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BK 2024 386 • OG BE BK 2024 386 KI-generiert

Claimant v. Public Prosecutor Regarding Closure of Police Misconduct Investigation

Geschäftsnummer BK 2024 386
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complaining party challenged the Public Prosecutor's decision to close a criminal investigation against two police officers and unknown parties concerning alleged misconduct, including assault, torture, and coercion, which supposedly occurred during an event in a hotel lobby. The initial investigation relied on police reports and perceived statements, finding no substantiated suspicion of criminal activity; specifically, the police officers denied the severe accusations, and the claimant’s descriptions, such as being "helplessly raped," were deemed exaggerated and implausible. The Appeals Chamber rejected the appeal as manifestly unfounded, agreeing with the closure because the claimant failed to provide specific details or evidence supporting the grave allegations despite having multiple opportunities to elaborate, thus confirming that further proceedings or witness questioning would not yield new, relevant information.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 322 Abs. 2 i.V.m, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 Bst, Art. 58 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Claimant v. Public Prosecutor Regarding Closure of Police Misconduct Investigation: The initial investigation relied on police reports and perceived statements, finding no substantiated suspicion of criminal activity; specifically, the police officers denied the severe accusations, and the claimant’s descriptions, such as being "helplessly raped," were deemed exaggerated and implausible. The Appeals Chamber rejected the appeal as manifestly unfounded, agreeing with the closure because the claimant failed to provide specific details or evidence supporting the grave allegations despite having multiple opportunities to elaborate, thus confirming that further proceedings or witness questioning would not yield new, relevant information.

Schlagwörter

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polizeiliches Fehlverhalten Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten strafrechtliche Nötigung Abschluss der Strafuntersuchung Ausstand des Staatsanwalts Parteientschädigung Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to file the appeal, which is implicitly confirmed by the decision to rule on the merits.

Art. 393 ff. StPO

Cited in the reasoning regarding the appeal procedure against the dismissal decision, implicitly used for the main decision on the appeal.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to establish the appeal deadline against the dismissal decision, implicitly used for the main decision on the appeal.

Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO

Cited in the reasoning to define the conditions under which the prosecutor dismisses the criminal proceedings, forming the legal basis for reviewing the dismissal decision.

Art. 110 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning for returning the original inadmissibly filed appeal (though the decision on the merits follows a subsequently filed, valid appeal).

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to justify the waiver of formal correspondence due to the direct ruling.

Art. 58 StPO

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the motion for refusal to sit (Ausstandsgesuch) against the prosecutor's office.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (orders 1 to 5). While legal aid might be implicitly covered by the cost decision (Art. 428 StPO), the specific LTF article regulating legal aid is not present in the final orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (orders 1 to 5). Costs are instead based on Art. 428 Abs. 1 StPO.

Art. 93 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (orders 1 to 5). The admissibility of the appeal was confirmed under cantonal law provisions.

Art. 42 BGG

Only mentioned in the Rechtsmittelbelehrung (appeal instructions) and not in the operative orders.

Art. 39 ff. BGG

Only mentioned in the Rechtsmittelbelehrung (appeal instructions) and not in the operative orders.

Art. 78 ff. BGG

Only mentioned in the Rechtsmittelbelehrung (appeal instructions) and not in the operative orders.

Art. 90 ff. BGG

Only mentioned in the Rechtsmittelbelehrung (appeal instructions) and not in the operative orders.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG)

Cited in the reasoning regarding the appeal procedure, implicitly used for the main decision on the appeal.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)

Cited in the reasoning regarding the appeal procedure, implicitly used for the main decision on the appeal.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 386 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigter 2

unbekannte Täterschaft Beschuldigte 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das StGB

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. September 2024 (EO 24 1495)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 11. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Strafkläger/Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen die Polizisten A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend:

Beschuldigter 2) sowie unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte 3) wegen Widerhandlungen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB: SR 311.0) ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter D.________. Mit Verfügung vom 25. September 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Eingabe unleserlich ist, weitschweifig ist und in mehreren Passagen und im Gesamten den angebrachten Anstand vermissen lässt. Aufgrund dessen wies sie die Eingabe in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO an den Beschwerdeführer zurück. Gleichzeitig setzte die Verfahrensleitung diesem eine nicht verlängerbare Frist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um seine Beschwerde zu überarbeiten, andernfalls sie unbeachtet bliebe. Am 8.

Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine weitere Eingabe ein.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art.

35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

3.2 Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet ein Vorfall, welcher sich anlässlich der E.________(Anlass) vom 23. März 2024 im Hotel F.________ ereignet haben soll. Der Beschwerdeführer habe vor dem Hotel Unterschriften gegen diverse Initiativen gesammelt und sich anschliessend Zutritt zur E.________ verschaffen wollen.

Nachdem er aufgefordert worden sei die Örtlichkeit zu verlassen, sei er von den Beschuldigten 1 und 2 nach draussen geführt und dabei tätlich angegangen worden. Konkret wirft er den Beschuldigten 1 und 2 im Wesentlichen vor, dass sie ihn tätlich angegriffen, gefoltert, stranguliert, kopfvoran zu Boden gedrückt und in grausamste Angst und Schrecken versetzt, genötigt und wehrlos vergewaltigt hätten. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 26. März 2024 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ein. Daraufhin eröffnete diese ein Strafverfahren und edierte bei der Kantonspolizei Bern den entsprechenden Rapport-Eintrag sowie die zwei Wahrnehmungsberichte der Beschuldigten 1 und 2. Gestützt darauf kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass weder ein Tatverdacht erhärtet noch Straftatbestände erfüllt sind, weshalb sie das Verfahren mit Einstellungsverfügung vom

11. September 2024 einstellte.

3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt:

Aus den Ausführungen der Beschuldigten lässt sich kein strafbares Verhalten eruieren. Insbesondere die vom Privatkläger gemachten Vorwürfe bezüglich des tätlichen Angriffs, der Strangulation und des kopfvorab an den Boden Drückens wurde von keinem der beiden Polizisten in ihren Wahrnehmungsberichten beschrieben. Es legte auch weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 dar, dass ein weiterer Polizist zugegen gewesen sei und den ganzen Vorfall beobachtet hätte. Der Privatkläger erklärte denn auch keine weiteren Details zu diesen Vorwürfen (beispielsweise welcher der Polizisten genau welche Handlungen vorgenommen haben soll und wo im Hotel diese genau stattgefunden haben sollen). Es gibt auch keine Gründe, weshalb die Beschuldigten ihre Wahrnehmungsberichte nicht wahrheitsgetreu hätten verfassen sollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im entsprechenden Hotel zu dieser Zeit die E.________(Anlass) stattfand und die Polizei deshalb unter grosser Beobachtung stand, erscheint es geradezu absurd, dass sich die Beschuldigten in der vom Privatkläger beschriebenen Weise verhalten hätten sollen. Insbesondere auch die Bezeichnung einzelner Vorwürfe wie bspw., dass er wehrlos «vergewaltigt» worden sei, lassen die ganze Darstellung des Privatklägers als übertrieben und unglaubhaft erscheinen. Daran würde im Übrigen auch eine Einvernahme des Privatklägers nichts ändern. Der Privatkläger hatte bereits zwei Mal die Möglichkeit sich umfassend zu äussern. Er war auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft allerdings nicht in der Lage, zusätzliche Details zu umschreiben. Es ist unwahrscheinlich, dass er dazu in einer Einvernahme – mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall – im Stande sein sollte.

3.4 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:

Insgesamt vermag der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2024 nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren angeblich zu Unrecht eingestellt hat. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Er setzt sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander und verlangt lediglich weitere Beweisabnahmen, wie insbesondere die Durchführung einer (ausserkantonalen) staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Dabei unterlässt er es jedoch seinen Antrag näher zu begründen und verweist mehrfach auf seine unleserliche Eingabe vom 21. September 2024.

Darüber hinaus macht er wenig verständliche Ausführungen, die teilweise am Thema (Kriege in der Ukraine und Israel etc.) vorbeigehen. Die Beschwerdekammer geht auch mit der Staatsanwaltschaft einig, dass von einer Befragung des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Der Beschwerdeführer konnte sich bereits zweimal zur Sache äussern, wobei es ihm nicht gelungen ist die Vorfälle, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 hinweisen würden, konkret zu umschreiben. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nunmehr und über ein halbes Jahr nach dem Vorfall weitere sachdienliche Angaben machen könnte, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen würden. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was die Aufhebung der Einstellungsverfügung rechtfertigen würde.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4.

4.1 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch gegen Oberrichter D.________ ist festzuhalten, dass dieser beim vorliegenden Beschluss gar nicht mitwirkt. Vor diesem Hintergrund ist das Ausstandsgesuch obsolet bzw. ist auf dieses nicht einzutreten.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag, es sei eine «ausserkantonale staatsanwaltschaftliche Einvernahme» durchzuführen, ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft stellen will, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Behörde als solche nicht befangen sein kann. Da Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten und nicht gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern. Die Behörde als solche kann nicht befangen sein (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO). Auf das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft ist somit – soweit überhaupt gestellt – nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind den beschuldigten Personen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Entschädigungen werde keine gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 22. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.