Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2024 375 • OG BE BK 2024 375 KI-generiert

Defendant Loses Appeal to Replace Court-Appointed Counsel

Geschäftsnummer BK 2024 375
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Higher Court dismissed an appeal lodged by a defendant, facing charges including false accusation and attempted aggravated coercion, against a lower court's refusal to remove their court-appointed defense counsel. The defendant requested the removal of their counsel, claiming a breakdown of trust due to the attorney allegedly being incompetent. However, the court found the defendant's generalized accusations of incompetence and improper conduct unsubstantiated and unobjective, noting that the attorney had only recently been appointed with no documented procedural failings and that the defendant's behavior suggested an intentional attempt to obstruct the lawyer-client relationship from the outset. Given the necessary defense requirement (Art. 130 StPO) and the lack of objective proof for an *erhebliche Störung* (significant disruption) of the trust relationship or ineffective defense (Art. 134 para. 2 StPO), the court affirmed the lower court's decision, ruling that the mere subjective wish for removal is insufficient grounds to replace a mandatory court-appointed lawyer.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 130 Bst, Art. 132 Abs. 1 Bst, Art. 134 Abs. 2 StPO; Defendant Loses Appeal to Replace Court-Appointed Counsel: The defendant requested the removal of their counsel, claiming a breakdown of trust due to the attorney allegedly being incompetent. However, the court found the defendant's generalized accusations of incompetence and improper conduct unsubstantiated and unobjective, noting that the attorney had only recently been appointed with no documented procedural failings and that the defendant's behavior suggested an intentional attempt to obstruct the lawyer-client relationship from the outset. Given the necessary defense requirement (Art. 130 StPO) and the lack of objective proof for an *erhebliche Störung* (significant disruption) of the trust relationship or ineffective defense (Art. 134 para. 2 StPO), the court affirmed the lower court's decision, ruling that the mere subjective wish for removal is insufficient grounds to replace a mandatory court-appointed lawyer.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Wegnahmerecht falsche Anschuldigung Verfahrensrechte Einwendungen Entzug des Anwaltspatents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These articles establish the right to lodge a complaint (Beschwerde) with the appellate chamber within ten days against decisions of the court of first instance.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the appellant's standing (legitimation) to bring the appeal.

Art. 134 Abs. 2 StPO

The substantive legal provision governing the displacement of the official defense counsel when the relationship of trust is significantly disturbed, which was central to the appeal's subject matter.

Art. 130 Bst. b StPO

Cited as part of the legal framework for necessary defense, confirming the mandatory nature of the defense counsel in this case.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision (although cited implicitly via the reference to the general rules of LTF procedure often used for simplified treatment, i.e., Art. 108 BGG/LTF in the relevant context if the appeal chamber applied a simplified procedure analogous to practice, although not explicitly numbered in the dispositive, I will strictly adhere to listed items, and since the dispositive only lists outcomes 1-3 without procedural grounds like Art. 108 LTF, I will omit it unless cited in the outcome).

Art. 66 al. 1 LTF

Applied for the imposition of procedural costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 375 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2024

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Abweisung Antrag "Absetzung" amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, versuchter Anstiftung zur Brandstiftung, versuchter Nötigung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 5. September 2024 (PEN 22 48)

Erwägungen:

1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen falscher Anschuldigung, versuchter Anstiftung zur Brandstiftung, versuchter Nötigung etc. hängig. Mit Verfügung vom 5. September 2024 wies das Regionalgericht den vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. Juli 2024 und 1. August 2024 gestellten Antrag auf «Absetzung» von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2024 persönlich Beschwerde. Nebst weiteren Anträgen stellte er sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger abzusetzen.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

2.2 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die verfügte Abweisung des Antrags um «Absetzung» von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger. Mithin bildet einzig die Frage, ob der «Absetzungs»-Antrag zu Recht abgewiesen worden ist, den Verfahrensgegenstand. Einzig die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Beschwerde weitergehende, über den Streitgegenstand hinausgehende Einwände vorbringt, insbesondere mehrfach die Einstellung des Verfahrens beantragt, Äusserungen zum strafrechtlichen Vorwurf und zu den ihm angeblich verweigerten Verfahrensrechten macht und sich auf diverse Bestimmungen der StPO (u.a. Art. 3 f., 10 StPO), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101; u.a. Art. 8 f. BV) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; u.a. Art. 6, 8, 11 und

13 EMRK), beruft, ohne auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu begründen, inwiefern diese im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung verletzt worden sein sollen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht Verfahrensgegenstand und demnach nicht zu prüfen.

3. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28. Juli 2024 und praktisch gleichlautendem Schreiben vom 1. August 2024 beim Regionalgericht beantragt, dass Rechtsanwalt B.________ als sein amtlicher Verteidiger abzusetzen sei. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger sei nicht gewährleistet und zerrüttet. Rechtsanwalt B.________ sei untragbar, unzumutbar, unqualifiziert und verhalte sich trölerisch.

Der Beschwerdeführer äusserte insofern Zweifel an der fachlichen Kompetenz des eingesetzten Verteidigers, weil dieser nicht bemerkt habe, dass sämtliche Vorwürfe «an den Haaren herbeigezogen» seien und die «haltlosen» Vorwürfe «seit Jahren verwirkt und verjährt» seien. Weiter rügte der Beschwerdeführer das Gebaren des Verteidigers, das unlauter und asozial sei, wolle der Rechtsanwalt B.________ doch auf Kosten des Staates oder seiner Kosten «Gelder generieren». Ferner sei der Verteidiger im Rahmen eines Telefonats «dreist und überheblich und anmassend» aufgetreten. Aus den genannten Gründen sei Rechtsanwalt B.________ umgehend abzusetzen. Im Übrigen fügte der Beschwerdeführer an, sei er «sehr wohl» in der Lage, sich selbst zu verteidigen.

4.

4.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verteidigung zwingend notwendig, so u.a. wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person bei notwendiger Verteidigung trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt.

4.2 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung auf eine andere Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur durch eine objektive Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern auch durch ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies allerdings nicht, dass allein deren Empfinden resp. Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2). Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Auch aus dem Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011 (abrufbar im Internet unter: https://www.justice.be.ch > Dienstleistungen > Kreisschreiben und Musterformulare > Kreisschreiben Strafrecht) zum Beizug einer Wahlverteidigung nach Bestellung der amtlichen Verteidigung geht hervor, dass die Verfahrensleitung die Wahlverteidigung nur dann in die Funktion der amtlichen Verteidigung nachrücken lässt, wenn eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur bisherigen amtlichen Verteidigung aufgrund von konkreten Angaben bei objektiver Betrachtungsweise glaubhaft erscheint oder wenn eine wirksame Wahrnehmung der Beschuldigteninteressen durch die amtliche Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.

4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verfahrensleitung bei der Beurteilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu berücksichtigen, dass der Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt daher nicht, dass der Verteidiger problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategien nicht übernimmt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2; BGE 138 IV 161 E. 2.4; je mit Hinweisen).

4.4 Das Regionalgericht begründet die Abweisung des Antrags um «Absetzung» von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger wie folgt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung):

[…]. Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung vom 18.07.2024 als amtlicher Verteidiger bestellt und war damit im Zeitpunkt des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung rund zwei Wochen als Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Mit derselben Verfügung wurde Rechtsanwalt B.________ die Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. Weitere (Verfahrens-)Handlungen durch Rechtsanwalt B.________ sind bisher keine aktenkundig, was angesichts der kurzen Einsetzungsdauer aber in keiner Weise zu beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die hiervor genannten Vorwürfe und Behauptungen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar und haltlos. So unterlässt es der Beschuldigte denn auch, seine Vorbringen und Rügen zu belegen. Er beschränkt sich einzig darauf, sein Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt B.________ mit – zumindest teilweise diffamierenden – Behauptungen in Abrede zu stellen. Ein solches Verhalten des Beschuldigten kann keinen Rechtsschutz geniessen, zumal es offensichtlich einzig dem Zweck dient, das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger von Beginn weg zu vereiteln. Dies zeigt sich exemplarisch in seinen Aktivitäten vom 26.07.2024 (diverse Telefonate und Email), welche aktenkundig sind. Auch angesichts dessen, dass dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren bereits wiederholt die Gelegenheit gewährt wurde, einen eigenen Anwalt zu bezeichnen und der Beschuldigte dieser Aufforderung bisher – trotz mehrmaliger gegenteiliger Ankündigung – nie nachgekommen ist, erweist sich der Wechsel der amtlichen Verteidigung als nicht geboten. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch dem Wunsch des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, mit Blick auf die vorliegend erforderliche notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b StPO nicht nachgekommen werden kann.

Die wirksame Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ist gewährleistet und eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO wurde nicht objektiviert dargetan. Alleine der subjektive Wunsch des Beschuldigten rechtfertigt keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung.

4.5 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine ineffektive Verteidigung oder ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, auszumachen. Zur Begründung kann auf die einlässlichen Ausführungen des Regionalgerichts hiervor verwiesen werden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen pflichtet diesen vollumfänglich bei. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Letztlich beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf, weitestgehend dieselben Einwände vorzubringen, welche er bereits in den Schreiben vom 28.

Juli 2024 und 1. August 2024 aufgeführt hat. Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des Regionalgerichts in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen, erläutert er nicht. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, welche in objektiver Weise eine Ablehnung von Rechtsanwalt B.________ als gerechtfertigt erscheinen liessen. Soweit er geltend macht, Rechtsanwalt B.________ sei eine «unqualifizierte Fehlbesetzung», welche im Strafrecht «völlig unerfahren» und «stets im Lager der Gegenpartei sei» sowie seine Interessen nie wahre, handelt es sich offensichtlich um bloss pauschale, nicht belegte und nicht nachvollziehbare Behauptungen.

Es stellt insbesondere eine gerichtliche Erfahrungstatsache dar, dass Rechtsanwalt B.________ in strafrechtlichen Angelegenheiten über weitreichende Kenntnisse verfügt. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Verdacht, dass der amtliche Verteidiger «illegale Absprachen mit den Gegenparteien tätige», entbehrt jeglicher Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, Rechtsanwalt B.________ begehe eine Pflichtverletzung nach der anderen, wurden solche nicht nachvollziehbar dargetan (vgl. dazu auch E. 4.3 hiervor). Vorliegend sind offensichtlich keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers auszumachen.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht ausreicht, lediglich geltend zu machen, es habe nie ein Vertrauensverhältnis bestanden. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen glaubhaft belegt und objektiviert werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht gemacht. Soweit er wie bereits in den Beschwerdeverfahren BK 19 68, BK 20 130+143 und BK 20 332 vorbringt, dass gegen seinen Willen kein amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könne resp. dass er die Verfahrensabläufe sehr wohl kenne und sich selbst bestens verteidigen könne, hat bereits die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 22.

April 2016 einlässlich dargetan, dass eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO zwingend ist und der Beschwerdeführer auch gegen seinen Willen verteidigt werden muss (pag. 3148 f.). Wie im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.3 festgehalten worden ist, sind die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gegeben. Ein Verzicht auf einen amtlichen Verteidiger fällt folglich ausser Betracht. Davon, dass der amtliche Verteidiger hinter dem Rücken des Beschwerdeführers angeordnet worden ist, kann keine Rede sein, zumal ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach Gelegenheit gewährt worden ist, einen eigenen Rechtsanwalt zu bezeichnen.

Dass dem amtlichen Verteidiger die Verfahrensakten ausgehändigt worden sind, ist offensichtlich nicht zu beanstanden, bedarf er diese doch zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers (vgl. hinsichtlich der Zustellung der Verfahrensakten an die Rechtsanwälte, Art. 101 Abs. 3 StPO). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil seine Rechtsschriften nicht beachtet worden seien, ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, wonach die Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2024 und 1. August 2024 sehr wohl berücksichtigt und behandelt worden sind.

Die angefochtene Verfügung wurde diesem denn auch mit eingeschriebener Sendung und nicht etwa lediglich mittels B-Post zugestellt, wie es von ihm geltend gemacht wird (vgl. pag. 3757). Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde weiter den Beizug «vom erstellten Protokoll, anlässlich der unter widerrechtlichen Umständen abgehaltenen Rechtswillkür von C.________ vom 5.12.2017» sowie der «illegal (ohne Rechtsmittelbelehrung) erstellten Tonund der illegal erstellten Aufnahmen vom verletzten Opfer D.________ pp A.________».

Da von ihm nicht begründet worden ist, weshalb der Beizug dieser Unterlagen für die Beurteilung der vorliegenden Fragestellung («Absetzung» von Rechtsanwalt B.________») entscheid wesentlich ist und sich Derartiges auch nicht sonstwie ergibt, kann von einem Beizug abgesehen werden. Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass «die genannten Personen bzw. die gesamte Behörde verpflichtet sei, freiwillig in den Ausstand zu treten». Sollte damit ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten E.________ resp. das gesamte Regionalgericht gestellt worden sein, wurde dieses offensichtlich unzureichend begründet. Zum einen kann nicht die ganze Behörde als solches abgelehnt werden. Zum anderen sind evidentermassen keine etwaigen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 Bst. a-f StPO gegen den Gerichtspräsidenten E.________ auszumachen. Ein entsprechendes Ausstandsgesuch wäre demnach zufolge offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen (vgl. dazu auch bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 29 vom 29. März 2023), weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme des Gerichtspräsidenten verzichtet werden konnte.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Den im vorliegenden Strafverfahren involvierten Strafund Zivilklägern sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Auch ihnen ist demnach keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben)

- Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (EO 16 14155 – per B-Post)

- der Strafund Zivilklägerin F.________ (per B-Post)

- der Strafklägerin G.________ (per B-Post)

- dem Strafund Zivilkläger H.________, v.d. Rechtsanwältin I.________ (per B- Post)

- der Strafund Zivilklägerin J.________, v.d. Rechtsanwältin I.________ (per B- Post)

- der Strafund Zivilklägerin K.________, v.d. Rechtsanwältin I.________ (per B- Post)

Bern, 18. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:

Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Baloun

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.