Prosecution Appeal Regarding Dismissal of Assault and Insult Charges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe complainant challenged the partial dismissal of criminal proceedings concerning alleged simple assault and insult offenses against the accused on two separate dates. The initial prosecution authority had partially dismissed the case regarding events on September 15, 2022 (alleged insult and spitting) and April 19, 2023 (alleged shoe-throwing/simple assault), while issuing a penal order for other offenses. The court rejected the appeal because the criminal complaint for the September 15, 2022 incident—which primarily involved an insult, an ex officio offense requiring a timely complaint—was filed eight months later, well past the three-month statutory deadline, making the procedural requirement definitively unmet. Furthermore, regarding the attempted simple assault on April 19, 2023 (shoe-throwing), since the accused was not struck, the act remained an attempted minor offense, the attempt of which is not punishable by law unless specifically stipulated, which is not the case for simple assault.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 2 i.V.m, Art. 104 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 Bst, Art. 31 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB; Prosecution Appeal Regarding Dismissal of Assault and Insult Charges: The initial prosecution authority had partially dismissed the case regarding events on September 15, 2022 (alleged insult and spitting) and April 19, 2023 (alleged shoe-throwing/simple assault), while issuing a penal order for other offenses. The court rejected the appeal because the criminal complaint for the September 15, 2022 incident—which primarily involved an insult, an ex officio offense requiring a timely complaint—was filed eight months later, well past the three-month statutory deadline, making the procedural requirement definitively unmet. Furthermore, regarding the attempted simple assault on April 19, 2023 (shoe-throwing), since the accused was not struck, the act remained an attempted minor offense, the attempt of which is not punishable by law unless specifically stipulated, which is not the case for simple assault.
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KI-generiertCited as the legal basis for the correct dismissal of the proceedings concerning the incident of September 15, 2022, due to definitively unfulfilled procedural prerequisites (missed application period).
Cited as the legal basis for the correct dismissal of the proceedings concerning the incident of April 19, 2023, because no criminal offense was fulfilled (attempt at misdemeanor is not punishable).
Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 342 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Baloun
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Teileinstellung Strafverfahren wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Juni 2024 (BJS 23 7070)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) teilweise bzw. in Bezug auf die angebliche Beschimpfung vom 15. September 2022 sowie die angeblichen Tätlichkeiten vom 19. April 2023 zum Nachteil von B.________ ein. Gleichzeitig erliess sie wegen anderer Delikte einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte. Am 31. Juli 2024 gelangte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einer als «Appellationsbeschwerde gegen Strafbefehl vom 20.06.2024/SHZ» betitelten Eingabe vom
30. Juli 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer), die in der Folge an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. In einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten Stellungnahme vom 19. August 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass es sich bei ihrer Eingabe vom 30. Juli 2024 sowohl um eine Einsprache gegen den Strafbefehl als auch um eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung handelt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit die angefochtene Teileinstellung.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art.
29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Die Beschwerdeführerin hat als Strafund Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund als Laieneingabe formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Aus den Akten sowie der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das Strafverfahren durch die Beschwerdeführerin in Gang gesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der Folge zum Schluss, dass es in Bezug auf die angebliche Beschimpfung vom 15. September 2022 an einer Prozessvoraussetzung fehlt und bezüglich angeblicher Tätlichkeiten vom 19. April 2023 kein Straftatbestand erfüllt ist.
3.2 Von der Beschwerdeführerin wird gegen die Einstellungsverfügung zusammengefasst vorgebracht, niemand dürfe gedemütigt oder beleidigt werden. Die Beschuldigte habe ihre Ehre und Würde zynisch gedemütigt; sie habe ihr ins Gesicht gespuckt, sie mittels obszöner Sprache beleidigt und ihr Schuhe ins Gesicht geworfen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch moralisches Leid erlitten. Weiter hält sie sinngemäss fest, der Vorfall vom 15. September 2022 habe zu Unrecht keinen Eingang in den Strafbefehl gefunden; sie sei von der Polizei dazu befragt worden und habe eine Audioaufnahme und ein Foto eingereicht. Die Entscheidung, das Strafverfahren einzustellen, sei unfair.
4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden.
4.1 Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Bestrafung der Beschuldigten, weil diese sie am 15. September 2022 als «Sharmuta» (zu Deutsch «Hure» oder «Schlampe») beleidigt und ihr ins Gesicht gespuckt haben soll. Die Staatsanwaltschaft subsumierte diesen Vorfall unter den Tatbestand der Beschimpfung.
Gemäss Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] handelt es sich bei der Beschimpfung um ein Antragsdelikt. Wie sich aus Art. 31 StGB ergibt, erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Der am
16. Mai 2023 – mithin erst acht Monate nach der angeblich erfolgten Beschimpfung
– gestellte Strafantrag erfolgte somit verspätet, wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend ausführt.
An dieser Stelle sei ergänzend bemerkt, dass das angezeigte Spucken ins Gesicht allenfalls auch unter dem Tatbestand der Tätlichkeiten geprüft werden könnte. Dies würde am Ergebnis jedoch nichts ändern, zumal es sich auch bei Art. 126 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt. Die Antragsfrist von drei Monaten wäre somit auch diesbezüglich verpasst.
In Bezug auf den Sachverhalt vom 15. September 2022 sind die Prozessvoraussetzungen somit definitiv nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt hat (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).
4.2 Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 20. April 2023 zudem die Bestrafung der Beschuldigten, weil diese am 19. April 2023 einen Sportschuh nach ihr geworfen haben soll. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Mai 2023 zur Sache befragt. Dabei gab sie auf Nachfrage an, dass die Beschuldigte sie mit dem Schuh nicht getroffen habe, sie habe ausweichen können (Rz. 120 f.). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zurecht ausführte, blieb es damit beim Versuch.
Tätlichkeiten werden nach Art. 126 Abs. 1 StGB mit Busse bestraft; es handelt sich mithin um Übertretungen (Art. 103 StGB). Wie sich aus Art. 105 Abs. 2 StGB ergibt, wird der Versuch bei Übertretungen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. Beim Tatbestand der Tätlichkeiten handelt es sich nicht um einen solchen ausdrücklich bestimmten Fall; der Versuch ist nicht strafbar.
Hinsichtlich der Tätlichkeiten vom 19. April 2023 ist somit kein Straftatbestand erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch diesbezüglich zu Recht eingestellt hat (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO).
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die (teilweise) Einstellungsverfügung als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
6. Für die weiteren Vorbringen bzw. Anträge der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdekammer nicht zuständig, zumal diese allesamt die mit Strafbefehl vom
20. Juni 2024 behandelten Sachverhalte betreffen. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin ihre Einsprache gegen den Strafbefehl BJS 23 7070 am 21. August 2024 zurückgezogen hat.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 2. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Baloun i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.