Criminal Defendant Seeks Judge Recusal Over Evidentiary Rulings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal case concerning a violation of a municipal police regulation, the accused filed a motion for the recusation of the presiding judge after the judge dismissed or declared moot several of her previous motions for the admission of evidence, arguing that the judge's actions violated her right to call exculpatory witnesses and the principle of fairness. The court rejected the motion, finding that the accused failed to provide any facts or circumstances that would justify the appearance of bias under Article 56 of the Swiss Criminal Procedure Code; the judge's decision to reject the evidence motions was within his authority and permissible because the accused had not adequately explained how the requested witnesses' testimonies would be relevant or critical to the decision, and the denial of insufficiently substantiated evidence motions does not constitute grounds for recusal or a violation of the fairness principle. Furthermore, the court noted that the accused retains the option to resubmit the rejected evidence motions at the main hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 1 Bst, Art. 56 StPO, Art. 56 Bst, Art. 14 Abs. 3 Bst, Art. 3 StPO, Art. 331 Abs. 3 StPO; Criminal Defendant Seeks Judge Recusal Over Evidentiary Rulings: The court rejected the motion, finding that the accused failed to provide any facts or circumstances that would justify the appearance of bias under Article 56 of the Swiss Criminal Procedure Code; the judge's decision to reject the evidence motions was within his authority and permissible because the accused had not adequately explained how the requested witnesses' testimonies would be relevant or critical to the decision, and the denial of insufficiently substantiated evidence motions does not constitute grounds for recusal or a violation of the fairness principle. Furthermore, the court noted that the accused retains the option to resubmit the rejected evidence motions at the main hearing.
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KI-generiertThe appeal for recusation was ultimately dismissed because no grounds for exclusion according to this article were found.
Cited in the reasoning to explain that the appellant can re-submit the rejected evidentiary requests during the main hearing, which supports the decision not to grant recusation.
Used to impose the costs of the recusation procedure on the applicant.
Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the Chamber of Appeal (Beschwerdekammer) to decide on the recusation request.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 34 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gerichtspräsident B.________ Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gemeindepolizeireglement der Gemeinde C.________ (Ortschaft)
Erwägungen:
1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren (PEN 23 260) gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) wegen Widerhandlung gegen das Gemeindepolizeireglement der Gemeinde C.________ (Ortschaft) durch Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung hängig. Am 21. Dezember 2023 stellte die Beschuldigte mehrere Beweisanträge an das Regionalgericht, welche der zuständige Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 15. Januar 2024 abwies bzw. als gegenstandslos abschrieb. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichte die Gesuchstellerin ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner beim Regionalgericht ein. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 nahm der Gesuchsgegner vom Ausstandsgesuch Kenntnis und leitete dies zusammen mit den amtlichen Akten an die zuständige Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Gleichzeitig verfügte er, dass am Hauptverhandlungstermin vom 7. März 2024 festgehalten werde. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren und forderte den Gesuchsgegner zur Stellungnahme auf bzw. gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2024 beantragte der Gesuchsgegner die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2024 verzichtet.
2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66
E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zweibis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf das formund fristgerechte Ausstandsgesuch wird eingetreten.
3.
3.1 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 Bst. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in Bst. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte.
Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 Bst. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2 [in: Pra 2017 Nr. 97], 140 I 240 E. 2.2, 140 III 221 E.
4.1 und 137 I 227 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 und 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; je mit Hinweisen). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Vor Art. 56-60 StPO).
3.2 Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand des Gesuchsgegners mit der Begründung, dass er ihr das Recht verweigere, das Erscheinen von Entlastungszeugen zu erwirken. Dieses Recht leite sich aus Art. 14 Abs. 3 Bst. e des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) ab, wonach die beschuldigte Person das Recht habe, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen sowie das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen zu erwirken. Zudem verstosse der Gesuchsgegner gegen das Fairnessgebot, indem er zum einen Beweismittel der Staatsanwaltschaft zulasse, zum anderen ihre Beweisanträge abgelehnt habe.
3.3 Dagegen bringt der Gesuchsgegner vor, dass keine Verletzung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO vorliegt. Er habe die Abweisung der Beweisanträge in seiner Verfügung vom 15. Januar 2024 gestützt auf seinen damaligen Kenntnisstand begründet. Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Reche gewähre keinen über die Strafprozessordnung hinausgehenden Anspruch auf Beweisanträge bzw. ein Recht auf Beweisanträge. Wenn es sich im weiteren Verlauf des Verfahrens ergebe, dass die genannten Personen entscheidwesentliche Aussagen machen könnten, würden sie nachträglich als Zeugen vorgeladen werden. Der Beschuldigten stehe es mit Verweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO auch frei, ihre Beweisanträge beispielsweise an der Hauptverhandlung nochmals zu stellen; dies mit einer Begründung, welche entscheidwesentlichen Aussagen sie sich von den genannten Zeugen erhoffe. Die Abweisung von Beweisanträgen begründe keinen Anschein der Befangenheit, es sei denn, es lägen besondere Verhältnisse vor, was vorliegend nicht der Fall sei. Er kenne die Beschuldigte weder persönlich noch habe er vor diesem Verfahren etwas mit ihr zu tun gehabt.
3.4 Die Gesuchstellerin legt in ihrem Gesuch keine Gründe oder Umstände dar, welche eine Befangenheit des Gesuchsgegners zu begründen vermögen. Das Vorgehen des Gesuchsgegners ist nicht zu beanstanden. Er ist befugt, im Vorfeld einer Hauptverhandlung über Beweisanträge zu befinden und diese auch abzulehnen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Die Verfahrensleitung hat für die Würdigung des Anklagesachverhalts massgebende und erlaubte Beweismittel zuzulassen (ACHERMANN, in:
Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 331). Abgelehnt werden dürfen Beweise, die Tatsachen betreffend, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, mit anderen Worten solche Beweise, die nicht geeignet sind, das Urteil zu beeinflussen (Art. 331 Abs. 3 i.V.m.
Art. 139 Abs. 2 StPO). Den von der Gesuchstellerin gestellten Beweisanträgen ist keine Begründung zu entnehmen. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die beantragen Zeugen entscheidrelevante Aussagen machen oder zu ihrer Entlastung beitragen können. Dass der Gesuchsgegner die beantragten Zeugeneinvernahmen aufgrund der fehlenden Begründung als unerheblich eingestuft hat, ist daher nicht zu beanstanden. Ein Ausstandsgrund oder ein Anschein der Befangenheit liegt in diesem Vorgehen nicht vor (vgl. BOOG, a.a.O., N. 23 zu Art. 56, Fn. 109 mit Hinweisen).
Wie der Gesuchsgegner zutreffend vorbringt, lässt sich aus Art. 14 Abs. 3 Bst. e des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)
kein über die Strafprozessordnung hinausgehendes Recht auf Gutheissung von Beweisanträgen ableiten. Die Ablehnung der Beweisanträge ist nicht anfechtbar, jedoch hat die Gesuchstellerin die Möglichkeit die abgelehnten Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut zu stellen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Mithin liegt in der Ablehnung der Beweisanträge auch kein Verstoss gegen das in der Strafprozessordnung verankerte Fairnessgebot (Art. 3 StPO).
4. Insgesamt sind keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Gesuchstellerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Gesuchsgegner (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Strafabteilung (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (per A-Post)
Bern, 21. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.