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BK 2024 339 • OG BE BK 2024 339 KI-generiert

Prosecutorial Refusal to Rule on Evidence Motion Leads to Indictment Withdrawal

Geschäftsnummer BK 2024 339
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal procedure concerning the negligent causation of a conflagration, the court addressed a defense motion to remove the record of the accused's informational hearing from the file. The state prosecutor's office (Staatsanwaltschaft) filed an indictment but explicitly refused to rule on the motion, stating that the admissibility of evidence was within the sole jurisdiction of the trial court (Regionalgericht). This explicit refusal to act constituted an appealable negative decree, amounting to a formal denial of justice (Rechtsverweigerung), as the prosecutor was obligated to decide on the motion concerning the use of evidence before transferring the case to the court. The appellate court thus granted the complaint and ordered the Staatsanwaltschaft to withdraw the indictment, issue a separate decision on the defense motion, and only then refile the indictment, emphasizing that this was necessary to prevent the prosecutor from systematically bypassing decisions on evidence admissibility by simply filing an indictment.

Legislator-Regeste

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Art. 329 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 393 Abs. 2 Bst, Art. 396 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 13 Bst; Prosecutorial Refusal to Rule on Evidence Motion Leads to Indictment Withdrawal: The state prosecutor's office (Staatsanwaltschaft) filed an indictment but explicitly refused to rule on the motion, stating that the admissibility of evidence was within the sole jurisdiction of the trial court (Regionalgericht). This explicit refusal to act constituted an appealable negative decree, amounting to a formal denial of justice (Rechtsverweigerung), as the prosecutor was obligated to decide on the motion concerning the use of evidence before transferring the case to the court. The appellate court thus granted the complaint and ordered the Staatsanwaltschaft to withdraw the indictment, issue a separate decision on the defense motion, and only then refile the indictment, emphasizing that this was necessary to prevent the prosecutor from systematically bypassing decisions on evidence admissibility by simply filing an indictment.

Schlagwörter

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Anklagezulassung Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Rückzug des Strafantrags Beweisantrag Geschäftsordnung Nichtanhandnahmeverfügung Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 329 Abs. 2 StPO
richtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden kann (Art. 329 Abs. 2 StPO).
Art. 393 Abs. 1 Bst
3.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 393 Abs. 2 Bst
a und Art. 393 Abs. 2 Bst.
Art. 396 Abs. 2 StPO
Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Cited to confirm the admissibility and deadline for filing the appeal against the negative decision contained in the indictment.
Art. 13 Bst
Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst.
Art. 396 StPO
18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Art. 382 StPO
September 2021 (Art. 382 StPO).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 397 Abs. 4 i.V.m. Art. 340 Abs. 1 Bst. b StPO

The State Prosecutor's Office is instructed, by analogy, to withdraw the indictment and issue a separate decision on the appellant's motion.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for determining that the Canton bears the costs of the appeal proceedings.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited as the condition under which the appeal against the State Prosecutor's refusal to decide is admissible.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the admissibility and deadline for filing the appeal against the negative decision contained in the indictment.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 339 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1

C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst

Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland betreffend Verfahren BJS 18 10596

Erwägungen:

1. Gegen die Beschuldigten 1 und 2 läuft ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Am 3. Mai 2024 stellte der Beschuldigte 2 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag, es sei das Protokoll seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. September 2021 vollständig aus den Akten der Verfahren BJS 18 10596 und BJS 21 19497 zu entfernen (pag. 733; BJS 18 10596). Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. August 2024 Anklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht). In Ziffer II. 3 der Anklageschrift hielt die Staatsanwaltschaft betreffend diesen Antrag fest, die Beurteilung von Beweisverwertungsfragen liege in der Zuständigkeit des Gerichts, so dass über den Antrag des Beschuldigten 2 im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden werden könne (pag.

743; BJS 18 10596). Am 21. August 2024 reichte der Beschuldigte 2 (nachfolgend:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) wegen Rechtsverweigerung ein. Er beantragte, das Strafverfahren sei zusammen mit den amtlichen Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; eventualiter sei das Regionalgericht anzuweisen, das Strafverfahren zusammen mit den Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; subeventualiter sei die Nichtigkeit der Anklageerhebung festzustellen (Ziffer 1). Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, über die Anträge vom 3. Mai 2024 umgehend zu befinden (Ziffer 2), unter Kostenund Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete am 12. September 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.

2. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 137 I 273 E.

3.1 S. 275; Urteile 6B_440/2015 vom 18. November 2015 E. 1.2; 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht.

Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3).

Die Staatsanwaltschaft war zur Anklageerhebung sachlich und funktional zuständig. Betreffend des in der Anklageschrift unter Ziffer II. 3 behandelten Antrags des Beschwerdeführers wendete sie zwar das Recht falsch an (vgl. nachfolgende Ausführungen). Dabei handelt es sich aber nicht um einen krassen Verfahrensfehler, welcher zur Nichtigkeit der Anklage führt. Solches ergibt sich auch nicht aus der Strafprozessordnung, welche vorsieht, dass eine Anklage zur Ergänzung oder Be-

richtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden kann (Art. 329 Abs. 2 StPO).

3.

3.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs.

2 StPO), demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen eingereicht werden (Art.

396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11).

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe mangels Entscheids betreffend seinen Antrag vom 3. Mai 2024 eine formelle Rechtsverweigerung begangen. In der Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Negativverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4;

GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.

2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 kann mit Blick auf die Formulierung in der Anklageschrift nicht davon ausgegangen werden, die Staatsanwaltschaft sei implizit zum Schluss gekommen, es liege keine Ausnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor und sie habe folglich «materiell» entschieden. Indem die Staatsanwaltschaft in Ziffer II. 3 der Anklageschrift generell das Gericht für die Beurteilung von Beweisverwertungsfragen als zuständig erachtete und ihm den Entscheid (ohne Prüfung) überliess, weigerte sie sich vielmehr explizit, selbst über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die entsprechende schriftliche Feststellung in der Anklageschrift stellt aber eine Negativverfügung und somit ein separates Anfechtungsobjekt dar, gegen welches gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.2). Auch der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Negativverfügung nicht. Zudem hat er innert 10 Tagen und damit fristund auch formgerecht dagegen Beschwerde erhoben.

3.2 Zu prüfen bleibt das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einem Entscheid der Staatsanwaltschaft über seinen Antrag vom 3. Mai 2024 betreffend Aus-den-Akten-Weisen des Einvernahmeprotokolls vom 20. September 2021 (Art. 382 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Regionalgericht rechtshängig wurde und die Befugnisse auf dieses übergegangen sind. Das Regionalgericht ist daher grundsätzlich neu zur Beurteilung dieses Antrages zuständig (der Antrag kann auch vor dem Regionalgericht wiederholt werden). Das führt aber nicht per se zu einem fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid der Staatsanwaltschaft. Dem Beschwerdeführer würde durch die im Rahmen der Anklageschrift erfolgte Weigerung der Staatsanwaltschaft und dem damit verbundenen Wechsel der Verfahrensherrschaft die Möglichkeit genommen, sich an die Beschwerdeinstanz zu wenden (vgl.

dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 122 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). Zudem könnte die Staatsanwaltschaft auf diese Weise einen Entscheid betreffend Unverwertbarkeit immer umgehen. Die fehlende Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft steht zudem gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in jedem Fall einem Entscheid durch sie entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 f. sowie 6B_1146/2023, 6B_1147/2023 vom 13. Mai 2024 E. 6; vgl. auch E. 5 dieses Beschlusses). Weiter geht es vorliegend nicht um die Anfechtung der Anklageerhebung, was gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO nicht zulässig wäre, sondern einzig um die Anfechtung des Entscheids gemäss Ziffer II. 3 der Anklageschrift, welcher separat hätte erfolgen müssen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten,

4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zwar grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO). Dies schliesst indes nicht aus, dass ausnahmsweise bereits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.4). Die Staatsanwaltschaft hätte somit über den Antrag des Beschwerdeführers entscheiden müssen und durfte diesen Entscheid nicht ohne Prüfung einfach dem Regionalgericht überlassen. Da die Staatsanwaltschaft sich offensichtlich geweigert hat, selbst einen Entscheid zu fällen, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

5. Es erscheint sachgerecht und prozessökonomisch, dass die Staatsanwaltschaft trotz Übergangs der Rechtshängigkeit an das Regionalgericht über den Antrag entscheidet. Solches ist auch nicht ausgeschlossen, selbst wenn die Beschwerdekammer das Regionalgericht nicht anweisen kann, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, eine Anklage (und damit den darin enthaltenen Entscheid gemäss Ziffer II.3) bis zum Abschluss der Behandlung der Vorfragen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückziehen. Solches ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 340 Abs. 1 Bst. b StPO. Ein solcher Rückzug geht einher mit der Beendigung des angehobenen gerichtlichen Verfahrens, womit die Verfahrensleitung spätestens nach der (vorzeitigen) Beendigung einer allenfalls bereits begonnenen Hauptverhandlung wieder der Staatsanwaltschaft anheimfällt. Den Rückzug der Anklage kann die

Staatsanwaltschaft – was ebenfalls im Umkehrschluss aus Art. 340 hervorgeht – bis zum Abschluss der Vorfragen selbständig und ohne Mitwirkung des Gerichts und der gerichtlichen Verfahrensleitung erklären (vgl. ACHERMANN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft wird deshalb mit Blick auf eine analoge Anwendung Art. 397 Abs. 4 i.V.m. Art. 340 Abs. 1 Bst. b StPO (im Umkehrschluss) angewiesen, die Anklage zurückzuziehen und über den Antrag des Beschwerdeführers vom

3. Mai 2024 in einem separaten Entscheid zu verfügen. Eine Anklageerhebung hat erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. dem Vorliegen eines allfälligen Beschwerdeentscheids der Beschwerdekammer zu erfolgen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren entsprechend eine angemessene Entschädigung auszurichten, zumal der Beizug eines Anwaltes mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bestimmt sich das Honorar innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Bst. g Ziffer 1 Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses erscheinen entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt D.________ als unterdurchschnittlich, weshalb das Honorar unterhalb des mittleren Bereichs des Tarifrahmens festzusetzen ist. Es handelt sich ausschliesslich um eine eng begrenzte rechtliche Frage, welche kein umfangreiches Aktenstudium mit sich brachte. Zudem hätte der in Frage stehende prozessuale Antrag ohnehin auch noch wieder vor dem Regionalgericht gestellt werden können. Mit Blick darauf erscheint das in der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 6. Januar 2025 geltend gemachte Honorar von CHF 3’500.00 als deutlich zu hoch und ist auf CHF 2'000.00 zu kürzen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 15.00 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 163.20 eine Entschädigung von CHF 2'178.20. Der Beschuldigte 1 hat auf eine Stellungnahme verzichtet, weshalb ihm im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Anklage zurückzuziehen und über den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2024 in einem separaten Entscheid zu verfügen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern.

3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'178.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (per A-Post)

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- der Strafund Zivilklägerin G.________ AG (per B-Post)

- der Strafund Zivilklägerin H.________ (per B-Post)

Bern, 13. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.