Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2024 319 • OG BE BK 2024 319 KI-generiert

Prosecutor Recusal Denied in Assault Case Over Victim Contact

Geschäftsnummer BK 2024 319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant in a criminal case for simple assault, deprivation of liberty, and sexual coercion/rape sought the recusal of the public prosecutor and his assistant, arguing the prosecutor lacked the required distance from the case by recommending a specific lawyer to the criminal and civil claimant and discussing the possibility of free legal assistance with her. The court dismissed the recusal request against the prosecutor, finding no objective appearance of bias, as the prosecutor's actions—recommending an experienced victim's lawyer after the victim's previous counsel was dismissed (not due to loss of the right to free legal aid, which was already granted) and discussing the continuous provision of free legal aid—were consistent with legal requirements to consider the wishes of the affected person in selecting legal counsel and did not compromise the fairness of the proceedings; furthermore, the court refused to address the request against the assistant prosecutor, stating it lacked any required factual justification.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 1 Bst, Art. 59 StPO, Art. 393 Abs. 1 StPO, Art. 58 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO; Prosecutor Recusal Denied in Assault Case Over Victim Contact: The court dismissed the recusal request against the prosecutor, finding no objective appearance of bias, as the prosecutor's actions—recommending an experienced victim's lawyer after the victim's previous counsel was dismissed (not due to loss of the right to free legal aid, which was already granted) and discussing the continuous provision of free legal aid—were consistent with legal requirements to consider the wishes of the affected person in selecting legal counsel and did not compromise the fairness of the proceedings; furthermore, the court refused to address the request against the assistant prosecutor, stating it lacked any required factual justification.

Schlagwörter

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Ausstand des Staatsanwalts sexuelle Nötigung Recht auf einen Verteidiger strafrechtliche Nötigung Einstellung wegen Körperverletzung Befragung durch Staatsanwaltschaft Ausstand | Ausstand (59)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 58 Abs. 1 StPO
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Art. 59 Abs. 1 Bst
Da das Gesuch einen Staatsanwalt und dessen Assistentin betrifft, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst.
Art. 59 StPO
Da das Gesuch einen Staatsanwalt und dessen Assistentin betrifft, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs.
Art. 393 Abs. 1 StPO
2.3.1 Wie die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO muss auch ein Ausstandsgesuch eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 297 vom 20.
Art. 58 StPO
4 zu Art. 58 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Art. 385 Abs. 2 StPO
Auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung des Ausstandsgesuch (analog Art. 385 Abs. 2 StPO) konnte verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist (vgl.
Art. 29 Abs. 1 BV
Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art.
Art. 30 Abs. 1 BV
1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

Basis for imposing the costs of the incident proceedings (Ausstandsverfahren) on the applicant.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited for determining the compensation of the court-appointed defense counsel at the end of the proceedings.

Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited for determining the compensation of the legal aid representative at the end of the proceedings.

Art. 138 Abs. 2 StPO

Cited to specify that compensation awarded to the legal aid representative against the applicant accrues to the Canton within the limits of expenses for legal aid in the incident proceedings.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 319 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller

Staatsanwalt E.________ Gesuchsgegner 1

Staatsanwaltsassistentin F.________ Gesuchsgegnerin 2

C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Strafund Zivilklägerin

Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung/Vergewaltigung

Erwägungen:

1. Bei der Regionalen Staatanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist ein Strafverfahren (BM 22 38224) gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung (mehrfach begangen) sowie sexueller Nötigung/Vergewaltigung (mehrfach begangen) zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Strafund Zivilklägerin) hängig. Nachdem dem Gesuchsteller bzw. seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, am 9. Juli 2024 Akteneinsicht gewährt worden war, stellte dieser am

15. Juli 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) und dessen Assistentin F.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 legte der Gesuchsgegner 1 seine Position gegenüber dem Gesuchsteller bzw. dessen amtlichen Verteidigung dar und ersuchte um Mitteilung, ob am Gesuch (sowie an einem weiteren Antrag) festgehalten werde. Mit E-Mail vom 31. Juli 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass am Ausstandsgesuch festgehalten werde. In der Folge leitete der Gesuchsgegner 1 das Ausstandsgesuch am 2. August 2024 zusammen mit den Verfahrensakten an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 8. August 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren und stellte das Ausstandsgesuch den Parteien zu. Gleichzeitig wurden der Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 2 zur Stellungnahme aufgefordert. Die Strafund Zivilklägerin erhielt Gelegenheit, sich zu äussern. Mit Eingaben vom

9. bzw. 13 August 2024 beantragten der Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 2 die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung wurde jeweils vollumfänglich auf die Ausführungen des Gesuchsgegners 1 im Schreiben vom 25. Juli 2024 an Rechtsanwalt B.________ verwiesen. Während der Gesuchsgegner 1 auf zusätzliche Ausführungen verzichtete, vermerkte die Gesuchsgegnerin 2 ergänzend, dass das Ausstandsgesuch in Bezug auf ihre Person keine Begründung enthalte. Auch die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Strafund Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, ersuchte sinngemäss um Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Verfügung vom 29. August 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.

2.

2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Da das Gesuch einen Staatsanwalt und dessen Assistentin betrifft, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 5 zu Art. 59 StPO). 2.2

2.2.1 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne

Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. November 2020

E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_223/2020, 1B_224/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2, 1B_513/2017 vom

5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom

7. März 2017 E. 3.3.2). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner 1 das Verfahren nicht sachlich geführt habe, indem er die gebotene Distanz zur Sache nicht gewahrt habe. Davon Kenntnis genommen habe er, nachdem ihm am 9. Juli 2024 die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund erfolgte das Ausstandsgesuch vom 15. Juli 2024 fristund – in Bezug auf den Gesuchsgegner 1 (zum Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 sogleich E. 2.3) – auch formgerecht. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 ist somit einzutreten. 2.3

2.3.1 Wie die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO muss auch ein Ausstandsgesuch eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3). Das Ausstandsgesuch muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Allgemeine Äusserungen bzw. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 9 zu Art. 58 StPO). Es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen, wobei ein strikter Beweis nicht erforderlich ist. Glaubhaft gemacht ist eine

Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Gesuchsteller muss die Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1 mit weiteren Hinweisen). Bei völligem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3 mit Verweis auf KELLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 58 StPO).

2.3.2 Wie die Gesuchsgegnerin 2 zutreffend vorbringt, enthält das Ausstandsgesuch in Bezug auf ihre Person keine Begründung. Auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung des Ausstandsgesuch (analog Art. 385 Abs. 2 StPO) konnte verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299

E. 1.3.3 und 1.3.4). Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 ist daher nicht einzutreten.

3.

3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE

141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich unter anderem aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (BOOG, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO).

3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner 1 habe die gebotene Distanz zur Sache in zweierlei Hinsicht nicht gewahrt, womit er den Anschein der Befangenheit erweckt habe. Zum einen habe dieser der Strafund Zivilklägerin Ende Februar 2024, als er mit dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers in Kontakt gestanden und dieser Zweifel hinsichtlich des Anspruchs der Straf- Zivilklägerin auf unentgeltliche Rechtspflege geäussert habe, eine Kollegin als neue Anwältin empfohlen. Zum anderen gehe aus dem der amtlichen Verteidigung vorliegenden E-Mail-Verlauf hervor, dass der Gesuchsgegner 1 vorab Gespräche mit der empfohlenen Rechtsanwältin geführt und ihr ohne rechtlichen Anspruch zugesichert habe, dass sie unentgeltliche Rechtspflege erhalte, wenn sie das Mandat annehme.

3.3 Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung vermögen diese Rügen keinen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner 1 zu begründen.

3.3.1 Der Gesuchsgegner 1 stellt nicht Abrede, der Strafund Zivilklägerin Fürsprecherin D.________ empfohlen zu haben. Wie er ausführt und den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde der Strafund Zivilklägerin bereits mit Verfügung vom 28. September 2023 rückwirkend ab dem 18. September 2023 unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Fürsprecher G.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde Fürsprecher G.________ aus dem Mandat entlassen. Grund dafür war, dass das Vertrauensverhältnis zur Strafund Zivilklägerin nicht mehr vorhanden war, und nicht etwa das Fehlen eines Anspruchs der Strafund Zivilklägerin auf unentgeltliche Rechtspflege (siehe dazu die Telefonnotiz der Gesuchsgegnerin 2 vom 18. Januar 2024, das Schreiben des Gesuchsgegners 1 an Fürsprecher G.________ vom 19. Januar 2024, das Schreiben von Fürsprecher G.________ an den Gesuchsgegner 1 vom

31. Januar 2024, das Schreiben des Gesuchsgegners 1 an die Strafund Zivilklägerin vom 2. Februar 2024 sowie die E-Mail der Strafund Zivilklägerin an Frau H.________, [Anmerkung der Kammer: Auszubildende der Staatsanwaltschaft] vom

7. Februar 2024 [nachfolgend: E-Mail vom 7. Februar 2024]). Anders als der Gesuchsteller meint, wurde der Strafund Zivilklägerin die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Zuge des Anwaltswechsels nicht entzogen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Gesuchsgegner 1 der Strafund Zivilklägerin im Zusammenhang mit dem Anwaltswechsel mitteilte, dass ihre neue Rechtsvertretung ebenfalls als

amtliche Vertretung eingesetzt werden könne (Schreiben des Gesuchsgegners 1 an die Strafund Zivilklägerin vom 2. Februar 2024).

3.3.2 Dass der Gesuchsgegner 1 der Strafund Zivilklägerin auf Anfrage hin insofern behilflich war, als er mit Fürsprecherin D.________ Rücksprache genommen und er bzw. Frau H.________ der Strafund Zivilklägerin Fürsprecherin D.________ als versierte Opferanwältin empfohlen hatte (vgl. dazu die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Strafund Zivilklägerin und Frau H.________ vom 7. und 9. Februar 2024), erweckt entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers objektiv betrachtet nicht den Anschein von Befangenheit. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass sich Bestellung, Widerruf und Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 137 StPO nach Art. 133 StPO und Art. 134 StPO richten und Art. 133 Abs. 2 StPO vorsieht, dass bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung bzw. Verbeiständung deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten bzw. der betroffenen Person zu berücksichtigen sind. In der Empfehlung einer versierten Opferanwältin an die Strafund Zivilklägerin ist mithin kein Ausstandsgrund zu erblicken. Dass Fürsprecherin D.________ zwecks Abklärung, ob die Fallübernahme möglich wäre, kurz telefonisch über den Fall informiert wurde, ist ebenso wenig zu beanstanden. Nichts anderes gilt mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 3.3.1 hiervor), wenn Fürsprecherin D.________ allenfalls mitgeteilt wurde, dass im Verhältnis zwischen der Strafund Zivilklägerin und ihrem bisherigen Anwalt eine unentgeltliche Prozessführung bestanden hatte und ein entsprechendes Gesuch ihrerseits vor diesem Hintergrund sicherlich nicht aussichtslos erscheine. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Fürsprecherin D.________ in der Folge am 21. Februar 2024 ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer selbst als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Strafund Zivilklägerin gestellt hatte und sie vor dem Hintergrund der von der amtlichen Verteidigung mit E-Mail vom 22. Februar 2024 bezüglich der Prozessarmut der Strafund Zivilklägerin geäusserten Zweifel dazu aufgefordert wurde, weitere Unterlagen zu deren finanziellen Situation einzureichen.

Nur am Rande ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ nicht darlegt, aus welchen Gründen, er davon ausgeht, dass Fürsprecherin D.________ eine Kollegin des Gesuchsgegners 1 sein soll, was diese im Übrigen beide bestreiten. Eine solche unbelegte Behauptung grenzt an Trölerei.

3.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners 1 erwecken könnten. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass den Parteien in der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO hinsichtlich eines grossen Teils der zu untersuchenden Vorwürfe eine Verfahrenseinstellung – nicht nur wegen Verjährung – in Aussicht gestellt wurde. Mithin sind unter objektiver Betrachtungsweise keine Gründe dafür ersichtlich, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen sollte.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5.2

5.2.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

5.2.2 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Gesuchsteller gegenüber der Strafund Zivilklägerin grundsätzlich entschädigungspflichtig (zum Ganzen: vgl. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 497 vom 1. März 2024 E. 5.2). Eine Entschädigung wurde vorliegend jedoch zu Recht nicht beantragt, beziffert und belegt (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO), da die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Ausstandsverfahren ebenfalls am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sein wird (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird der Strafund Zivilklägerin am Ende des Verfahrens eine Prozessentschädigung zulasten des Gesuchstellers zugesprochen, fällt diese im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Ausstandsverfahren an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird nicht eingetreten.

2. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Wird der Strafund Zivilklägerin am Ende des Verfahrens eine Prozessentschädigung zulasten des Gesuchstellers zugesprochen, fällt diese im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Ausstandsverfahren an den Kanton.

6. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- dem Gesuchsgegner 1 (per Einschreiben)

- der Gesuchsgegnerin 2 (per Einschreiben)

- der Strafund Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 24. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.