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BK 2024 304 • OG BE BK 2024 304 KI-generiert

Claimant's Motion for Recusal of Prosecutor in Bodily Harm Case Denied

Geschäftsnummer BK 2024 304
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal and civil claimant's request for the recusal (Ausstand) of a public prosecutor who had issued an order discontinuing criminal proceedings against an accused person regarding assault and simple bodily harm. The claimant argued that the discontinuance was incorrect, one-sided, and violated his right to be heard, claiming an improper legal assessment and alleging that only the accused was interviewed, although he had been interviewed earlier by police and missed a subsequent hearing with the accused due to a note error. The court rejected the motion for recusal, finding it was lodged correctly and on time, but held that the claimant's arguments primarily constituted criticism of the prosecutor's decision itself, which is not grounds for recusal; the court saw no indication of gross or unusually frequent misconduct by the prosecutor that severely violated official duties or prejudiced the claimant, noting further that the claimant had been informed of the interview dates and was not prevented from attending by compelling reasons, thus ruling out a violation of the right to be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 1 Bst, Art. 56 StPO, Art. 13 StPO, Art. 12 Bst, Art. 56 Bst; Claimant's Motion for Recusal of Prosecutor in Bodily Harm Case Denied: The claimant argued that the discontinuance was incorrect, one-sided, and violated his right to be heard, claiming an improper legal assessment and alleging that only the accused was interviewed, although he had been interviewed earlier by police and missed a subsequent hearing with the accused due to a note error. The court rejected the motion for recusal, finding it was lodged correctly and on time, but held that the claimant's arguments primarily constituted criticism of the prosecutor's decision itself, which is not grounds for recusal; the court saw no indication of gross or unusually frequent misconduct by the prosecutor that severely violated official duties or prejudiced the claimant, noting further that the claimant had been informed of the interview dates and was not prevented from attending by compelling reasons, thus ruling out a violation of the right to be heard.

Schlagwörter

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Ausstand des Staatsanwalts Körperverletzung Anspruch auf rechtliches Gehör polizeiliches Fehlverhalten Urkundsbeamter Beweisantrag Ausstand | Ausstand (59)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for making the applicant liable for the costs of the recusal proceedings.

Art. 59 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for making the applicant liable for the costs of the recusal proceedings.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 304 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. April 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Staatsanwältin B.________ Gesuchsgegnerin

C.________ Strafund Zivilkläger/Gesuchsteller

Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Mit persönlicher Eingabe vom 15. Juli 2024 erhob der Strafund Zivilkläger dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und verlangte im Wesentlichen die Fortführung des Strafverfahrens sowie den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Am 23. Juli 2024 verfügte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer, dass die Beschwerde/das Ausstandsgesuch zurück an den Strafund Zivilkläger gehe und diesem gemäss Art. 110 Abs. 4 und Art. 385 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine nicht verlängerbare Frist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt werde. Am

5. August 2024 ging die undatierte Nachbesserung des Strafund Zivilklägers ein.

Dieser wurde am 6. August 2024 aufgefordert, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Am 26. August 2024 reichte der Strafund Zivilkläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches von der Verfahrensleitung am 9. September 2024 abgewiesen wurde. Dagegen reichte der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht ein, worauf das Beschwerde- /Ausstandsverfahren am 24. Oktober 2024 bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens sistiert wurde. Das Bundesgericht trat in der Folge nicht auf die Beschwerde des Strafund Zivilklägers ein. Mit Verfügung vom 18. November 2024 wurde das Beschwerde-/Ausstandsverfahren wieder aufgenommen und fortgeführt.

Der Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde erneut aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten. Am 6. Dezember 2024 leitete die Generalstaatsanwaltschaft eine Eingabe des Gesuchstellers betreffend Sicherheitskosten an die Beschwerdekammer weiter. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 303 vom 16. Dezember 2024 trat die Beschwerdekammer nicht auf die Beschwerde ein. Das vorliegende Ausstandsverfahren wurde unter der Verfahrensnummer BK 24 304 fortgeführt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Gesuchsgegnerin liess sich bereits am

19. August 2024 zum Ausstandsgesuch vernehmen und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66

E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3;

1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Auslöser für das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin ist ihre Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2024, welche dem Gesuchsteller am 9. Juli 2024 zugestellt wurde. Indem der Gesuchsteller am 15. Juli 2024 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 18. Juli 2024) innerhalb der Beschwerdefrist auch den Ausstand verlangt, ist sein Gesuch rechtzeitig erfolgt. Mit Blick auf die Anforderungen an Laieneingaben ist sein Gesuch auch formgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 Bst.

b StPO). Von den in Art. 56 Bst. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Bst. f StPO).

Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen.

Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E.

3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).

4. Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, die Einstellung sei falsch und einseitig zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen. Er verweist auf falsche Sachverhaltsdarstellungen bzw. falsche rechtliche Würdigungen und bringt vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da nur der Beschuldigte angehört worden sei. Er habe sich einen falschen Einvernahmetermin notiert und sei deshalb nicht erschienen. Er habe ein zweites Aufgebot für eine Befragung erwartet bzw. ein solches sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich.

5. Diese Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Anschein von Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen, sondern stellen in erster Linie Kritik an ihrem Entscheid dar. Das reicht zur Begründung eines Ausstands nicht aus. Abgesehen davon wurde nicht nur der Beschuldigte einvernommen, sondern auch der Gesuchsteller, nämlich am 29. November 2022 durch die Kantonspolizei Luzern. Inwiefern eine weitere Einvernahme mit ihm notwendig gewesen sein soll, zeigt er nicht auf. Zudem wurde er am 14. Februar 2023 telefonisch über den Einvernahmetermin mit dem Beschuldigten am 27. Februar 2023 informiert (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom 24. März 2023). Er blieb dieser Einvernahme in der Folge fern, weil er sich einen falschen Termin notiert hatte. Der Gesuchsteller wurde aber unbestrittenermassen über den Termin informiert und war offensichtlich nicht aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert, weshalb er auch keinen Anspruch auf Wiederholung hat (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Gehörsverletzung bzw. Verletzung von Parteirechten durch die fehlende Teilnahme des Gesuchstellers an der Einvernahme des Beschuldigten liegt bei dieser Ausgangslage offensichtlich nicht vor. Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO sieht zudem grundsätzlich die Möglichkeit einer Einstellung vor, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf die Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann, was bei Bejahung einer Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB der Fall ist (vgl. TRECH- SEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl.

2021, N. 8 zu Art. 177 StGB mit Verweis auf BGE 72 IV 20 E. 2 und 82 IV 177 E.

2). Weder gibt es Hinweise, dass die Einstellung offensichtlich zu Unrecht erfolgt ist (diese Frage wäre ohnehin in einem Rechtsmittelverfahren zu klären) noch liegen Anhaltspunkte für krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vor, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Ebenso wenig bestehen Hinweise, wonach die Gesuchsgegnerin eine engere Beziehung zum Beschuldigten habe, wie vom Gesuchsteller angemerkt. Dies wird denn auch nicht näher ausgeführt.

Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Gleiches gilt für den Beschuldigten, der sich nicht am Ausstandsverfahren beteiligt hat.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben)

- der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 29. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.