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BK 2024 299 • OG BE BK 2024 299 KI-generiert

Cantonal Court of Bern Dismisses Appeal Against Refusal to Prosecute Denial of Right to Change Counsel

Geschäftsnummer BK 2024 299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Chamber of the Cantonal Court of Bern dismissed a complaint filed by a private prosecutor against a public prosecutor for refusing to initiate criminal proceedings regarding a complaint of denial of the right to change legal counsel. The initial complaint claimed that the defendant prosecutor denied the complainant the right to change lawyers, but failed to specify the underlying criminal proceedings or provide sufficient facts to establish a crime. The court held that there was no sufficient initial suspicion of a criminal offense, noting that the mere refusal to allow a change of counsel does not constitute an abuse of office (Art. 312 SCC) and that, in any case, the authority to rule on a request for a change of counsel in a case already before a court lies with the trial court, not the prosecutor's office, leading to the conclusion that the prosecutor correctly dismissed the complaint due to a clear absence of a crime (Art. 310 para. 1 lit. a Swiss Criminal Procedure Code).

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 8 StPO, Art. 309 Abs. 1 Bst; Cantonal Court of Bern Dismisses Appeal Against Refusal to Prosecute Denial of Right to Change Counsel: The initial complaint claimed that the defendant prosecutor denied the complainant the right to change lawyers, but failed to specify the underlying criminal proceedings or provide sufficient facts to establish a crime. The court held that there was no sufficient initial suspicion of a criminal offense, noting that the mere refusal to allow a change of counsel does not constitute an abuse of office (Art. 312 SCC) and that, in any case, the authority to rule on a request for a change of counsel in a case already before a court lies with the trial court, not the prosecutor's office, leading to the conclusion that the prosecutor correctly dismissed the complaint due to a clear absence of a crime (Art. 310 para. 1 lit. a Swiss Criminal Procedure Code).

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Strafanzeige Leitverfahren Geschäftsordnung Praxisänderung Amtsmissbrauch Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited as the legal basis for the correct dismissal of the criminal charge by the Prosecutor's Office, concluding that no criminal offense was fulfilled.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing the procedural costs on the appellant, as they lost the appeal.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 299 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Strafanzeige vom 26. Juni 2024

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juli 2024 (EO 24 8579)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau die vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

26. Juni 2024 gegen Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eingereichte Strafanzeige nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am

14. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.

Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 3.3 f.) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher seine Strafanzeige nicht an die Hand genommen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund als Laieneingabe formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in seiner Strafanzeige vor, ihm das Recht auf einen Anwaltswechsel genommen zu haben. Eine nähere Begründung, insbesondere zur Frage, in welchem Strafverfahren ihm ein Anwaltswechsel verweigert worden sein soll, kann der Anzeige nicht entnommen werden.

3.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1 und 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023

E. 2.1 und 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

3.3 Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 26. Juni 2024 nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Amtsmissbrauch rügen sollte (siehe Art. 312 StGB, wonach Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden), ist er darauf hinzuweisen, dass ein Missbrauch der Amtsgewalt nur dann vorliegt, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden.

Allein in der Verweigerung eines Anwaltswechsels liegt kein Missbrauch von Amtsgewalt begründet. Dem Beschwerdeführer stünde, sollte der Beschuldigte denn als Verfahrensleiter tatsächlich ein entsprechendes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen haben, der Rechtsmittelweg offen. Vorliegend ist der Beschwerdekammer in Strafsachen indes kein bei der Staatsanwaltschaft hängiges Verfahren bekannt. Ein solches wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weist er in seiner Beschwerde doch selbst darauf hin, dass es um ein Verfahren geht, welches bereits der gerichtlichen Beurteilung zugeführt worden ist (vgl. Hinweis, wonach seine Verteidigerin in ihrem Plädoyer weder Fakten noch Tatsachen vorgebracht habe, welche zu einem erheblich milderen Urteil geführt hätten. Zudem habe sie ihm nach der Urteilsverkündung zu einem Verzicht auf Berufung gedrängt). In einem bereits bei Gericht hängigen Verfahren liegt die Entscheidbefugnis betreffend Anwaltswechsel nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei der Verfahrensleitung der aktuell mit der Sache befassten Gerichtsbehörde.

3.4 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 26. Juni 2024 initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen verweigerten Verteidigerwechsels zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 24. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin:

Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Baloun

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.