Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2024 263 • OG BE BK 2024 263 KI-generiert

Appeal Regarding Compensation of Private Claimant's Legal Costs After Withdrawal of Defamation Objection

Geschäftsnummer BK 2024 263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant appealed a lower court's decision to order her to pay party costs to the private criminal and civil claimant after she withdrew her objection against a punitive order issued for defamation, which led to the order becoming legally binding. The defendant argued that the necessity of the private claimant's legal representation should be assessed, and thus her expenses should not be compensated. The appellate court dismissed the appeal, holding that, according to established Federal Court jurisprudence, the necessity of legal representation for a private claimant is generally affirmed when they pursue civil claims *adhesion-wise* in a criminal proceeding, especially since the claimant here sought both punishment and compensation; therefore, the necessity under Art. 433(1) StPO applies to the specific expenses incurred, not the decision to retain counsel itself, and the defendant failed to address the appropriate amount of compensation. Consequently, the appellate court upheld the lower court's ruling, ordering the defendant to bear the costs of the appeal proceedings and pay the claimant an appropriately reduced compensation of CHF 864.80 for the appellate stage.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 395 Bst, Art. 433 Abs. 1 Bst, Art. 433 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Compensation of Private Claimant's Legal Costs After Withdrawal of Defamation Objection: The defendant argued that the necessity of the private claimant's legal representation should be assessed, and thus her expenses should not be compensated. The appellate court dismissed the appeal, holding that, according to established Federal Court jurisprudence, the necessity of legal representation for a private claimant is generally affirmed when they pursue civil claims *adhesion-wise* in a criminal proceeding, especially since the claimant here sought both punishment and compensation; therefore, the necessity under Art. 433(1) StPO applies to the specific expenses incurred, not the decision to retain counsel itself, and the defendant failed to address the appropriate amount of compensation. Consequently, the appellate court upheld the lower court's ruling, ordering the defendant to bear the costs of the appeal proceedings and pay the claimant an appropriately reduced compensation of CHF 864.80 for the appellate stage.

Schlagwörter

KI-generiert
Ehrverletzungsverfahren Rückzug der Zivilklage Anwaltshonorar Zahlungsbefehl Ertrag Parteientschädigung Parteikostenentschädigung | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 395 Bst
Mit Blick auf die in Frage stehende Entschädigung von CHF 1'152.15 entscheidet in Anwendung von Art. 395 Bst.
Art. 433 Abs. 1 Bst
Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst.
Art. 433 Abs. 1 StPO
Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13.
Art. 356 StPO
Art. 385 Abs. 1 Bst
Gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO

The Tribunal enforced this provision when ordering the appellant to compensate the private complainant for their expenses in the appeal proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was the basis for allocating the appeal proceedings' costs based on the outcome.

Art. 395 Bst. b StPO

Cited as the applicable procedural rule determining which authority (the President of the Chamber) decides on the appeal regarding the specific compensation sum.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 24 263 KUE Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident)

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafund Zivilkläger

Gegenstand Parteikostenentschädigung (Rückzug Einsprache)

Strafverfahren wegen übler Nachrede

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 11. Juni 2024 (PEN 23 514)

Erwägungen:

1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) verfügte am

11. Juni 2024, dass der Strafbefehl BM 23 18165 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Juni 2023 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist, auferlegte die durch die Einsprache entstandenen Kosten der Beschuldigten und verpflichtete sie, dem Strafund Zivilkläger eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'152.15 für die bisherigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

Dagegen reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. Juni 2024 Beschwerde ein und beantragte, es sei auf die Verlegung der Kosten für die anwaltliche Vertretung des Strafund Zivilklägers zu ihren Lasten zu verzichten. Soweit weitergehend sei die Verfügung durch das angerufene Gericht zu bestätigen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht verzichteten am 4. bzw. 19. Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Strafund Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

2. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Mit Blick auf die in Frage stehende Entschädigung von CHF 1'152.15 entscheidet in Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO die Verfahrensleitung über die Beschwerde.

Mangels Anfechtung der übrigen Ziffern der Verfügung des Regionalgerichts vom

11. Juni 2024 sind diese in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. An einer positiven Bestätigung fehlt jegliches rechtlich geschützte Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Der Strafund Zivilkläger reichte am 24. April 2023 persönlich Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrverletzungsdelikten ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess am 29. Juni 2023 einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 270.00. Aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin eröffnete das Regionalgericht das Verfahren PEN 23 514. Mit Verfügung vom 8. August 2023 teilte es den Parteien mit, der Strafbefehl und die Einsprache würden nach erfolgter summarischer Prüfung der Akten als gültig erachtet und an der von Amtes wegen anzusetzenden

Hauptverhandlung werde voraussichtlich eine Einvernahme der Parteien erfolgen.

Weiter setzte es den Parteien Frist, um weitere Beweismittel einzureichen (pag. 34 f.).

Am 16. August 2023 reichte der Anwalt des Strafund Zivilklägers die Vereinbarung der Schlichtungsverhandlung vom 3. Mai 2023, den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 12. Juli 2023 sowie seine Anzeige vom 11. Juli 2024 zu den Akten (pag. 47 ff.). Am 1. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ (ohne irgendwelche Anträge gestellt zu haben) mit, die Einsprache werde zurückgezogen (pag. 84).

4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (auch bei Verurteilung durch Strafbefehl; vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis).

Das Regionalgericht erachtete den Beizug eines Anwalts durch den Strafund Zivilkläger als notwendig und bejahte auch die Angemessenheit dessen Aufwendungen.

Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, der Beizug eines Anwalts sei vorliegend nicht notwendig gewesen, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen nicht zu entschädigen seien.

5. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 in E. 8.7 ff.

fest, es sei hinsichtlich des Zivilpunktes unzulässig, die Parteientschädigung der Privatklägerschaft von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als solcher abhängig zu machen. Im Einklang einerseits mit dem Grundsatz, wonach der Strafanspruch dem Staat obliege, und den Ausführungen in BGE 144 III 164

E. 3.5 betreffend den Zivilprozess andererseits, scheine es im Ergebnis sachgerecht, die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher für den Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mache. Die «Notwendigkeit» im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO beziehe sich im Adhäsionsprozess demnach im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich.

Vorliegend erfolgte eine Konstituierung im Strafund Zivilpunkt und der Strafund Zivilkläger beantragte nebst der Bestrafung eine Genugtuung von CHF 200.00. Zwar wurde seine Forderung der damals in Kraft gewesenen gesetzlichen Konzeption folgend im Strafbefehl auf den Zivilweg verwiesen. Nach Einreichung der Einsprache durch die Beschwerdeführerin bzw. durch die erfolgte Überweisung an das Regionalgericht am 18. Juli 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens (pag. 28; PEN 23 514) lebte der im Vorverfahren angemeldete Zivilanspruch aber wieder auf (vgl. DA- PHINOFF, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023,

N. 3 zu Art. 356 StPO). Somit ging es im Zeitpunkt der Mandatierung des Anwalts durch den Strafund Zivilkläger am 31. Juli 2023 (pag. 30) um die Beurteilung einer Strafund Zivilklage. Der Beizug eines Anwalts ist damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als notwendig anzusehen, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente vermögen daran nichts zu ändern. Das Regionalgericht hat den Beizug eines Anwalts somit zu Recht als notwendig erachtet.

Gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO liegt es an der beschwerdeführenden Partei, genau anzugeben, welche Punkte eines Entscheids angefochten werden und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Vorliegend äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zur Frage der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte (konkrete Höhe der Entschädigung) und stellte auch keinen entsprechenden (Eventual-)Antrag. Folglich ist die Angemessenheit des Aufwands des Anwalts des Strafund Zivilklägers nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Selbst wenn diese als mitangefochten gelten sollte, genügten die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen den gesetzlichen Formerfordernissen an eine Beschwerde nicht. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4).

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Die Kostenund Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 900.00.

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352

E. 2.4.2). Zufolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin bzw. ihr Verteidiger keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre bzw. seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Hingegen hat der Strafund Zivilkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Sowohl der Beizug des Anwalts als auch dessen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Mit Blick auf die Frage der Kostenregelung war der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811)

reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (klar unterdurchschnittlich), des eng begrenzten Sachverhaltes bzw. der eng begrenzten rechtlichen Fragestellung (deutlich unterdurchschnittlicher Zeitaufwand und deutliche unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses) erscheint das von Rechtsanwalt D.________ geltend gemacht Honorar in seiner Kostennote vom 16. Januar 2025 von CHF 1'500.00 als deutlich zu hoch. Angemessen erscheinen CHF 800.00. Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpauschale vor. Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, gemäss welchem Auslagen mit 3% abgegolten werden, betrifft die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorliegend massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis sowie Beschluss der Beschwerdekammer BK 23 349 vom 7. Februar 2024 E. 9). Die Auslagen sind in der Kostennote nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt, weshalb sie nicht zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 64.80 ergibt sich insgesamt eine Entschädigung von CHF 864.80. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person für diese Aufwendungen aufzukommen.

Die Verfahrensleitung verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Strafund Zivilkläger für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 864.80 (inkl. MWST)

auszurichten.

4. Es werden keine weiteren Entschädigungen gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Strafund Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Kurier)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (per Kurier)

Bern, 11. Februar 2025 Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.