Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2024 212 • OG BE BK 2024 212 KI-generiert

Swiss Appellate Chamber Rejects Restoration of Opposition Period for Penal Order Due to Influenza

Geschäftsnummer BK 2024 212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Appellate Chamber for Criminal Matters rejected the appeal against the denial of restoration of the opposition period for a penal order issued for negligent grievous bodily harm and traffic violations, which had imposed a fine of 90 daily rates. The accused had sought restoration of the period for opposition against the penal order, arguing that severe influenza rendered her bedridden and incapable of action, as evidenced by medical certificates confirming her inability to work from January 3 to January 22, 2024. The court reasoned that for restoration of a procedural deadline, the party must credibly show they were not at fault, and any degree of culpability excludes restoration; applying Federal Court jurisprudence, the medical certificates confirming inability to work were insufficient to credibly demonstrate that her illness made it "absolutely impossible" for her to either personally file the opposition—which only required a signature and no justification—or mandate a third party to do so, concluding the decision to deny restoration was therefore correct.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 93 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Swiss Appellate Chamber Rejects Restoration of Opposition Period for Penal Order Due to Influenza: The accused had sought restoration of the period for opposition against the penal order, arguing that severe influenza rendered her bedridden and incapable of action, as evidenced by medical certificates confirming her inability to work from January 3 to January 22, 2024. The court reasoned that for restoration of a procedural deadline, the party must credibly show they were not at fault, and any degree of culpability excludes restoration; applying Federal Court jurisprudence, the medical certificates confirming inability to work were insufficient to credibly demonstrate that her illness made it "absolutely impossible" for her to either personally file the opposition—which only required a signature and no justification—or mandate a third party to do so, concluding the decision to deny restoration was therefore correct.

Schlagwörter

KI-generiert
Entscheidungen auf medizinischem Gebiet gesetzliche Verfahrensfrist Widerspruchsverfahren Ausgeschlossene Rechtsgebiete Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiederherstellung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to loss.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]

Cited in the reasoning to establish the general possibility of filing an appeal against a prosecutor's decision, although not strictly necessary for the dispositive ruling itself, the general appeal admissibility context is often included if explicitly tied to the procedural stage.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the standing of the appellant to appeal the denial of the request for reestablishment of appeal deadline.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 212 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das SVG etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Mai 2024 (BM 23 29427)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch der Beschuldigten um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend Strafbefehl vom 30. Dezember 2023 (Ziffer 1) sowie ihr Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab (Ziffer 2). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 reichte die Beschuldigte (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist die inhaltliche Überprüfung des Strafbefehls, weshalb insofern auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin (der Unfallhergang werde falsch dargelegt) nicht eingetreten werden kann. Mangels Anfechtung ist zudem das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ebenfalls nicht mehr

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verfügte am 8. April 2024, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen diesen Strafbefehl verspätet eingereicht worden sei, und trat darauf nicht ein. Diese Verfügung ist rechtskräftig. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab.

4. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2023 vom

27. März 2024 E. 2.2.1).

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei infolge Krankheit (wegen starker Grippe ans Bett gebunden) nicht in der Lage gewesen, die Frist zu wahren. Als Beilage reichte sie zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 1. sowie 20. März 2024 ein, welche ihr eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für den Zeitraum vom 3. bis 22. Januar 2024 bescheinigen.

Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Krankheit muss dabei derart sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, ist durch ein einschlägiges Arztzeugnis zu belegen, wobei die blosse Bestätigung des Krankheitsstandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

Mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei wegen einer starken Grippe ans Bett gebunden gewesen, auch unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht aus, um glaubhaft zu machen, es treffe sie an der Säumnis kein Verschulden. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen ist, ihre Post durchzusehen oder zumindest jemanden damit zu beauftragen. Zudem ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 22. Januar 2024 noch arbeitsunfähig gewesen ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, es sei ihr zumindest in den Tagen zuvor schon entsprechend besser gegangen. In Übereinstimmung mit der Staatsbzw. Generalstaatsanwaltschaft macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht glaubhaft, dass es ihr während der ganzen Zeit vom 3. bis 22. Januar 2024 geradezu unmöglich gewesen wäre, selbst oder durch eine Vertretung Einsprache zu erheben, zumal die Einsprache nicht begründet werden muss, sondern die Unterschrift ausreicht. Bei dieser Ausgangslage wurde der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung zu Recht nicht gewährt.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, B.________ (mit den Akten – per Kurier)

- der Strafund Zivilklägerin C.________, v.d. D.________ (per B-Post)

Bern, 15. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Baloun

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.