Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2024 14 • OG BE BK 2024 14 KI-generiert

Complaint Regarding Administrative Delay Dismissed

Geschäftsnummer BK 2024 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The complainant filed a criminal complaint against an individual alleging "intentional procrastination" regarding the delay in responding to an objection concerning supplementary benefits in an administrative procedure, challenging the Public Prosecutor's decision not to pursue the case. The Appeals Chamber dismissed the appeal, affirming the Public Prosecutor's determination of no grounds for taking up the case, reasoning that the alleged conduct—the delay in an administrative response—does not constitute a criminally relevant offense such as abuse of office or fraud, finding no plausible factual basis for the concrete possibility of a criminal act (initial suspicion), and thus the Public Prosecutor was justified in disposing of the case without further investigation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst; Complaint Regarding Administrative Delay Dismissed: The Appeals Chamber dismissed the appeal, affirming the Public Prosecutor's determination of no grounds for taking up the case, reasoning that the alleged conduct—the delay in an administrative response—does not constitute a criminally relevant offense such as abuse of office or fraud, finding no plausible factual basis for the concrete possibility of a criminal act (initial suspicion), and thus the Public Prosecutor was justified in disposing of the case without further investigation.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Administrativuntersuchung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung verspätete Kündigung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal procedure on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 14 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen «vorsätzlicher Verschleppung»

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Dezember 2023 (BM 23 49479)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Januar 2024 Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung, die Zurückweisung an die Vorinstanz sowie rein hilfsweise die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Staatsanwalt von Amtes wegen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls sind dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen). So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen.

3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschuldigte habe die Beantwortung seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2023 im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen verschleppt. Dieser Vorwurf ist, selbst wenn er zutreffen sollte, offensichtlich nicht geeignet, einen strafrechtlich relevanten Vorwurf zu begründen.

Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren. Dem Beschwerdeführer stehen die in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern eine Vorspiegelung falscher Sachverhalte vorliegen sollte. Soweit der Beschwerdeführer nicht mit der Würdigung des Sachverhalts oder der rechtlichen Beurteilung durch die Beschuldigte einverstanden ist, hat er den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg zu beschreiten. Hinweise auf Amtsmissbrauch sind nicht erkennbar und werden auch nicht begründet. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Allfällige Verfahrensfehler begründen ebenfalls nicht per se ein strafrechtlich relevantes Verhalten.

Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Entschädigungen werden keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 8. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.