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BK 2024 118 • OG BE BK 2024 118 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor (Attempted Fraud/Reputation Damage)

Geschäftsnummer BK 2024 118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal Superior Court dismissed a complaint challenging the Public Prosecutor's decision not to initiate a criminal investigation against a company for attempted fraud and damage to business reputation. The complainant, a limited liability company, alleged the accused company pursued debt collection and filings based on invalid invoices for work supposedly contracted privately, not by the LLC, echoing a previous criminal complaint submitted in 2020. The Court held that the principle of *ne bis in idem* applied because the new criminal complaint concerned the exact same facts—the debt demands arising from the same specific incident and subsequent debt collection filing—that were previously subject to a legally binding decision of non-prosecution in 2021. The Court found no new evidence or facts justifying the reopening of the case under the requirements for re-initiating a non-initiated investigation, thus correctly confirming the Public Prosecutor's refusal to initiate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 437 StPO, Art. 11 Abs. 2 StPO, Art. 323 StPO; Complainant v. Public Prosecutor (Attempted Fraud/Reputation Damage): The complainant, a limited liability company, alleged the accused company pursued debt collection and filings based on invalid invoices for work supposedly contracted privately, not by the LLC, echoing a previous criminal complaint submitted in 2020. The Court held that the principle of *ne bis in idem* applied because the new criminal complaint concerned the exact same facts—the debt demands arising from the same specific incident and subsequent debt collection filing—that were previously subject to a legally binding decision of non-prosecution in 2021. The Court found no new evidence or facts justifying the reopening of the case under the requirements for re-initiating a non-initiated investigation, thus correctly confirming the Public Prosecutor's refusal to initiate proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfolgung wegen Betrugs Wiedereröffnung der Untersuchung Sachbeschädigung Ausstand des Staatsanwalts Inkasso beschränkte Haftung Nichtanhandnahme/Wiederaufnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings based on this article.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 118 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. März 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ GmbH Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme / Wiederaufnahme Strafverfahren wegen Betrugs (Versuch) und Geschäftsschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. März 2024 (O 23 8942)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 7. März 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der B.________ GmbH (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), handelnd durch Gesellschafter und Geschäftsführer C.________, gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren (O 23 8942) wegen Betrugs und Geschäftsschädigung nicht an die Hand. Hiergegen wurde am 12. März 2024 Beschwerde erhoben.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte formund fristgerecht, womit auf diese unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten ist.

2.2 Die Beschwerde kann sich einzig gegen die Nichtanhandnahme des von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte initiierten Strafverfahrens richten. Nicht Streitgegenstand bildet der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gerügte Prozessbetrug der Staatsanwaltschaft, den diese angeblich durch Missachtung von Tatsachen begangen haben soll (Ziffer 8 der Beschwerde). Soweit die Beschwerdeführerin auch den Gerichten Prozessbetrug vorwirft (Ziffer 2 der Beschwerde), indem diese die Beschuldigte vor einer Strafverfolgung hätten schützen wollen, geht dies ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit kann auf die Rügen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Mit Strafanzeige der B.________ GmbH, vertreten durch C.________ vom 2. August 2023 wird der A.________ AG vorgeworfen, sich des versuchten Betruges sowie der Geschäftsschädigung zum Nachteil der B.________ GmbH strafbar gemacht zu haben, indem die A.________ AG Forderungen geltend gemacht, resp. Betreibungen gegen die B.________ GmbH erhoben habe, welche nie zustande gekommen seien, da die Arbeiten nicht von der GmbH sondern von C.________ privat in Auftrag gegeben worden seien. Ungeachtet dessen fordere die A.________ AG einmal CHF 29’730.65 und später CHF 40'967.95.

Anlässlich einer telefonischen Rücksprache durch die Kantonspolizei bei C.________, zeigte sich dieser überrascht über den Anruf. Er gab an, es sei doch bereits alles vor ca. drei Jahren von der

Staatsanwaltschaft Oberland geprüft worden, er habe auch einen Entscheid erhalten. Er habe einen neuen Auszug aus dem Betreibungsregister beantragt und festgestellt, dass die Betreibung der A.________ AG immer noch auf die B.________ GmbH laufe. Aus diesem Grund habe er erneut Anzeige eingereicht, damit der Eintrag endlich gelöscht werde […]

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gegen die A.________ AG den gleichen Sachverhalt betreffend mit Verfügung vom 25. Februar 2021 nicht an die Hand genommen (vgl. 0 20 13303). Ein Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit ist deshalb nicht möglich. Eine Wiederaufnahme begründende Umstände, wie das Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen, sind nicht gegeben.

Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Begründung einer Doppelbestrafung besonders verwerflich sei und gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse. Die Beschuldigte habe sich wiederholt strafbar gemacht, was nicht unter eine Doppelbestrafung falle, da diese das strafbare Verhalten erneut und fortlaufend getätigt habe. Jedes neue Verfahren müsse eigenständig bearbeitet und verfolgt werden. Vorliegend habe die Beschuldigte den Eintrag im Register nicht streichen lassen, weshalb sie sich erneut strafbar gemacht habe. Demnach könne dieser Passus wegen ungenügender Voruntersuchung nicht zur Einstellung oder Nichtanhandnahme führen. Es treffe zudem nicht zu, dass die Beschuldigte freigesprochen worden sei.

3.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Bezüglich des Grundsatzes «ne bis in idem» ist anzumerken, dass dieser auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung anwendbar ist, auch wenn es sich dabei nicht um ein Sachurteil handelt. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bzw. ein entsprechender Gerichtsbeschluss ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt und bewirkt Rechtskraft nach Art. 437 StPO mit entsprechender Sperrwirkung nach dem «ne bis in idem»-Grundsatz. Vergleichbares gilt nach Art. 11 Abs. 2 StPO bei der Nichtanhandnahmeverfügung, unter der Einschränkung, dass an die nach Art. 323 StPO mögliche Wiederaufnahme bei nicht anhand genommenen Verfahren tendenziell geringere Anforderungen als bei eingestellten Verfahren zu stellen sind (vgl. TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 11 StPO).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt der neu eingereichten Strafanzeige vom 2. August 2023 der gleiche Sachverhalt zugrunde, welcher bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2021 beurteilt wurde. Mit Blick auf die genannte Verfügung ist festzustellen, dass die damals gemachten Vorwürfe (Betrug und Geschäftsschädigung) gegen die Beschuldigte dieselbe Betreibung betreffen und identisch sind mit den erneut erhobenen Vorwürfen (vgl. Strafanzeige vom 31. Oktober 2020). Daran ändert der neu eingeholte Betreibungsregisterauszug nichts. Inwiefern sich die Beschuldigte «wiederholt strafbar» gemacht hat bzw. was genau sie «erneut und fortlaufend getätigt hat», weshalb der Grundsatz «ne bis in idem» nicht greifen sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Staatsanwaltschaft hat mit Blick auf den Grundsatz

des Verbots der doppelten Strafverfolgung zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen.

Ebenfalls ist die Staatsanwaltschaft richtigerweise zum Schluss gekommen, dass keine Umstände ersichtlich sind, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen vermögen, sind doch keine neuen Beweismittel oder Tatsachen ersichtlich, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht bereits aus den früheren Akten ergeben (Art. 323 Abs. 1 StPO).

Was an der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung nicht korrekt sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie ohne weitergehende Ausführungen bloss den Antrag auf «hilfsweise» Wiederaufnahme des Verfahrens stellt.

3.3 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten ist mangels Schriftenwechsels kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde ist wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 28. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.