Appeal on Refusal of Court Costs Following Partial Discontinuance of Rape Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation regarding multiple counts of rape and sexual coercion was partially discontinued concerning the rape allegation, yet the prosecution *sua sponte* refused to allocate court costs or grant compensation, arguing that the investigation acts were inseparable from the remaining sexual coercion charge and that the discontinued allegations involved legally culpable actions, including unprosecutable time-barred offenses, which led to the procedure; the appellate court found that this reasoning violated the presumption of innocence by implicitly attributing criminal fault to the accused in the setting aside decision, warranting the annulment and revision of those cost and compensation clauses. However, the court largely affirmed the non-allocation of separate costs and the refusal of compensation, deeming the investigation measures inextricably linked to the ongoing sexual coercion charge, and—crucially, given the ex post facto appointment of the accused's counsel as official defense—reclassified the former private defense costs as official defense costs, thereby nullifying any separate compensation claim by the accused under the relevant statute. The court partially upheld the appeal, correcting the defective reasoning, but ultimately confirmed that the accused was owed no compensation and no separate costs were to be allocated to the state for the partial discontinuance, distributing the legal costs of the appeal based on the degree of the accused's success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 429 Abs. 1 Bst, Art. 430 Abs. 1 Bst, Art. 426 Abs. 2 StPO; Appeal on Refusal of Court Costs Following Partial Discontinuance of Rape Investigation: However, the court largely affirmed the non-allocation of separate costs and the refusal of compensation, deeming the investigation measures inextricably linked to the ongoing sexual coercion charge, and—crucially, given the ex post facto appointment of the accused's counsel as official defense—reclassified the former private defense costs as official defense costs, thereby nullifying any separate compensation claim by the accused under the relevant statute. The court partially upheld the appeal, correcting the defective reasoning, but ultimately confirmed that the accused was owed no compensation and no separate costs were to be allocated to the state for the partial discontinuance, distributing the legal costs of the appeal based on the degree of the accused's success.
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KI-generiertApplied to determine that the costs of the appeal proceedings are borne by the parties according to their success or failure.
Cited as the basis for the general rule that the remuneration of the official defense counsel is determined at the end of the procedure, although an exception was made in this specific case.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 9 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Verfahrenskosten und Entschädigung (Teileinstellung)
Strafverfahren wegen Vergewaltigung (mehrfach) und sexueller Nötigung (mehrfach)
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2022 (BJS 21 15994)
Erwägungen:
1. Bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) ist gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, beides angeblich mehrfach zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) begangen, hängig. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfach begangenen Vergewaltigung ein (Teileinstellung; Ziff. 1 des Dispositivs) und verfügte, dass keine Verfahrenskosten ausgeschieden und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet würden (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs). Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 6. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte was folgt:
1. Die Verfügung vom 16. Dezember 2022 sei bezüglich der Ziff. 4 und Ziff. 5 aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die auf die Teileinstellung entfallenden Parteikosten auszurichten.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge
Am 9. Januar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 21 15594 ein. Am 11. Januar 2023 übermittelte sie der Beschwerdekammer ein Schreiben von Fürsprecher B.________ vom 9. Januar 2023, mit welchem dieser der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass er im Zusammenhang mit der Teileinstellungsverfügung festgestellt habe, dass er gar nie als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, sowie ihre Verfügung vom 10. Januar 2023, mit der sie Fürsprecher B.________ rückwirkend per 5. Januar 2022 als amtlichen Verteidiger eingesetzt hatte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, teilte den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 21 15594 eingereicht habe und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Zudem stellte sie fest, dass die für das vorinstanzliche Verfahren rückwirkend beigeordnete amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Fürsprecher B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. In der Folge beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 26. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Ziffern des Dispositivs der Verfügung vom 16. Dezember 2022 (BJS 21 15994) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten
Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Gemäss Anzeigerapport vom 23. Juni 2022 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine damalige Lehrtochter, die Privatklägerin, in der Zeit vom 1. März 2007 bis
31. Juli 2009 an verschiedenen Orten mehrfach zum Oralund Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben (Akten BJS 21 15594, pag. 8). Zur Anzeige kam es am
2. Juli 2021, als die Privatklägerin in Begleitung ihrer Mutter auf der Polizeiwache Aarberg erschien und den Sachverhalt schilderte (a.a.O., pag. 10). Am 13. Juli 2021 wurde die Privatklägerin ein erstes Mal einvernommen (a.a.O., pag. 36-46). In der Folge wurde am 11. August 2021 gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin eröffnet. Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 10. März 2022 ergänzte die Privatklägerin ihre Aussagen dahingehend, dass sie vom Beschwerdeführer damals auch E-Mails mit sexuellen Inhalten erhalten habe (a.a.O., pag. 49, Z. 61-79). Am 31. August 2022 wurde das Verfahren auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung ausgedehnt (a.a.O., pag. 2).
4. Die angefochtenen Ziff. 4 und 5 des Dispositivs begründet die Staatsanwaltschaft – von einer privaten Verteidigung des Beschwerdeführers ausgehend – wie folgt:
Vorliegend werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden, da die getätigten Untersuchungshandlungen und Befragungen untrennbar auch zur Abklärung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung sind, für welchen Anklage erhoben werden wird (Art. 421 Abs. 1 StPO). Wären die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, die Ausnutzung einer Notlage sowie der Pornografie nicht verjährt, wäre es diesbezüglich ebenfalls zur Anklage gekommen.
Die vorgeworfenen Handlungen (sexuellen Handlungen mit Abhängigen, die Ausnutzung einer Notlage sowie Pornografie), wären diese nicht verjährt, erfüllen Tatbestände des Strafgesetzbuches. Der Einstellungsverfügung liegen demnach tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Handlungen des Beschuldigten zugrunde, die (zusammen mit den anzuklagenden Sachverhaltsteilen) zur Einleitung des Verfahrens geführt haben. Im Resultat hat der Beschuldigte für die Teileinstellung kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung.
5. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die Staatsanwaltschaft in der Begründung zu den angefochtenen Ziff. 4 und 5 des Dispositivs ein strafrechtliches Verschulden vorwerfe, womit sie gegen die Unschuldsvermutung verstosse. So fehle es hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten bereits verjährten Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, der Ausnutzung einer Notlage sowie Pornografie an einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten. Zudem sei der Sachverhalt bestritten und nicht klar nachgewiesen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, dass es hinsichtlich der vorgenannten Vorwürfe ebenfalls zu einer Anklage gekommen wäre, wenn diese nicht bereits verjährt wären, auf eine Kostenausscheidung verzichte, verletze sie die Unschuldsvermutung. Nachdem der amtlichen Verteidigerin der Privatklägerin mit der Teileinstellungsverfügung bereits die Hälfte der bisher entstandenen Aufwendungen entschädigt worden sei (Anmerkung der Kammer: Ziff. 6 des Dispositivs), seien auch 50% der Verfahrenskosten sowie 50% der Verteidigungskosten des Beschwerdeführers vom Kanton zu tragen.
6. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem zusammengefasst entgegen, dass mit Blick auf die Entschädigungsfrage offenbleiben könne, ob die Vorinstanz mit ihrer Begründung gegen die Unschuldsvermutung verstosse. So habe sich die Ausgangslage seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung insofern verändert habe, als Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 10. Januar 2023 rückwirkend per 5. Januar 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt worden sei. Weil der Beschwerdeführer keine Kosten nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO bzw. keine Genugtuung geltend mache und die Staatsanwaltschaft in Ziff. 5 des Dispositivs auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO und nicht Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweise, sei auch die diesbezügliche Rüge unbegründet. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz keine Verfahrenskosten ausgeschieden habe, sei nicht zu beanstanden; eine Verletzung der Unschuldsvermutung sei darin nicht ersichtlich.
7.
7.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, verstösst die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_416/2020 E. 1.1.1; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3; BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.1; je mit Hinweisen). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Verstösst die angefochtene Verfügung aufgrund ihrer Begründung gegen die Unschuldsvermutung, so ist diese aufzuheben bzw. zu korrigieren, zumal die beschuldigte Person Anspruch auf eine verfassungsund konventionsgemässe Begründung hat (vgl. BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2007 vom 12. November 2007
E. 4.3 und 4.4). Gleiches muss gelten, wenn sich einzelne Ziffern des Dispositivs bzw. die diesbezügliche Begründung als verfassungsund konventionswidrig erwei-
sen. Mithin kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es könne offengelassen werden, ob die Unschuldsvermutung im Falle des Beschwerdeführers verletzt worden sei.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer die Formulierung der Vorinstanz rügt, wonach es auch hinsichtlich der Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, der Ausnutzung einer Notlage sowie der Pornografie zu einer Anklage gekommen wäre, wenn die Delikte noch nicht verjährt gewesen wären, ist zunächst daran zu erinnern, dass aus der Unschuldsvermutung nicht folgt, dass die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsund Anklagebehörde davon ausgehen muss, dass die beschuldigte Person auch tatsächlich unschuldig ist. Sie verlangt jedoch, dass die staatlichen Stellen ihr Verhalten bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Verurteilung daran orientieren, dass die Möglichkeit eines Freispruchs der beschuldigten Person im Raum steht (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3. Aufl. 2020, Rz. 2 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist in der vorerwähnten Formulierung für sich alleine noch keine Vorverurteilung zu erblicken.
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Vorinstanz weiter argumentiert, mit den verjährten Vorwürfen lägen der Einstellungsverfügung tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Handlungen des Beschwerdeführers zugrunde, welche zur Einleitung des Verfahrens geführt hätten, zumal sie dem Beschwerdeführer damit ein strafrechtliches Verschulden vorwirft. Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz mit der Begründung der angefochtenen Ziffern des Dispositivs die Unschuldsvermutung verletzt.
7.3 Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung (inkl. dazugehörige Begründung) aufzuheben sind.
8.
8.1 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein solcher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu beurteilen.
Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sachund Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO).
Wie von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, hat sich die Ausgangslage dahingehend verändert, als Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 10. Januar 2023 rückwirkend per 5. Januar 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt wurde. Zumal die Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatten, zur aktualisierten Sachlage Stellung zu nehmen, der Fall spruchreif ist und ein kassatorischer Entscheid einen formalen Leerlauf bedeuten würde, entscheidet die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch.
8.2 Was die Entschädigungsfrage anbelangt, ist der Generalstaatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Umstands, dass Fürsprecher B.________ rückwirkend als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, beizupflichten, dass die im Beschwerdefahren geltend gemachten, auf die Teileinstellung entfallenden Aufwendungen nunmehr als Kosten der amtlichen Verteidigung und nicht als vom Beschwerdeführer zu tragende Kosten für dessen Wahlverteidigung zu qualifizieren sind. Folglich hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Diese Bestimmung erfasst lediglich die Ausgaben der beschuldigten Person in Zusammenhang mit deren Wahlverteidigung (BGE 139 IV 241 E. 1; 138 IV 205 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2021 und 6B_1460/2021 vom 24. November 2022 je E. 4.1.1;
6B_1397/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 12.1). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind alsdann als Auslagen im Rahmen der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO; zur Ausnahme im Beschwerdeverfahren nachstehend E. 10.2). Da der Beschwerdeführer keine wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO oder Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO geltend macht, ist ihm mit Blick auf die Teileinstellung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Entsprechend ist das Rechtsbegehren 3 des Beschwerdeführers abzuweisen.
8.3 Bezüglich der Verfahrenskosten führt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend an, dass die Kostenfolgen gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO grundsätzlich im Endentscheid festgesetzt werden. Art. 421 Abs. 2 Bst. b StPO sieht aber die Möglichkeit vor, die Kosten bereits im Entscheid über die teilweise Einstellung des Verfahrens zu regeln.
Gemeint sind Kosten, die im Zusammenhang mit den einzustellenden Verfahren entstanden sind. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid soll die Ausnahme bleiben (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 5 zu Art. 421 StPO). Vorliegend wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung eingestellt, während bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung eine Anklageerhebung in Aussicht gestellt wurde. Daraus wird deutlich, dass das Sachgericht zufolge der teilweisen Verfahrenseinstellung nicht mehr über den Vorwurf der Vergewaltigung zu befinden haben wird. Entsprechend drängt es sich auf, die Kosten bereits im Rahmen der Teileinstellung zu regeln. Wie eingangs erwähnt (E. 3), wurde die Untersuchung wegen Vergewaltigung am 11. August 2021 eröffnet und am 31. Oktober 2022 auf den Straftatbestand der sexuellen Nötigung ausgedehnt. Im Beschwerdeverfahren blieb sodann unbestritten, dass der Vorwurf der Vergewaltigung einen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Konnex zu jenem der sexuellen Nötigung aufweist. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist daher davon auszugehen, dass die erhobenen Beweismassnahmen für beide Vorwürfe gleichermassen erfolgten und die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen hat, dass die getätigten Untersuchungshandlungen und Befragungen für die Abklärung des anzuklagenden Vorwurfs der sexuellen Nötigung unverzichtbar waren. Damit wurden für den eingestellten Vorwurf der Vergewaltigung zu
Recht keine Verfahrenskosten ausgeschieden. Dass die Staatsanwaltschaft der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin bereits einen Teil ihrer Aufwendungen entschädigt hat, ändert daran nichts. So ist dieser Umstand weder bindend noch angefochten. Schliesslich erweist es sich trotz der diesbezüglich unzutreffenden Begründung der Vorinstanz auch als richtig, dass hinsichtlich der bereits verjährten Vorwürfe keine Kosten ausgeschieden wurden. Mit derselben Begründung ist im Übrigen auch das Rechtsbegehren 2 des Beschwerdeführers abzuweisen.
9. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die mit Blick auf ihre Begründung verfassungsund konventionswidrigen Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2022 (BJS 21 15994) werden aufgehoben und durch die Beschwerdekammer korrigiert.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
10.
10.1 Die Kostenund Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend lediglich mit einem seiner drei Rechtsbegehren durch. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden somit im Umfang von zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, werden vom Kanton Bern getragen.
10.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO; vgl. E. 8.2).
Diese Bestimmung entspricht der allgemeinen Regel von Art. 421 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt (vgl. E. 8.3). Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 325 vom
23. September 2022 E. 5.3; BK 22 210 vom 31. Mai 2022 E. 4.2.1; BK 22 55 vom
18. Februar 2022 E. 5.2). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer vorliegend insoweit obsiegt, als die Beschwerdekammer die angefochtenen Ziffern des Dispositivs aufhebt und reformatorisch entscheidet, rechtfertigt sich eine Abweichung vom vorgenannten Grundsatz. Über die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird somit ausnahmsweise bereits an dieser Stelle entschieden.
Fürsprecher B.________ hat für das Beschwerdeverfahren eine Kostennote in der Höhe von CHF 2'477.65 (Aufwand von 8.35 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 46.00 und MWST von CHF 177.15) eingereicht. Daraus ergibt sich ein Stundenansatz von CHF 270.00. Nachdem Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 10. Januar 2023 rückwirkend als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, erweist sich der geforderte Stundenansatz für das amtliche Honorar als zu hoch (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV;
BSG 168.711]. Demgegenüber rechtfertigt sich der geltend gemachte bisherige Aufwand von 8.35 Stunden mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV;
BSG 168.811). Zusätzlich zu entschädigen ist der im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Lektüre des vorliegenden Beschlusses sowie der Besprechung desselben mit dem Klienten noch anfallende Aufwand (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern [aktuelle Fassung per 1. April 2022]). Fürsprecher B.________ ist daher ein Aufwand von 9 ½ Stunden zu vergüten. Die amtliche Entschädigung wird somit auf CHF 2'095.85 (9 ½ Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 46.00 und MWST) festgesetzt. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers besteht für einen Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die verfassungsund konventionswidrig begründeten Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2022 (BJS 21 15994) werden aufgehoben und wie folgt korrigiert:
Ziff. 4: Auf die Teileinstellung werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
Ziff. 5: Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den verbleibenden Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.
3. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'095.85 festgesetzt. Für einen Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Strafund Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ (per B-Post)
Bern, 26. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Rechtmittelbelehrung auf der nächsten Seite! Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).