Request for Protective Measures in Criminal Case Denied Due to Abstract Fear of Retaliation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint against a politically active individual and requested protective measures, specifically the restriction of the accused's access to the complainant's personal information (name and address), citing fears related to the accused’s background, alleged aggressive behavior, and a generalized culture of revenge. The Public Prosecutor's Office denied the request for protective measures, finding the fears to be abstract and insufficient to meet the requirement under Art. 149(1) of the Criminal Procedure Code (CPC) for a concrete and significant danger to life, limb, or severe disadvantage, noting that the accused is a recognized political refugee under police protection, and the substance of the criminal complaint (criticism of the Russian war in Ukraine) was not criminal. The appellate court affirmed the decision, ruling that the appeal failed to present any concrete evidence of a danger posed by the accused, reiterating that general and abstract fears do not satisfy the statutory threshold for restricting the accused's right to inspect the file.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 149 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 149 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Request for Protective Measures in Criminal Case Denied Due to Abstract Fear of Retaliation: The Public Prosecutor's Office denied the request for protective measures, finding the fears to be abstract and insufficient to meet the requirement under Art. 149(1) of the Criminal Procedure Code (CPC) for a concrete and significant danger to life, limb, or severe disadvantage, noting that the accused is a recognized political refugee under police protection, and the substance of the criminal complaint (criticism of the Russian war in Ukraine) was not criminal. The appellate court affirmed the decision, ruling that the appeal failed to present any concrete evidence of a danger posed by the accused, reiterating that general and abstract fears do not satisfy the statutory threshold for restricting the accused's right to inspect the file.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the decision of the Public Prosecutor's Office.
Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
The basis for the original request for protective measures, which was rejected by the lower instance and subsequently confirmed by the Tribunal's decision to dismiss the appeal.
Cited as the specific legal basis for restricting access to files as a protective measure under Art. 149 Abs. 1 StPO.
The legal basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the rejection of the appeal.
Although mentioned in the reasoning section (point 1, citing Art. 390 Abs. 2 StPO instead of BGG for waiving a statement of defense), this article concerning legal aid is often implied or generally applicable in cost rulings if legal aid were granted, but since it is not explicitly in the dispositive, it is excluded per the rules. I will check cost provisions cited in the dispositive.
The procedural rule used by the Chamber to justify skipping the opposing party's statement of defense and issuing a direct decision.
The legal basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the rejection of the appeal.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 65 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________ Anzeigerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO Strafverfahren wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Januar 2023 (BM 22 43682)
Erwägungen:
1. Mit vier gleichlautenden Eingaben vom 11./12. November 2022 reichten C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und 20 weitere Personen bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein. Konkret warfen sie dem Beschuldigten vor, sich mit seiner Kritik am russischen Angriffskrieg auf die Ukraine der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit sowie der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass schuldig gemacht zu haben.
Am 3. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies die Staatsanwaltschaft alsdann das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafanzeige vom 11./12. November 2022 gestellte und mit Eingabe vom 25. Januar 2023 nachgebesserte Gesuch auf Einschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten betreffend Vorund Nachnamen sowie Wohnadresse der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob diese am 16. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde.
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte formund fristgerecht, womit darauf einzutreten ist.
3. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO kann eine Auskunftsperson geeignete Schutzmassnahmen beantragen, wenn sie durch das Verfahren einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt wird. Gemäss Abs. 2 Bst. e dieser Bestimmung ist namentlich die Beschränkung der Akteneinsicht eine solche Schutzmassnahme. […]. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln. Eine bloss entfernte oder abstrakte Gefahr, so wie allein die Möglichkeit persönlicher Nachteile, denkbare Einschüchterungsversuche oder die Erwartung, der Beschuldigte könnte auf belastende Aussagen mit Hass reagieren, genügen nicht […].
[…].
Der Beschuldigte ist Menschenrechtsaktivist, E.________ (Beruf) und Angehöriger der F.________ (Gruppierung). Den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verurteilt er öffentlich. Nach Drohungen und einem gewalttätigen Angriff, bei welchem er nicht unerheblich verletzt wurde, entschied er sich 2015 für das Exil. Heute lebt er als anerkannter politischer Flüchtling in der Schweiz und steht nach
Angaben seines Verteidigers als Reaktion auf ernst zu nehmende Drohungen unter Polizeischutz.
Dass er aufgrund seiner Berufung politisch Position bezieht, sich zum Weltgeschehen äussert, den russischen Angriffskrieg verurteilt und den Bürgern eines kriegführenden Landes eine militärische Niederlage wünscht, ist weder strafbar (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 03.01.2023) noch berechtigter Grund zur Annahme, dass er für C.________ eine Gefahr darstellen würde, sollte er erfahren, dass diese eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hat. Die von der Gesuchstellerin geäusserten Befürchtungen sind abstrakter Natur und erschöpfen sich in der Aufzählung angeblicher Wahrnehmungen von nicht näher genannten Personen (aggressives Verhalten) und verallgemeinernder Feststellungen (in Russland verfolgte Bekannte des Beschuldigten, Rachekultur im Kaukasus), aus denen sich jedoch kein einziger konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen einer Gefahr im Sinne der obigen Ausführungen ergibt. Vielmehr stellen die Ausführungen der Gesuchstellerin nicht mehr als eine pauschale Verunglimpfung dar, mit welchen der oppositionelle Beschuldigte unter Generalverdacht gestellt wird. Dies vermag die Voraussetzungen von Art. 149 Abs. 1 StPO nicht zu erfüllen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht vorgebracht, inwiefern vom Beschuldigten eine konkrete Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgehen soll. Vielmehr äussert sie erneut allgemein gehaltene, abstrakte Befürchtungen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten ist mangels Schriftenwechsels kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Entschädigungen sind keine zu sprechen.
4. Zu eröffnen:
- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist der Beschwerdeführerin – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 28. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.