Appeal Against Refusal to Initiate Criminal Proceedings on Grounds of Procedural Delay and Civil Dispute Outcome
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant sought the annulment of a prosecutor's decision not to pursue a criminal investigation into alleged abuse of office, claiming that a process involving the conciliation authority was intentionally delayed and his fundamental rights were violated, including the denial of his right to be heard regarding civil claims, all of which led to the other party being favored and him suffering damage due to an allegedly unjustified entry in the debt collection register related to a civil dispute with a company. The court rejected the appeal, upholding the previous decision, because the factual allegations primarily concerned civil procedural issues and a civil dispute, and the complainant failed to provide any plausible factual basis to establish a concrete possibility of a criminal offense, confirming the prosecutor's finding that there was clearly no initial suspicion of a punishable act that would warrant initiating criminal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst; Appeal Against Refusal to Initiate Criminal Proceedings on Grounds of Procedural Delay and Civil Dispute Outcome: The court rejected the appeal, upholding the previous decision, because the factual allegations primarily concerned civil procedural issues and a civil dispute, and the complainant failed to provide any plausible factual basis to establish a concrete possibility of a criminal offense, confirming the prosecutor's finding that there was clearly no initial suspicion of a punishable act that would warrant initiating criminal proceedings.
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KI-generiertCited as the legal basis for imposing the appeal procedure costs on the appellant.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 521 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft / A.________ Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 13. Dezember 2023 (O 23 15157)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung O 23 15157 vom 13. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft bzw. A.________ initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte:
1. Die Aufhebung dieser Verfügung vollumfänglich
2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG;
BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann offenbleiben. Dem Beschwerdeführer sind die Begründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen). So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen.
3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:
Mit Strafanzeige vom 28.11.2023 wirft B.________ A.________ vor, einen Prozess vorsätzlich verschleppt zu haben. Dies soll unter Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte und Verstösse gegen die Grundrechte des Privatklägers hinsichtlich der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche geschehen sein. Überdies soll dem Privatkläger das rechtliche Gehör verweigert und er soll mit Beweisanträgen nicht gehört worden sein, was dazu geführt habe, dass die beklagte Partei bevorzugt wurde. In der Begründung der Anzeige führt der Privatkläger aus, dass die Beklagte vorsätzlich und bewusst eine Betreibung gegen seine GmbH eingereicht habe, obschon diese nicht Vertragspartner und nicht haftbar sei. Dies habe ihm auch bei der AHV Nachteile eingebracht. Er habe von der Beklagten mehrmals verlangt, einen entsprechenden Betreibungsregistereintrag zu löschen, was erfolglos geblieben sei. Die Weigerung der Löschung sei eine Straftat. Der Anzeige beigelegt ist eine Verfügung der Schlichtungsbehörde Oberland vom 27.11.2023, in der das zwischen dem Privatkläger und der C.________ AG laufende Schlichtungsverfahren .________ bis zum Vorliegen eines Entscheids des Obergerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege sistiert wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
4.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wird von der Staatsanwaltschaft alsdann wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall ist aufgrund des in der Anzeige geschilderten Sachverhalts offensichtlich kein strafbares Verhalten gegeben. Der Privatkläger rügt im Titel seiner Anzeige angebliche prozessuale Fehler der Schlichtungsbehörde, äussert sich dann aber in der Begründung ausschliesslich zu einem zwischen ihm und der C.________ AG bestehenden zivilrechtlichen Rechtsstreit. Dem Privatkläger steht es selbstverständlich frei, sich gegen seiner Meinung nach unrechtmässige Entscheide oder Prozesshandlungen der Schlichtungsbehörde mit den zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen. Dasselbe gilt für zivilprozessuale Rechtshandlungen im Rechtsstreit mit der C.________ AG. Betreffend des vom Privatkläger geltend gemachten Schadens infolge eines seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Betreibungsregistereintrags, ist weder ersichtlich noch wird in der Anzeige ausgeführt, inwiefern hier ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es um eine zivilgerichtliche Streitigkeit geht, Hinweise auf strafbare Handlungen bestehen keine. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
4.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt:
1. FAKT ist, dass die Beklagte trotz bestehendem Entscheid, dass die GMBH NICHT Auftraggeber war und dass diese GMBH NICHT Zahlungspflichtig ist, ist Klage gg die C.________ AG begründet und hinreichend begründet.
2. Wenn der unterzeichnende STA: D.________ dies nicht sieht, - oder unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen, - seine Verfügung erstellt, ist entweder DUMM oder ein IGNORANT.
3. Weitere SV vorbehalten.
4.4 Daraus wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinandersetzt. Aus seiner Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3).
Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung bestehen. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
5. Die Beschwerde erweist sich somit offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den – im Übrigen nicht näher bezeichneten – beschuldigten Personen sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- der A.________ (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (per B- Post)
Bern, 27. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.