Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2023 492 • OG BE BK 2023 492 KI-generiert

Cantonal High Court Upholds Refusal to Investigate Judicial Misconduct Complaints

Geschäftsnummer BK 2023 492
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal High Court dismissed the appeal against the Public Prosecutor's decision not to initiate a criminal investigation ("Nichtanhandnahme") regarding 37 criminal complaints filed between March 2022 and September 2023 by the complainant (and partially on behalf of another party) against numerous judicial and public officials, largely concerning identical or similar facts previously reviewed. The court found the complainant lacked standing to appeal concerning an unrelated third party's complaint and that his general power of attorney for the second complainant was insufficient for the current proceedings, although it was exceptionally accepted for reasons of procedural economy. The core of the reasoning (Art. 310(1) a and b CPC) affirmed that the initial threshold of "sufficient suspicion" ("hinreichender Tatverdacht") for opening an investigation was not met, as the complaints lacked a plausible factual basis indicating the concrete possibility of a crime, being based on unsubstantiated rumours and allegations, confirming the prosecutorial decision that the prerequisites for a criminal offense or prosecution were clearly absent.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 12 Bst, Art. 301 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 1 StPO; Cantonal High Court Upholds Refusal to Investigate Judicial Misconduct Complaints: The court found the complainant lacked standing to appeal concerning an unrelated third party's complaint and that his general power of attorney for the second complainant was insufficient for the current proceedings, although it was exceptionally accepted for reasons of procedural economy. The core of the reasoning (Art. 310(1) a and b CPC) affirmed that the initial threshold of "sufficient suspicion" ("hinreichender Tatverdacht") for opening an investigation was not met, as the complaints lacked a plausible factual basis indicating the concrete possibility of a crime, being based on unsubstantiated rumours and allegations, confirming the prosecutorial decision that the prerequisites for a criminal offense or prosecution were clearly absent.

Schlagwörter

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Strafanzeige Verfahren vor dem Untersuchungsrichter fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verfahrensfehler Beschwerdelegitimation Untersuchungsrichter Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 12 Bst
Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst.
Art. 301 Abs. 1 StPO
Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) wird mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet.
Art. 39 Abs. 1 StPO
Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) wird mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet.
Art. 309 Abs. 1 Bst
3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 310 Abs. 1 Bst
Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to hold the appealing parties liable for the costs based on their partial loss, including the portion where their appeal was not admissible.

Art. 418 Abs. 2 StPO

Cited as the relevant rule for imposing the procedure costs jointly and severally on the appealing parties due to their loss.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 492+493 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigte 2

C.________ Beschuldigter 3

D.________ Beschuldigter 4

E.________ Beschuldigte 5

F.________ Beschuldigter 6

G.________ Beschuldigter 7 H.________ Beschuldigter 8

I.________ Beschuldigter 9

J.________ Beschuldigte 10

K.________ Beschuldigter 11

L.________ Beschuldigter 12

M.________ Beschuldigte 13

N.________ Beschuldigter 14

O.________ Beschuldigte 15

P.________ Beschuldigter 16

Q.________ Beschuldigte 17

R.________ Beschuldigter 18

S.________ Beschuldigter 19

T.________ Beschuldigter 20

U.________ Beschuldigter 21

V.________ Beschuldigter 22

W.________ Beschuldigter 23

X.________ Beschuldigter 24

Y.________ Beschuldigte 25

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Z.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer 1

AA.________ v.d. Z.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen zahlreicher Strafanzeigen

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 13. November 2023 (BA 22 2013 etc.)

Erwägungen:

1. Z.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) reichte im Zeitraum vom

25. März 2022 bis zum 13. September 2023 teilweise mit oder als Vertreter von AA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) 37 Anzeigen gegen zahlreiche Justizangehörige, Behördenmitglieder und weitere Personen ein. Am 13. November 2023 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) eine Nichtanhandnahmeverfügung. Mit selber Verfügung wurde auch das von AB.________ mit Strafanzeige vom 6. Januar 2023 initiierte Strafverfahren nicht an die Hand genommen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 in eigenem Namen sowie namens der Beschwerdeführerin 2 am 1. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 13. Dezember 2023 ging bei der Beschwerdekammer eine weitere, mit der Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2023 identische, vom 1./6. Dezember 2023 datierende Eingabe ein.

Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2.1 Soweit der Beschwerdeführer 1 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich der von ihm allein beanzeigten Sachverhalte Beschwerde erhebt, verfügt er über ein rechtlich geschütztes Interesse, womit auf die als Laieneingabe formund fristgerechte Beschwerde – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2.3 und 2.3) – einzutreten ist.

2.2.2 Der Beschwerdeführer 1 erhebt weiter auch namens der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde und führt an, er sei gehörig bevollmächtigt und verweist auf eine bei der Beschwerdekammer «hinterlegte» Vollmacht. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin 2 nachdem sie im Verfahren BK 23 202 mit Verfügung vom 25. Mai 2023 dazu aufgefordert wurde, eine Vertretungsvollmacht einreichte. Diese wurde für das dortige Verfahren als rechtsgenüglich erachtet (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 202 vom 30. November 2023 E. 3.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es jedoch nicht zulässig, beim Gericht eine für alle zukünftigen Verfahren gültige Generalvollmacht abzugeben. Der Rechtsbeistand muss durch die vertretene Person jeweils für das konkrete Verfahren gehörig bevollmächtigt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 22 482 vom 8. Juni 2023

E. 4.3.2). Damit liegt im vorliegenden Fall an und für sich keine rechtsgenügliche

Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 durch den Beschwerdeführer 1 vor. Vorliegend rechtfertigt es sich nicht eine Vollmacht nachzuverlangen. Vielmehr ist aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auf diejenige im Verfahren BK 23 202 abzustellen.

2.2.3 Wenn der Beschwerdeführer 1 auch die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich der Strafanzeige von AB.________ anficht, ist er demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert. Dass der Beschwerdeführer 1 von AB.________ zur Beschwerdeführung bevollmächtigt worden wäre, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Entsprechend kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2023. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene Verfügung sei an Drittpersonen, die zwar verwandt, aber nicht legitimiert seien, zugestellt worden, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches gilt, wenn er sinngemäss vorbringt, die angefochtene Verfügung enthalte Lügen zu seiner Person, welche ein weiteres Strafoder Disziplinarverfahren gegen AC.________ und AD.________ nach sich ziehen würden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt.

Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) wird mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom

6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241

E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).

3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass der Beschwerdeführer – und teilweise auch die Beschwerdeführerin 2 – die Berner Strafverfolgungsbehörden seit Jahren mit einer Flut unbegründeter Eingaben bedienen würden, welche inhaltlich über weite Teile identisch seien oder ähnlich lauten würden. Auch würden sich diese seit Jahren (meist) um die gleichen Sachverhalte drehen. Es könne vorweg auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Mai 2021 sowie die Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2022 verwiesen werden. Im Weiteren prüft die Vorinstanz die einzelnen Strafanzeigen, wobei sie zum Schluss gelangt, dass das Verfahren hinsichtlich der darin beanzeigten Sachverhalt jeweils mit Blick auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und/oder Bst. b StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.

3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Vielmehr beschränkt er sich darauf, auszuführen, dass bei Offizialdelikte per se ein Verfahren an die Hand zu nehmen sei. Dabei verkennt er, dass bei der Eröffnung eines Verfahrens so oder anders ein Anfangsverdacht gegeben sein muss.

Dazu muss mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung eine plausible Tatsachengrundlage vorliegen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Ein solcher Anfangsverdacht ist nicht vorhanden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit den angezeigten Sachverhalten nicht auseinandergesetzt hätte. Ganz im Gegenteil ist festzustellen, dass diese in der angefochtenen Verfügung jede einzelne Anzeige behandelt und die Gründe für die Nichtanhandnahme des Verfahrens dargelegt hat. Dass sie dies in einer Verfügung tat, ist entgegen dem Beschwerdeführer 1 nicht zu beanstanden. Im Übrigen legt dieser auch nicht dar, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz unzulässig sein soll.

4. Die Beschwerde ist erweist sich somit offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Diese haben zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Mangels Schriftenwechsels sind den Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben)

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2, v.d. Schnyder Manfred (per Einschreiben)

- den Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 5 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 6 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 7 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 8 (per Kurier)

- dem Beschuldigten 9 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 10 (per Kurier)

- dem Beschuldigten 11 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 12 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 13 (per Kurier)

- dem Beschuldigten 14 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 15 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 16 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 17 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 18 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 19 (per Kurier)

- dem Beschuldigten 20 (per Kurier)

- dem Beschuldigten 21 (per Kurier)

- dem Beschuldigten 22 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 23 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 24 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 25 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin AD.________ (mit den Akten – per Kurier)

- der Strafund Zivilklägerin AB.________ (per B-Post)

Bern, 19. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.