Complainant's Querulous Conduct Bars Criminal Complaint Against Judge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a criminal complaint against an administrative judge alleging abuse of office, violation of discretion, infringement of free speech/fundamental rights, and fraud in judicial proceedings, which the Cantonal Prosecutor's Office declined to pursue (*Nichtanhandnahme*), citing the complainant’s well-known history of filing a large volume of legally irrelevant and often identical complaints against judicial officials. The Court upheld the decision not to pursue the case, reasoning that the complainant exhibited manifest and pronounced querulous behavior, evidenced by a pattern of constantly initiating legally baseless proceedings and appealing unfavorable decisions with stereotypical accusations whenever a court decision was not rendered in his favor, thereby concluding, on the grounds of *notorious fact*, that the complainant was consequently lacking the necessary legal capacity (*Prozessunfähigkeit*) regarding his complaints in this specific area, which constitutes a procedural impediment (*Verfahrenshindernis*) under Art. 310(1)(b) CCP, and further affirming that the specific allegations, being general and stereotypical, definitively failed to meet the criteria for any criminal offense.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 310 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Complainant's Querulous Conduct Bars Criminal Complaint Against Judge: The Court upheld the decision not to pursue the case, reasoning that the complainant exhibited manifest and pronounced querulous behavior, evidenced by a pattern of constantly initiating legally baseless proceedings and appealing unfavorable decisions with stereotypical accusations whenever a court decision was not rendered in his favor, thereby concluding, on the grounds of *notorious fact*, that the complainant was consequently lacking the necessary legal capacity (*Prozessunfähigkeit*) regarding his complaints in this specific area, which constitutes a procedural impediment (*Verfahrenshindernis*) under Art. 310(1)(b) CCP, and further affirming that the specific allegations, being general and stereotypical, definitively failed to meet the criteria for any criminal offense.
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KI-generiertThis provision was used to mandate the costs of the appeal proceedings to the unsuccessful appellant.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 488 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 26. Oktober 2023 (BA 23 2138)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafund Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Verwaltungsrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen «Amtsmissbrauch, Verstoss gg. den Ermessensspielraum, Verstoss gg. meine Rede und Meinungsfreiheit, der Grundrechte über diese Tatsache, des Prozessbetrugs etc.»
nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2023 Beschwerde. Er beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur «Berichtigung und sachbezogener Bearbeitung in der Sache». Zudem sei «rein vorsorglich der unterzeichnende Staatsanwalt zu disziplinieren».
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw.
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt:
Vorliegend steht angesichts einer grossen Flut von aus strafrechtlicher Sicht irrelevanten Anzeigen gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter die Überprüfung der Prozessfähigkeit von B.________ in Frage. Ist seine Prozessunfähigkeit erstellt, müssen seine Anzeigen nicht beachtet werden. Seine Prozessunfähigkeit stellt dann ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO dar.
[rechtliche Grundlagen Prozessfähigkeit].
Im vorliegenden Fall ist gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit Jahren ständig mit Strafanzeigen von B.________ befassen müssen. Gegen die entsprechenden Verfügungen legt er trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und / oder Rechtsbehelfe ein und zeigt die an den Verfahren beteiligten Justizangehörigen wiederum wegen angeblich strafbaren Verhaltens an, wenn nicht in seinem Sinne entschieden wird. Die Eingaben von B.________ zeichnen sich durch stereotypische Vorwürfe und Begehren aus, die so oder so ähnlich schon in zahlreichen Eingaben vorgebracht wurden. Er ist in einem Teufelskreis gefangen: Je mehr Eingaben er macht, desto häufiger wird seinen Anträgen nicht entsprochen, wodurch er sich wiederum in seiner Überzeugung bestärkt fühlt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richterinnen und Richter hätten sich gegen ihn verschworen. Wird die hohe Zahl aussichtsloser Verfahren, welche B.________ in immer den gleichen Sachen bei kantonalen und eidgenössischen Behörden veranlasst hatte, in Betracht gezogen, ist auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten ausgeprägten Querulanz auszugehen. B.________ fehlt damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist.
In Bezug auf die hier konkret in Frage stehenden Vorwürfe ergibt die Prüfung der von B.________ eingereichten Anzeige, dass diese dem bekannten querulatorischen Muster entspricht und die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keine Straftatbestände erfüllen.
3.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdebegründung Folgendes fest:
1. Seit Jahren ergötzt sich dieser Jurist indem Er mich VERLEUMDET und DISKRIMINIERT unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalten.
2. Dieser Jurist muss sich vorwerfen lassen, dass Er sich mit der Sache gar nicht auseinandergesetzt hat und nur unter BELEIDIGENDER Art und WEISE mich Diskriminiert.
3. Es wird beantragt, dass sich dieser Jurist einer psychiatrischen Begutachtung einer psychiatrischen Begutachtung unterzieht der über seinen GEISTESZUSTAND ein Attest ausstellen muss, da berechtigte ZWEIFEL an seinem Gesundheitszustand besteht.
4.
4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Prozessunfähigkeit in Bezug auf einen bestimmten Bereich von Rechtsstreitigkeiten stellt ein Verfahrenshindernis und damit einen Grund zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens dar.
4.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung rechtlich fehlerfrei begründet und festgestellt, weshalb sie von einer Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Anzeige gegen den Beschuldigten ausgeht und dass die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen.
Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten entspricht offensichtlich dem bekannten querulatorischen Muster des Beschwerdeführers gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter, zumal sich auch die vorliegenden Vorwürfe abermals in pauschalen und stereotypischen Anschuldigungen («Amtsmissbrauch, Verstoss gg. den Ermessensspielraum, Verstoss gg. meine Rede und Meinungsfreiheit, der Grundrechte, des Prozessbetrugs usw.») erschöpfen (vgl. zur beschränkten Prozessunfähigkeit auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und BK 16 69 vom 21. März 2016 E. 4, BK 19 149 vom 19. April 2019 E. 6, BK 21 36 vom 3. März 2021 E. 6 und BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3, welchen dasselbe querulatorische Muster des Beschwerdeführers zugrunde lag). Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vorbringt, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine Gründe vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf Prozessunfähigkeit geschlossen haben soll. Vielmehr beschränkt er sich auch in dieser Eingabe darauf, in gleicher querulatorischer Manier in pauschaler Weise geltend zu machen, dass er vom verfahrensleitenden Staatsanwalt seit Jahren verleumdet und diskriminiert werde. Diese Vorwürfe leitet er offensichtlich allein aus dem Umstand ab, dass nicht in seinem Sinne entschieden worden ist. Eine solche Begründung vermag die angefochtenen Verfügung augenscheinlich nicht als unrechtmässig erscheinen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten ist mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (per Kurier)
Bern, 6. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.