Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2023 347 • OG BE BK 2023 347 KI-generiert

Appeal Against Conversion of Unpaid Fines to Substitute Imprisonment

Geschäftsnummer BK 2023 347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a regional court decision converting three administrative fines (CHF 35.00, CHF 150.00, and CHF 250.00) for violations of waste regulations into six days of conditional substitute imprisonment after the fines remained unpaid despite written reminders. The High Court (Beschwerdekammer) annulled the conversion, because a prerequisite for converting a fine into a substitute custodial sentence under Swiss criminal law (Art. 36 para. 1 in conjunction with Art. 106 para. 5 StGB) is the "uncollectibility" (Uneinbringlichkeit) of the fine, which typically requires a certificate of loss from debt enforcement proceedings, or proof that such action would be clearly futile, neither of which was established in the file by the municipality or the lower courts, meaning the mandatory legal conditions for the conversion were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 5 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 EG, Art. 363 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Appeal Against Conversion of Unpaid Fines to Substitute Imprisonment: The High Court (Beschwerdekammer) annulled the conversion, because a prerequisite for converting a fine into a substitute custodial sentence under Swiss criminal law (Art. 36 para. 1 in conjunction with Art. 106 para. 5 StGB) is the "uncollectibility" (Uneinbringlichkeit) of the fine, which typically requires a certificate of loss from debt enforcement proceedings, or proof that such action would be clearly futile, neither of which was established in the file by the municipality or the lower courts, meaning the mandatory legal conditions for the conversion were not met.

Schlagwörter

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Umwandlung der Busse Strafurteil Ersatzfreiheitsstrafe Vollstreckungsverfahren unbezahlte Schuld bedingte Verfügung Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe | Straf- und Massnahmenvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited for determining that the costs of the appeal proceedings in the event of a successful appeal are to be borne by the Canton.

Art. 428 Abs. 3 StPO

Cited for the authority to rule on the costs imposed by the lower court when issuing a reformatory decision.

Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal against the lower court's decision on the conversion of fines.

Art. 385 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning for setting a time limit for the appellant to improve the appeal submission.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 347 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 11. Juli 2023 (PEN 23 411)

Erwägungen:

1.

1.1 Mit Verfügungen der Direktion Umwelt und Betriebe, Abteilung Umwelt und Landschaft, Dienstzweig Abfallbewirtschaftung und Deponie, der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) (nachfolgend: Gemeinde B.________ (Örtlichkeit)) vom 13. Juni 2022,

15. September 2022 und 22. November 2022 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Abfallreglement der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) zu Bussen von CHF 35.00, CHF 150.00 und CHF 250.00 verurteilt (Akten PEN 23 411, pag. 2-3, 6-7 und 12-13).

1.2 Je mit Schreiben vom 13. April 2023 ersuchte die Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) um Umwandlung der genannten Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen (resp. um «Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe»), mit der Begründung, dass die Bussen trotz schriftlicher Mahnungen nicht bezahlt worden seien.

1.3 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 wurden die ausstehenden Bussen der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) in Höhe von CHF 35.00, CHF 150.00 und CHF 250.00 in Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag, zwei Tagen und drei Tagen umgewandelt. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Eingabe vom 26. Mai 2023 sinngemäss Einsprache.

1.4 Mit Entscheid PEN 23 411 vom 11. Juli 2023 wandelte das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) die mit Verfügungen der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) vom 13. Juni 2022, 15. September 2022 und 22. November 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Abfallreglement gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Bussen von CHF 35.00, CHF 150.00 und CHF

250.00 in unbedingte Ersatzfreiheitsstrafen von einem, zwei und drei Tagen um. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2023 an das Regionalgericht und erklärte, dass der gefällte Entscheid ungerecht sei und er mit der Angelegenheit nichts zu tun habe. Da gestützt auf dieses Schreiben nicht klar war, ob es sich dabei um ein Rechtsmittel gegen den ergangenen Entscheid handelte, ersuchte die zuständige a.o. Gerichtspräsidentin den Beschwerdeführer um Mitteilung bis zum 7. August 2023, ob das Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen und an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterzuleiten sei. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2023 erklärt hatte, dass er den Entscheid vom 10. Juli 2023 nicht akzeptieren könne, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 inkl. Akten zur Bearbeitung an die Beschwerdekammer weitergeleitet.

1.5 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 22. August 2023 ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 385 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine nicht verlängerbare Frist von fünf Tagen gesetzt, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern. Daraufhin machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2023 ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde. Das Regionalgericht verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2023 und die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. September 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

2.

2.1 Die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs.1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;

SR 311) geschieht in einem nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. StPO. Der Kanton Bern hat in Art. 61 Abs. 1 EG ZSJ die Kompetenzen zur nachträglichen Bestimmung von Ersatzfreiheitstrafen aufgeteilt. Er hat explizit festgelegt, dass über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen die Staatsanwaltschaft entscheidet.

Die Staatsanwaltschaft ist selbst dann zuständig, wenn die Busse nicht von ihr selbst erlassen wurde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 518 vom

21. Dezember 2017 E. 3.2). Die Vorschriften über den Strafbefehl kommen ergänzend zur Anwendung (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 363 StPO). Gegen den selbständigen nachträglichen Entscheid der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren ist Einsprache zu erheben und für die erstinstanzliche Beurteilung ist das Gericht zuständig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 518 vom 21. Dezember 2017 E. 3.2).

2.2 Gegen selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO das zulässige Rechtsmittel. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.

35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den Umwandlungsentscheid des Regionalgerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs.

1 StPO). Auf die fristund zufolge Nachbesserung auch knapp formgerechte Laieneingabe wird eingetreten.

3.

3.1 Soweit der Verurteilte eine Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB).

Art. 36 Abs. 1 StGB gilt abgesehen vom Umwandlungssatz trotz des fehlenden Verweises in Art. 106 Abs. 5 StGB auch für Bussen (vgl. zum fehlenden Verweis mit entsprechender Kritik: HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.

2019, N 44 zu Art. 106 StGB; vgl. ohne nähere Erörterung auch Urteile des Bundesgerichts 6B_889/2022 vom 2. November 2022 E. 2.3.1 f. und 6B_164/2018 vom

9. April 2018 E. 2.3 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 124 vom 10. Juni 2020 E. 4). Entsprechend ist die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe.

3.2 Uneinbringlichkeit bedeutet, dass ein Pfändungsverlustschein vorliegen muss oder dass von einer Betreibung aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit eines Ergebnisses abgesehen werden durfte. Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Ersatzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der offensichtlich aussichtslosen Fälle zunächst die Betreibung zu versuchen, denn es soll grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Täter verurteilt wurde (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 124 vom 10. Juni 2020 E. 4 mit Hinweis auf DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,

4. Aufl. 2019, N. 10-12 zu Art. 36 StGB).

3.3 Grundsätzlich spricht das Gericht bereits im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Umwandlung erfolgt in diesen Fällen (Urteil eines Gerichts) von Gesetzes wegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 i.V.m.

Art. 106 Abs. 5 StGB) bzw. durch die Vollzugsbehörde – diese hat im Rahmen der Umwandlung festzustellen, ob die Geldstrafe uneinbringlich und daher die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.

2019, N. 8 zu Art. 36 StGB). Wurde die Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht (in einem nachträglichen Verfahren) über die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 StGB).

3.4 Die Vorinstanz hat die Uneinbringlichkeit der umzuwandelnden Bussen im angefochtenen Entscheid nicht geprüft bzw. diesbezüglich lediglich ausgeführt, die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe bedeute in aller Regel, dass der Gebüsste die Zahlung schuldhaft unterlassen habe. Der fehlende Zahlungswille dürfe als Ausdruck mangelnder Einsicht des Beschuldigten betrachtet werden. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 12. Mai 2023 betreffend die Uneinbringlichkeit festgehalten, laut Mitteilungen der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) vom

14. April 2023 sowie vom 13. April 2023 habe der Beschwerdeführer die Bussen bis heute trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt, weshalb die Einbringlichkeit fraglich erscheine. Beide Argumentationen sind für die Annahme der Uneinbringlichkeit mit Blick auf Praxis und Doktrin selbsterklärend unzureichend. Dass die Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) den Beschwerdeführer für die umzuwandelnden Bussen betrieben hätte bzw. dass diesbezüglich ein Verlustschein vorliegen würde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dass die Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) ohne Betreibungsverfahren von der Uneinbringlichkeit der Busse ausgehen und damit auf eine Betreibung verzichten durfte, wird nirgends geltend gemacht und findet in den Akten keine Stütze, zumal namentlich auch keine anderen Verlustscheine oder ergebnislose Vollstreckungsverfahren gegen den Beschwerdeführer erwähnt werden und der kleinste Forderungsbetrag lediglich CHF 35.00 beträgt.

4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Bussenumwandlung nicht erfüllt und die Beschwerde ist gutzuheissen bzw. die Anträge der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) auf Umwandlung der Bussen vom 13. Juni 2022, 15. September 2022 sowie 22. November 2022 in Ersatzfreiheitsstrafen sind abzuweisen (reformatorischer Entscheid).

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, vom Kanton zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen reformatorischen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die von der Vorinstanz in der Höhe zutreffend festgesetzten Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz werden vom Kanton Bern getragen. Entschädigungswürdiger Aufwand ist dem Beschwerdeführer nicht entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. Juli 2023 wird aufgehoben und die Anträge der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) auf Umwandlung der Bussen vom 13. Juni 2022, 15. September 2022 sowie

22. November 2022 in Ersatzfreiheitsstrafen werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 100.00 und des Regionalgerichts in der Höhe von CHF 150.00, insgesamt CHF 250.00, trägt der Kanton Bern.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern.

4. Entschädigung ist keine zu sprechen.

5. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgerichts Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Kurier)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (BM 23 17137 – per Kurier)

- der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit), Direktion Umwelt und Betriebe, B.________ (Örtlichkeit)

Bern, 18. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber:

Rudin

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.