Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2023 332 • OG BE BK 2023 332 KI-generiert

Claimant's Untimely Request for Restoration of Missed Settlement Hearing Denied

Geschäftsnummer BK 2023 332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a private claimant's failure to attend a court-ordered settlement hearing regarding a criminal case involving trespass, property damage, and insult, followed by the untimely submission of a request for the restoration of the missed deadline. The claimant failed to appear at the settlement hearing on February 16, 2023, due to an alleged death threat from her ex-husband, and although she was informed in writing of the 30-day deadline (until March 18, 2023) to apply for the restoration of the missed date, she submitted her request on March 28, 2023, claiming she misunderstood the date. The court dismissed the appeal, affirming the Public Prosecutor's decision not to hear the request for restoration because the submission was manifestly late and the claimant's explanation—that she misunderstood the clearly stated date—did not credibly demonstrate that her failure to meet the deadline was without fault, as required by law for the restoration of a missed period or appointment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 94 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO; Claimant's Untimely Request for Restoration of Missed Settlement Hearing Denied: The claimant failed to appear at the settlement hearing on February 16, 2023, due to an alleged death threat from her ex-husband, and although she was informed in writing of the 30-day deadline (until March 18, 2023) to apply for the restoration of the missed date, she submitted her request on March 28, 2023, claiming she misunderstood the date. The court dismissed the appeal, affirming the Public Prosecutor's decision not to hear the request for restoration because the submission was manifestly late and the claimant's explanation—that she misunderstood the clearly stated date—did not credibly demonstrate that her failure to meet the deadline was without fault, as required by law for the restoration of a missed period or appointment.

Schlagwörter

KI-generiert
Fristversäumnis Schadenregulierung verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Sachbeschädigung verspätetes Ausstandsgesuch öffentliche Verhandlung Wiederherstellung Verhandlungstermin | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited to justify imposing the costs of the appeal proceedings on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 332 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Januar 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Wiederherstellung des Vergleichsverhandlungstermins Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Beschimpfung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Juli 2023 (BM 21 48975)

Erwägungen:

1.

1.1 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erliess am 22. März 2022 einen Strafbefehl gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Beschimpfung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nach erfolgter Einspracheerhebung am 8. April 2022 fand am 16. November 2022 die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten statt.

Anschliessend wurden die Parteien mit Vorladung vom 8. Dezember 2022 zur Vergleichsverhandlung für den 16. Februar 2023, 14:00 Uhr, mit eventuell anschliessender Einvernahme der Privatklägerin vorgeladen. Trotz ordnungsgemässer Vorladung blieb die Beschwerdeführerin der Vergleichsverhandlung fern. Gleichentags erschien sie um 16:00 Uhr an der Loge der Staatsanwaltschaft und gab zusammengefasst an, den Termin verpasst zu haben, weil ihr Ex-Ehemann ihr mit dem Tode gedroht habe. Sie habe anschliessend ihren Sohn von der Kita abgeholt und in Sicherheit gebracht, weshalb sie den Zug nach Bern verpasst habe.

1.2 Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin und teilte ihr mit, dass ohne ein solches Gesuch bis am 18. März 2023 beabsichtigt werde, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten infolge Rückzug des Strafantrags einzustellen. Mit Schreiben vom 28. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des Termins für die Vergleichsverhandlung. Als Beilage reichte sie eine Bestätigung/Beschreibung der KESB Bern vom 2. März 2023 ein. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 trat die Staatsanwaltschaft auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Wiederherstellung des Vergleichsverhandlungstermins nicht ein.

1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Verfügung vom 15. August 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Stellungnahme vom 17. August 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auferlage der Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet und Gelegenheit für allfällige Schlussbemerkungen gegeben. Am 15. September 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Schlussbemerkungen ein.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des

Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf ihr Gesuch um Wiederherstellung nicht eingetreten wurde, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, die Verfügung vom 28. Juli 2022, befasst sich lediglich mit dem Nichteintreten auf das Wiederherstellungsgesuch. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass der Fall weiter untersucht und der Beschuldigte bestraft werden solle, bezieht sie sich inhaltlich auf die ihr in Aussicht gestellte Einstellung des Verfahrens, welche aber vorliegend nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin aufgrund deren Nichterscheinens an der Vergleichsverhandlung mit Schreiben vom 23. Februar 2023 mitgeteilt wurde, dass sie gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO die Möglichkeit habe, bis zum 18. März 2023 ein Gesuch um Wiederherstellung des Termins für die Vergleichsverhandlung einzureichen. Mit Schreiben vom 28. März 2023 habe die Beschwerdeführerin daher die Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs verpasst.

3.2 In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es ihr Fehler gewesen sei und sie das Datum falsch verstanden habe.

3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die Beschwerdeführerin das strittige Wiederherstellungsgesuch erst am 28. März 2023 eingereicht habe, obwohl ihr vorab schriftlich mitgeteilt worden sei, dass sie es bis am 18. März 2023 einreichen müsse. Damit sei das Gesuch offensichtlich verspätet erfolgt. In ihrer Beschwerde mache die Beschwerdeführerin – quasi im Sinne eines Wiederherstellungsgesuches für die Frist nach Art. 94 StPO – geltend, das Datum für das Wiederherstellungsgesuch falsch verstanden zu haben, was aufgrund der Schriftlichkeit nicht zu überzeugen vermöge. Der Akten-/Telefonnotiz vom 2. August 2023 sei ausserdem zu entnehmen, dass sie gegenüber der Verfahrensleiterin damals noch Probleme bei der Post als Grund für die Verspätung angegeben habe.

Sie hingegen habe das Gesuch rechtzeitigt geschickt. Folglich könne die Beschwerdeführerin keine Gründe glaubhaft machen, wonach sie für das verspätete Wiederherstellungsgesuch kein Verschulden treffe. Die Verfahrensleiterin sei zu Recht nicht auf das Wiederherstellungsgesuch eingetreten und die dagegen erhobene Beschwerde sei abzuweisen.

3.4 In ihren Schlussbemerkungen weist die Generalstaatsanwaltschaft zudem daraufhin, dass auf der Vorladung vom 8. Dezember 2022 zum Ersatztermin vom 16. Februar 2023 Ziffer 4 der Säumnisfolgen nicht vollständig abgedruckt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft gelange allerdings zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotzdem ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Auf der ersten Vorladung sei der Satz in Ziffer 4 vollständig enthalten und beide Vorladungen seien der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugestellt worden. Es müsse der Beschwerdeführerin folglich klar gewesen sein, dass der in Ziffer 4 der zweiten Vorladung enthaltene Satzteil nicht vollständig gewesen sei, weil sie beide Versionen gehabt habe. Dass sie die Säumnisfolgen gekannt habe, zeige sich auch darin, dass sie direkt nach dem versäumten Termin bei der Loge der Staatsanwaltschaft erschienen sei und sie im Verfahren auch nie geltend gemacht habe, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben.

4.

4.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen (Art. 94 Abs. 5 StPO).

4.2 Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, weshalb die Staatsanwaltschaft auf ihr Gesuch hätte eintreten müssen, wenn sie ausführt, es sei ihr Fehler gewesen; sie habe das Datum falsch verstanden. Ob es sich dabei sinngemäss um ein erneutes Wiederherstellungsgesuch für die Frist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO handelt, welches wiederum an die Staatsanwaltschaft zu stellen gewesen wäre, kann offengelassen werden, zumal der angegebene Grund offensichtlich keinen Wiederherstellungsgrund darstellt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2023 unter Angabe des genauen Datums (18. März 2023) unmissverständlich auf die Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern das Datum auf diese Weise hätte falsch verstanden werden können. Das vom 28. März 2023 datierende Wiederherstellungsgesuch wurde ohne nachvollziehbaren Grund offensichtlich zu spät eingereicht, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht auf dieses nicht eingetreten ist.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt die Beschwerdeführerin.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 15. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.