Appeal Against Closure of Fraud Investigation and Rejection of Evidence Request Regarding Unjustified Sick Leave
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed an appeal filed by a private claimant and civil plaintiff against a regional prosecutor's decision to close a criminal investigation for fraud and reject a request for evidence. The claimant alleged a former employee had claimed unjustified sick leave, leading to financial damages from continued salary payments and refunded daily allowance insurance, supporting this claim with evidence that the employee was spotted without illness symptoms during the sick leave period. The court decided not to proceed with the specific appeal against the rejection of the request for evidence, as such decisions are generally non-appealable unless serious and irreversible loss of evidence is imminent, which was not demonstrated here, though the evidence could be raised in the primary appeal against the closure. The court upheld the prosecutor's decision to close the fraud investigation, finding no sufficient suspicion of criminally relevant conduct; specifically, it concluded that the evidence presented, which primarily concerned the employee being seen in public without apparent illness, was insufficient to prove the sick leave was unwarranted and that the core dispute was essentially a matter to be resolved through civil proceedings rather than criminal prosecution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 260ter StGB, Art. 379 i.V.m, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 322 Abs. 2 i.V.m, Art. 104 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO; Appeal Against Closure of Fraud Investigation and Rejection of Evidence Request Regarding Unjustified Sick Leave: The claimant alleged a former employee had claimed unjustified sick leave, leading to financial damages from continued salary payments and refunded daily allowance insurance, supporting this claim with evidence that the employee was spotted without illness symptoms during the sick leave period. The court decided not to proceed with the specific appeal against the rejection of the request for evidence, as such decisions are generally non-appealable unless serious and irreversible loss of evidence is imminent, which was not demonstrated here, though the evidence could be raised in the primary appeal against the closure. The court upheld the prosecutor's decision to close the fraud investigation, finding no sufficient suspicion of criminally relevant conduct; specifically, it concluded that the evidence presented, which primarily concerned the employee being seen in public without apparent illness, was insufficient to prove the sick leave was unwarranted and that the core dispute was essentially a matter to be resolved through civil proceedings rather than criminal prosecution.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal refers implicitly to Art. 394 Bst. b StPO as the exception allowing an appeal against the rejection of evidence when the evidence cannot be requested again in the main proceedings, even though it ultimately confirms that the appeal on this point should not be considered based on broader jurisprudence interpreting this article.
Cited as the general rule for appealing a decision to discontinue criminal proceedings within ten days.
Used to affirm the appellant's legitimacy to appeal the decision to discontinue the proceedings as an injured party.
Mentioned in the reasoning that allows the appellate court to gather additional evidence, which is relevant context when deciding on the admissibility of appealing the evidence rejection.
Cited as the general rule stating that the rejection of evidence requests under Art. 318 para. 2 StPO is generally not appealable.
Cited as the legal basis for the public prosecutor's decision to discontinue the criminal proceedings (which is the main subject of the appeal).
The basis for ordering the appellant to pay the costs of the appellate proceedings because the appeal was dismissed.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 302 + 303 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ AG Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung und Beweisantrag Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27./30. Juni 2023 (BJS 20 26804)
Erwägungen:
1. Bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) ist ein Strafverfahren (BJS 20 26804) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Betrugs zum Nachteil der B.________ AG (nachfolgend: Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin) hängig. Am 6. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren gegen die Beschuldigte einzustellen. Zudem gab sie den Parteien Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wies sie den Beweisantrag der Strafund Zivilklägerin vom 26. Juni 2023 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft: 30. Juni 2023) um Erkennung diverser Unterlagen zu den Akten ab. Am 10. Juli 2023 wurde die vom
27. Juni 2023 datierende Einstellungsverfügung durch den Leitenden Staatsanwalt genehmigt. Gegen genannte Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch C.________, am 17. Juli 2023 «Nichtigkeitsbeschwerde» bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die «Einleitung einer Strafrechtlichen Untersuchung i.V. mit Art. 260ter StGB sowie die Weiterleitung an das Bundesstrafgericht in Bellinzona». Die Beschwerden gegen die Verfügung betreffend Beweisanträge (BK
23 303) und gegen die Einstellungsverfügung (BK 23 302) werden mit Blick auf den sachlichen Zusammenhang mit vorliegendem Beschluss vereinigt und unter der Verfahrensnummer BK 23 302 + 303 geführt (Art. 379 i.V.m. Art. 30 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Wie erwähnt (E. 1), richtet sich die zu beurteilende Beschwerde zum einen gegen die von der Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung vom 27. Juni 2023 und zum anderen gegen die mit Verfügung vom 30. Juni 2023 erfolgte Abweisung des Beweisantrags vom 26. Juni 2023.
2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Strafund Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.2
2.2.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Beweisantrags richtet, ist zunächst daran zu erinnern, dass eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO). Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019
E. 4.1). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden kann (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO).
Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO)
und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, einen abgelehnten Beweisantrag im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013
E. 1.1). Der beschwerdeführenden Person steht es mithin frei, gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben, mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Fürderhin ist festzuhalten, dass der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Beweises der beschwerdeführenden Person obliegt (Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO).
2.2.2 Nach dem Gesagten und weil die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend dennoch erfüllt sein sollten, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Verfügung vom 30. Juni 2023 betreffend Abweisung des Beweisantrags richtet – nicht einzutreten. Die Frage, ob sich im Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Betrugs weitere Beweisabnahmen aufdrängen, wird Gegenstand der materiellen Überprüfung der Einstellungsverfügung (vgl. E. 4.3 hiernach) sein.
2.3 Wenn die Beschwerdeführerin weiter die Einleitung eines Strafverfahrens wegen organisierter Kriminalität i.S.v. Art. 260ter StGB gegen Rechtsvertreter D.________, avocat E.________ sowie Richter und Mitglieder der Schlichtungsbehörde als «Mitglieder des F.________» und die Staatsanwältin verlangt, ist er daran zu erinnern, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen keinen Anfangsverdacht für tatsächlich begangene Straftaten der vorstehend genannten Personen zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerdeschrift an die zuständige Strafverfolgungsbehörde als Strafanzeige gegen die genannten Personen weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht bereits eine Kopie der Eingabe zukommen liess, womit auch von der beantragten Weiterleitung an das Letztere abgesehen werden kann.
3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Einstellungsverfügung Folgendes hervor:
Mit Strafantrag vom 13.11.2020 wirft die B.________ AG, v.d. C.________, Präsident des Verwaltungsrates der B.________ AG, der Beschuldigten vor, sich des versuchten Betrugs strafbar gemacht zu haben, indem sie sich während ihrer Anstellung bei der B.________ AG unrechtmässig habe krankschreiben lassen und dabei weiterhin Lohnfortzahlungen und Taggeld bezogen habe. […].
[D]ie B.________ AG, v.d. C.________, [führt] aus, dass A.________ vom 20.08.2018 bis 30.04.2019 als Medizinische Praxisassistentin bei der B.________ AG angestellt gewesen sei. Zuletzt gearbeitet habe A.________ am 06.03.2019, dann sei ihr von Seiten der B.________ AG gekündigt worden. In der Folge habe sich die Beschuldigte durch Frau Dr. med. G.________ mittels zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnissen zu je 100% für die Zeit vom 12.03.2019 bis 31.03.2019 sowie vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 krankschreiben lassen. Beim zweiten Arbeitsunfähigkeitszeugnis habe Dr. med.
G.________ zudem vermerkt, dass sich die Arbeitsunfähigkeit «auf die Arbeit bei B.________» beziehe. Die Privatklägerin macht geltend, dass A.________ am 02.04.2019 trotz Krankschreibung an ihrem ehemaligen Arbeitsort angetroffen worden sei und dabei keine Anzeichen irgendeiner Krankheit habe erkennen lassen. Im Empfangsund Laborbereich habe sie mit ihren ehemaligen Arbeitskolleginnen geplaudert, weshalb sie schliesslich habe weggewiesen werden müssen.
Am 07.05.2019 habe die H.________ AG der B.________ AG für die Arbeitsunfähigkeit von A.________ ab 12.03.2019 den Betrag von CHF 1'710.00 überwiesen. Nachdem die H.________ Taggeldversicherung jedoch davon erfahren habe, dass im zweiten Arbeitszeugnis explizit vermerkt war, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von A.________ nur auf die Arbeit bei B.________ bezog, zahlte die B.________ am 14.08.2020 das für A.________ erhaltene Taggeld wieder an die H.________ AG zurück.
Die Privatklägerin macht vorliegend geltend, dass ihr durch die unrechtmässige Krankschreibung der Beschuldigten ein Schaden, bestehend aus Lohnfortzahlungen in der Höhe von CHF 3'205.50 sowie der Rückzahlung der Taggeldversicherung von CHF 1'710.00, entstanden sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis). Die Täuschung muss zudem in arglistiger Weise erfolgen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden) und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er falsche Angaben macht und die Bedeutung dieser falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdisposition erkennen (vgl. DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 146 StGB).
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein bzw. kann dieser nicht eintreten, ist der Täter wegen Versuchs strafbar, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
4.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung damit, dass es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten mangle. Allein der Umstand, dass diese am 2. April 2019 plaudernd an ihrem ehemaligen Arbeitsort angetroffen worden sei und keine Anzeichen einer Krankheit ersichtlich gewesen sein sollen, lasse nicht darauf schliessen, dass die Krankschreibung unrechtmässig erfolgt sei. In Bezug auf die Krankschreibung ändere insbesondere auch der im zweiten Zeugnis angefügte Kommentar von Dr. med. G.________, wonach sich die Arbeitsunfähigkeit «auf die Arbeit bei B.________» beziehe, nichts.
Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit seien möglich und der Arbeitgeber sei auch dann grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer für eine beschränkte Zeit Lohn auszurichten. Für diesbezügliche Klagen sei indes der Zivilweg zu beschreiten.
Insgesamt sei festzustellen, dass es sich – wie bereits im Verfahren BJS 20 376 zwischen den gleichen Parteien – erneut um eine zivilrechtliche Fragestellung handle. Ein strafrechtlich relevantes Handeln seitens der Beschuldigten könne nicht festgestellt werden.
4.4 Mit der Staatsanwaltschaft sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten hindeuten. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung denn auch nicht auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Betrugs zu Unrecht eingestellt worden sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten, bzw. weshalb der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt mit Blick auf die gegenüber der Beschuldigten gehegten Vorwürfe weiter untersucht oder nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden müsste. Die Beschwerdeführerin hält lediglich in unsubstantiierter Weise fest, dass «der Betrug seitens der Beklagten noch vor dem Bewerbungsgespräch durch Vorgaukelung falscher Tatsachen» begünstigt worden sei. Soweit dem Sinne nach angeführt wird, dass das Arbeitszeugnis der Beschuldigten unrichtige Angaben enthalte, bezieht sich die Beschwerdeführerin auf das rechtskräftig beendete Verfahren BJS 20 376 gegen die Beschuldigte wegen Erpressung (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2020; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 113 vom 19. Mai 2020; Verfügung vom
6. November 2020 betreffend Abweisung des Wiederaufnahmegesuchs vom 20. Oktober 2020; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 488 vom 27. November 2020). Darüber hinaus enthalten die umfassenden, aber nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich Darstellungen, wonach die in der Beschwerde benannten Personen Mitglieder eines Netzwerks organisierter Kriminalität seien, das der Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltungsratspräsidenten Schaden zufügen wolle. Auch die zusätzlichen von der Beschwerdeführerin am
26. Juni 2023 eingereichten und von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
30. Juni 2023 nicht zu den Akten erkannten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht dartut, inwiefern diese einen anderen Schluss zuliessen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung als offensichtlich unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, je zur Hälfte entfallend auf BK 23 302 und BK 23 303, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerdeverfahren BK 23 302 und BK 23 303 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerde im Verfahren BK 23 303 hinsichtlich der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2023 (BJS 20 26804) betreffend Ablehnung des Beweisantrags vom 26. Juni 2023 wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde im Verfahren BK 23 302 hinsichtlich der Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Juni 2023 (BJS 20 26804) wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, je zur Hälfte entfallend auf BK 23 302 und BK 23 303, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
6. Zu eröffnen:
- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 28. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.