Defendant's Appeal Deemed Withdrawn Due to Non-Appearance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant appealing 15 penal orders failed to appear at the consolidated main hearing despite being correctly summoned with a clear warning about the consequences of absence. The lower court subsequently ruled that the appeals were deemed withdrawn and the penal orders final, pursuant to Article 356 Section 4 of the Criminal Procedure Code (CPC). The defendant contested this, claiming he mistook the hearing day (Tuesday, July 4) for a Wednesday and was also distracted by an alleged theft several days earlier. The Appellate Chamber dismissed the appeal, affirming that the defendant was properly notified of the hearing date and the consequences of unexcused non-attendance, thus demonstrating a conscious waiver of his right to remedy, which, under a constitutional interpretation of Article 356 Section 4 CPC, compels the conclusion of a lack of interest in continuing the criminal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 356 Abs. 4 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 Bst, Art. 205 Abs. 1 StPO; Defendant's Appeal Deemed Withdrawn Due to Non-Appearance: The lower court subsequently ruled that the appeals were deemed withdrawn and the penal orders final, pursuant to Article 356 Section 4 of the Criminal Procedure Code (CPC). The defendant contested this, claiming he mistook the hearing day (Tuesday, July 4) for a Wednesday and was also distracted by an alleged theft several days earlier. The Appellate Chamber dismissed the appeal, affirming that the defendant was properly notified of the hearing date and the consequences of unexcused non-attendance, thus demonstrating a conscious waiver of his right to remedy, which, under a constitutional interpretation of Article 356 Section 4 CPC, compels the conclusion of a lack of interest in continuing the criminal proceedings.
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KI-generiertCited in the dispositive as the basis for upholding the first instance decision that deemed the appeal withdrawn due to the appellant's failure to appear at the main hearing.
Cited in the reasoning and applied in the dispositive to determine that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings based on their success/failure ratio.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 297 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Neuenschwander
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerund Integrationsgesetz, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz etc.
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht vom 4. Juli 2023 (PEN 22 131)
Erwägungen:
1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ergingen insgesamt 15 Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 21 38365, BM 22 322, BM
22 7637, BM 22 11003, BM 22 10009, BM 22 10049, BM 22 24968, BM 22 25102, BM 22 26070, BM 22 34398, BM 22 37422, BM 22 26214, BM 22 18165, BM 22 45600 und BM 23 3462 vom 14. Januar 2022, 24. Februar 2022, 28. Februar 2022,
31. März 2022, 18. März 2022, 16. März 2022, 5. Juli 2022, 11. Juli 2022, 14. Juli 2022, 18. September 2022, 5. Oktober 2022, 6. Oktober 2022, 24. Juni 2022, 10.
Januar 2023 und 31. Januar 2023), gegen die er jeweils Einsprache erhob.
Die Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), welches die Verfahren vereinigte und schliesslich unter der Verfahrensnummer PEN 22 131 führte. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 vorgeladen. In Ziffer 6 der vorgenannten Vorladung wurde dem Beschwerdeführer zudem Folgendes mitgeteilt:
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO).
Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO, BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017).
Nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 erschienen war, verfügte das Regionalgericht am selben Tag, dass die Strafbefehle infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung vom
12. April 2023 der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 Beschwerde. Zur Begründung brachte er vorab vor, er sei davon ausgegangen, dass die Hauptverhandlung an einem Mittwoch stattfinde. Er habe in Erinnerung gehabt, dass die Verhandlung an einem Mittwoch und nicht an einem Dienstag stattfinde. Dabei sei der 4. Juli 2023 ein Dienstag gewesen. Darüber hinaus sei er am Wochenende zuvor bestohlen worden, wobei sein Telefon und sein Computer entwendet worden seien.
Seine Beschwerde reichte der Beschwerdeführer als Kopie auch beim Regionalgericht ein. Dieses wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2023 auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin und erklärte, dass ein solches vollständig, schriftlich begründet und unterschrieben zu ergehen habe.
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungsbzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person an der Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und
E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat.
3.2 Es ist aktenkundig, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer am 12. April 2023 zur Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 vorgeladen hatte. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2023 zugestellt. Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziffer 6 der Vorladung).
Der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Dienstag 4. Juli 2023 stattfindet, Kenntnis erhalten. Er machte in der Folge weder geltend, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hätten. Er hatte sich angeblich einzig den falschen Wochentag für die Hauptverhandlung gemerkt. Welche Rolle der vermeintliche Diebstahl spielt, wird von ihm nicht nachvollziehbar begründet, zumal das geltend gemachte Ereignis bereits am Wochenende zuvor geschehen sein soll.
Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Er wusste sodann um seine Erscheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 6 der Vorladung). Er hatte mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Da er der Verhandlung vom 4. Juli 2023 unentschuldigt ferngeblieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind.
3.3 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Eine Entschädigung wird keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 21 38365 – per Kurier)
- der Strafund Zivilklägerin (per B-Post)
Bern, 24. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Neuenschwander
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.