Appeal against Non-Prosecution Decision for Abuse of Office Dismissed Due to Unsubstantiated Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant, who previously filed a self-incriminating report, filed a criminal complaint alleging gross abuse of office, criminal negligence, and defamation against a senior public prosecutor in connection with the prosecutor's decision to not pursue charges in the earlier case, arguing that the events described in his reports were real and that the prosecutor was biased due to an alleged prior involvement in a similar case and professional acquaintance with the accused colleague. The court dismissed the appeal against the non-prosecution decision, finding the allegations against the prosecutor to be objectively unsubstantiated, as the complainant's claims about a "special case" and mass rape lacked any tangible evidence and were determined to be purely imaginary, thus justifying the initial non-prosecution decision under Article 310(1) StPO due to the clear lack of fulfillment of criminal elements. Furthermore, the court rejected the recusal request against the handling prosecutor, concluding that neither previous handling of the complainant's other, non-identical criminal complaints nor a professional relationship with the accused prosecutor constituted a ground for lack of impartiality under Article 56 StPO, especially since the Specialized Public Prosecutor's Office is specifically mandated to investigate local authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 12 Bst, Art. 301 Abs. 1 StPO; Appeal against Non-Prosecution Decision for Abuse of Office Dismissed Due to Unsubstantiated Claims: The court dismissed the appeal against the non-prosecution decision, finding the allegations against the prosecutor to be objectively unsubstantiated, as the complainant's claims about a "special case" and mass rape lacked any tangible evidence and were determined to be purely imaginary, thus justifying the initial non-prosecution decision under Article 310(1) StPO due to the clear lack of fulfillment of criminal elements. Furthermore, the court rejected the recusal request against the handling prosecutor, concluding that neither previous handling of the complainant's other, non-identical criminal complaints nor a professional relationship with the accused prosecutor constituted a ground for lack of impartiality under Article 56 StPO, especially since the Specialized Public Prosecutor's Office is specifically mandated to investigate local authorities.
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KI-generiertUsed to justify the dismissal of the complaint because the substantive elements of the alleged criminal offenses were clearly not met, as stated in the reasoning leading to order 1.
Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to pay the procedural costs of the complaint proceeding.
Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the stay of proceedings (Ausstandsverfahren).
Cited in the reasoning concerning the admissibility of the appeal against the public prosecutor's decision.
Cited in the reasoning to establish the appellant's legitimacy to file the appeal.
Cited in the reasoning to justify dispensing with receiving a statement on the appeal.
Cited in the reasoning regarding the requirement for the party to submit a request for recusal to the authority conducting the proceedings without delay.
Cited in the reasoning when the procedural service formally requested the opposing party to respond to the request for recusal.
Cited in the reasoning confirming the Chamber's jurisdiction to rule on the request for recusal.
Cited in the reasoning to remind the appellant of the proper authority for submitting criminal complaints.
Cited in the reasoning to indicate the competent authorities for receiving criminal complaints.
Cited in the reasoning when the Chamber decided not to forward the appeal to another authority as a criminal complaint.
Cited in the reasoning among the grounds under which the public prosecutor may decline to prosecute.
Cited in the reasoning when discussing the legal basis for recusal of judicial personnel (constitutional guarantees).
Cited in the reasoning regarding the prior involvement in the same case ('Vorbefassung') as a specific ground for recusal.
Cited in the reasoning regarding other grounds for recusal, such as friendship or enmity.
The main rule cited in the reasoning section 5 for ordering the appellant to pay the procedural costs for the complaint.
The main rule cited in the reasoning section 5 for ordering the appellant to pay the procedural costs for the stay of proceedings (Ausstandsverfahren).
Cited in E. 2.1 regarding the correct procedure and deadline for appealing the Public Prosecutor's decision.
Cited in E. 2.1 to establish the appellant’s active legitimacy to appeal.
Cited in E. 2.3 to establish the Chamber's jurisdiction to rule on the recusal request contained in the appeal filing.
Cited in E. 2.3 and E. 4.3 regarding the procedural obligation to submit a recusal request without delay upon awareness of the ground for recusal.
Cited in E. 1 as the mandatory provision according to which the opposing party was again requested to comment on the recusal request.
Cited in E. 3.1 as the legal basis used by the Public Prosecutor's Office to refrain from opening the proceedings (confirmed in E. 5).
Cited in E. 4.3 as the procedural provisions that specify the constitutional guarantees regarding impartiality.
Mentioned in E. 4.3 as the constitutional basis for the general right to an impartial and objective criminal prosecution authority.
Mentioned in E. 4.3 as the constitutional basis guaranteeing the right to an independent and impartial court.
Cited in section 5 regarding the imposition of costs for the complaint proceeding.
Cited in section 5 regarding the imposition of costs for the recusal proceeding.
Cited in E. 2.1 to establish the formal possibility and basis for filing an appeal against the Public Prosecutor's decision.
Cited in E. 2.1 as the basis for the appellant's standing to appeal.
Cited in E. 2.3 to establish the Chamber's jurisdiction over the request for recusal.
Cited in E. 2.3 regarding the procedural obligation to submit a recusal request without delay.
Cited in E. 1 as the mandatory provision under which the opposing party was again requested to respond to the recusal request.
Cited in E. 3.1 as the criterion used by the Public Prosecutor's Office to reject the complaint (Non-entred-en-matière).
Cited in E. 4.3 regarding the legal framework for recusal criteria.
Cited in section 5 to order the appellant to pay the costs of the complaint proceeding.
Cited in section 5 to order the appellant to pay the costs of the recusal proceeding.
Cited in the final orders (3) to impose the costs for the complaint proceeding on the appellant.
Cited in the final orders (4) to impose the costs for the recusal proceeding on the appellant.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 271 + 282 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Staatsanwalt B.________ Gesuchsgegner
C.________ Strafund Zivilkläger/Gesuchsteller/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 8. Juni 2023 (BA 23 963)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung BA 23 963 vom 8. Juni 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), Staatsanwalt B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Leitenden Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen «groben Amtsmissbrauchs, fehlender Beurteilung der Faktizität, grober Fahrlässigkeit, absichtlicher und zielgerichteter Vorspiegelung einer falschen den Anzeiger diffamierenden Tatsache, unterlassener Hilfeleistung und Begünstigung der Kriminalität, fehlender Befragung des Anzeigers, fehlender Befragung von Zeugen und übler Nachrede durch Wiederholen von durch die Justiz chronisch benutzten Vorurteile, angeblich begangen am 8. Dezember 2021 in Bern durch „vorsätzliches fehlerhaftes Beurteilen” der Strafsache BM 21 36965» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. bzw. 2. Juli 2023 (persönlich überbracht am 3. Juli 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Zumal der Beschwerdeführer darin unter anderem beanstandete, dass der Gesuchsgegner als nicht mehr vorurteilsloser Staatsanwalt die Strafanzeige gegen den Beschuldigten beurteilt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ein Beschwerdeund Ausstandsverfahren und gab dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch. Gegen die Eröffnung eines Ausstandsverfahrens hat der Beschwerdeführer in der Folge nicht opponiert. Auf das Einholen einer Stellungnahme zur Beschwerde wurde mit Blick auf das Nachfolgende (E. 3) verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Insoweit ergeht ein direkter Beschluss. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 wurde festgestellt, dass sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht zum Ausstandsgesuch hatte vernehmen lassen. Mit Verweis auf die zwingende Bestimmung von Art. 58 Abs. 2 StPO wurde er alsdann erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2023 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des Ausstandsgesuchs.
2.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG;
BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.2 Wenn der Beschwerdeführer gegen den Gesuchsgegner und den Leitenden Staatsanwalt D.________ wegen verschiedener aus seiner Warte strafbarer Handlungen «Klage» erhebt, ist er daran zu erinnern, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer keinen Anfangsverdacht für tatsächlich begangene Straftaten der vorstehend genannten Personen zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerdeschrift an die zuständige Strafverfolgungsbehörde als Strafanzeige gegen die genannten Personen weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO). Zudem ist ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Anzeige bereits selbständig bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht hat.
2.3 Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers ein (nachträgliches) Ausstandsgesuch enthält, ist zu dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO ebenfalls die Beschwerdekammer zuständig. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.2; 4A_576/2020 vom 10. Juni 2021
E. 3.1.6 und 3.2; 1C_164/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.5; je mit Hinweisen). Das zu beurteilende Ausstandsgesuch datiert vom 1. bzw. 2. Juli 2023 und wurde am
3. Juli 2023 persönlich überbracht. Es erfolgte damit fristund im Übrigen auch formgerecht, womit darauf einzutreten ist.
3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
3.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen:
1. Mit Schreiben vom 4. April 2023 erstattete C.________ Anzeige gegen A.________. Der Anzeiger bezichtigt Staatsanwalt A.________ in einem 25-seitigen Schreiben mit grösstenteils wirren Darstellungen und bisweilen ungebührlichen Äusserungen des groben Amtsmissbrauchs. Weiter wirft er dem Beschuldigten «fehlende Abklärung der Faktizität» vor, dass die Polizei «nachweislich»
während zweieinhalb Jahren die Suche nach «E.________» verweigert und so die gezielte Nötigung zu seiner psychischen Zerstörung durch seine jeweilige Entourage ermöglicht habe. Er wirft A.________ weiter grobe Fahrlässigkeit vor, weil er die Abklärung der Identität durch diejenige Polizei habe durchführen lassen, die die Suche nach «E.________» trotz vier Anzeigen seinerseits wegen Entführung und Vergewaltigung [der Genannten] während zweieinhalb Jahren verweigert habe. A.________ habe zielgerichtet falsche Tatsachen vorgespiegelt, sodass er, als «E.________» nicht über ihre Nichtexistenz informierter Anwalt, sinnlos fünf Strafanzeigen, vier
Vermisst-Meldungen und 70 Emails verfasst habe. Durch die fehlende Abklärung der [durch den Anzeiger begangenen] Vergewaltigungen habe der Beschuldigte eine Unterlassung der Hilfeleistung und eine Begünstigung der Kriminalität begangen. Er habe es unterlassen, den Anzeiger als geständigen Vergewaltiger von zwei Frauen und als Offenbarer eines schweizweiten Vergewaltigungsskandales zu verhören. Weiter habe er es unterlassen die vom Anzeiger bezeichneten Zeugen zu befragen. Tatsachen, die die Existenz des Duos F.________ und «E.________» und den damit verbundenen Vergewaltigungsskandal bestätigen würden, seien von Beginn an bis heute geflissentlich ignoriert worden. Schliesslich wirft der Anzeiger dem Staatsanwalt A.________ üble Nachrede vor, weil er nicht auf der Sachebene über die Geständnisse des Anzeigers geurteilt habe, sondern die durch die Justiz in Bezug auf seine Person chronisch benutzten Vorurteile verwendet habe. So habe er das von ihm als Sozialpädagoge in neunjähriger Untersuchung des Justizsystems festgestellte Verhaltensmuster bestätigt, ihn als Anzeiger nicht ernst zu nehmen.
2. Mit seiner Anzeige nimmt C.________ Bezug auf die Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2021 (BM 21 36965) von Staatsanwalt A.________. Diese erging im Nachgang zur einer Selbstanzeige von C.________ vom 28. September 2021. Die Staatsanwaltschaft kommt in der erwähnten Verfügung zum Schluss, dass der Anzeiger den von ihm so bezeichneten «Spezialfall E.________» und eine in diesem Zusammenhang vorgekommene Massenvergewaltigung in fast jedem seiner Schreiben thematisiere, jedoch bei wechselnden Beschuldigten. Hinweise auf die tatsächliche Existenz einer Person namens E.________ existierten nicht. Auch die von C.________ ins Feld geführten Tonbandaufnahmen hätten bis dato nicht gehört werden können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Ereignisse lediglich im Kopf von C.________ stattfinden würden.
3. Die Ausführungen des Beschuldigten in der Begründung zur Nichtanhandnahme BM 21 36965 entsprechen tatsächlich den Feststellungen im Rahmen anderer Befassungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei mit den Vorbringen des Anzeigers zum «Spezialfall E.________» (z.B. BA 21 2324).
In diesem Zusammenhang wurden die mutmasslichen Tondokumente, die die Ereignisse laut Anzeiger bezeugen sollen, durch die Polizei angehört. Es war darauf jedoch absolut nichts zu hören gewesen. Insgesamt drängt sich tatsächlich der Schluss auf, dass die vom Anzeiger ins Feld geführten Ereignisse seiner Fantasie entspringen. Greifbare Hinweise, die das behauptete Geschehen nur im Ansatz bestätigen würden, liegen nicht vor.
[…].
5. Die Ausführungen von Staatsanwalt A.________ werden in tatsächlicher Hinsicht durch die bei anderen Behörden vorhandenen Erkenntnisse bestätigt. Es bestehen keine Hinweise, die die Behauptungen des Anzeigers auch nur ansatzweise stützen würden. Damit sind die gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht wäre zudem eine vorsätzliche Begehung erforderlich. Hinweise darauf liegen nicht einmal im Entferntesten vor. Aus diesen Gründen wird das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.
3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. In seiner bisweilen unverständlichen Eingabe nimmt er zwar erneut Bezug auf den «Spezialfall E.________», legt jedoch nicht dar, inwiefern die geschilderten Sachverhalte entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf reale Begebenheiten zurückgeführt werden könnten, so dass ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019
E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Auch dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Selbstanzeige vom 28. September 2021 vom Gesuchsgegner in Unkenntnis dessen, dass sich der Beschuldigte bereits damit befasst gehabt habe, (erneut) behandelt worden sein soll, ändert daran offensichtlich nichts.
Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sofern er mit den Nichtanhandnahmeverfügungen BM 21 36965 und BA 21 2324 nicht einverstanden gewesen sein sollte, gegen diese hätte Beschwerde erheben müssen.
3.3 Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren Ausstandsgründe geltend. Zur Begründung führt er sinngemäss an, dass der Gesuchsgegner vorbefasst sei, da er in dieser Sache bereits eine Verfügung (Anmerkung der Kammer: Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 2324) erlassen habe; dies nachdem der Beschuldigte sich ein halbes Jahr zuvor mit der Sache befasst habe (Anmerkung der Kammer: Nichtanhandnahmeverfügung BM 21 36965). Auch gehe es nicht an, dass der Gesuchsgegner eine Strafanzeige gegen seinen Berufskollegen beurteile.
4.2 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass bei der Führung des Verfahrens gegen den Beschuldigten keine Abhängigkeiten bestanden hätten. Die Person des Beschuldigten sei ihm als Staatsanwalt selbstverständlich bekannt. Entsprechendes gelte indes gleichermassen für jeden anderen ordentlichen Staatsanwalt im Kanton Bern. Demgegenüber kenne er den Beschwerdeführer, abgesehen vom Umstand, dass er bereits frühere Anzeigen aus «seiner Feder» gegen abweichende beschuldigte Personen behandelt habe, nicht. Bei der zu beurteilenden Anzeige des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine isolierte Anschuldigung. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer schon verschiedentlich Polizisten, Staatsanwälte oder Richter angezeigt. Dabei gehe es teilweise immer wieder um den gleichen Kontext (eine Person namens E.________). Die betreffenden Tatvorwürfe und die beschuldigten Personen seien aber nicht identisch. Daraus, dass er bereits frühere Anzeigen des Beschwerdeführers behandelt habe, ergebe sich mithin keine Vorbefassungsproblematik. Auch andere Befangenheitsgründe lägen nicht vor.
4.3 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in:
Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O.,
N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-
60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit kann insbesondere dann entstehen, wenn ein Mitglied einer Strafbehörde bereits in einem anderen, die gleiche Strafsache betreffenden Verfahren tätig war. Diesfalls tritt die in der Strafbehörde tätige Person den Ausstand (sog. Vorbefassung; Art. 56 Bst. b StPO). Eine gleiche Sache ist nur (eng) anzunehmen bei Identität der Parteien, des Verfahrens (welches zum ausstandsrelevanten Entscheid führt oder führen soll)
und der zur Beantwortung stehenden Streitfrage (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 16 zu Art. 56 StPO mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Ausstandsgrund liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn sich die Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO).
4.4 Mit dem Gesuchsgegner sind keine Ausstandsgründe gegeben. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner bereits mit früheren Strafanzeigen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem «Spezialfall E.________» befasst hat, nicht genügt, um den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Wie der vom Beschwerdeführer eingereichten Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 2324 ohne Weiteres entnommen werden kann, unterscheiden sich nicht nur die dortigen Tatvorwürfe, sondern auch die beschuldigten Personen von den im vorliegenden Verfahren interessierenden. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner aus anderen Gründen befangen sein könnte. Dass er den beschuldigten Staatsanwalt – wie jeden anderen ordentlichen Staatsanwalt im Kanton Bern auch – auf beruflicher Ebene kennt, liegt auf der Hand und stellt mitnichten einen Ausstandsgrund dar. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben für Ermittlungen gegen örtliche Strafund andere Behörden gesetzlich vorgesehen ist (Art. 52 Abs. 2 Bst. f des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).
4.5 Zusammengefasst liegen keine Hinweise auf eine angeblich fehlende Unabhängigkeit des Gesuchsgegners vor. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 1'400.00, wovon CHF 600.00 auf das Beschwerdeund CHF 800.00 auf das Ausstandsverfahren entfallen, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem
Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.
6. Zu eröffnen:
- dem Straf-und Zivilkläger/Gesuchsteller/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- dem Gesuchsgegner (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 24. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.