Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2023 27 • OG BE BK 2023 27 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor (Police Use of Force During Detention)

Geschäftsnummer BK 2023 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal complainant challenged the Public Prosecutor's decision to discontinue the proceedings against four police officers concerning alleged assault/minor bodily injury during his detention and bodily removal from an institutional premise on February 22/23, 2021, which resulted in scratches/abrasions and a claimed, but unverified, rib fracture. The court dismissed the appeal, ruling that while the complainant sustained minor injuries consistent with simple assault, the police actions, including the use of physical force to remove, restrain, and temporarily arrest the non-cooperative and passively resistant complainant to determine his identity and prevent his immediate return, were legally justified and proportional under the law, satisfying the requirements of Swiss criminal law (Art. 14 StGB) and the principle of necessity and appropriateness, thus ruling out a clear case for criminal prosecution.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 2 i.V.m, Art. 118 Abs. 1 i.V.m, Art. 104 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 Bst; Complainant v. Public Prosecutor (Police Use of Force During Detention): The court dismissed the appeal, ruling that while the complainant sustained minor injuries consistent with simple assault, the police actions, including the use of physical force to remove, restrain, and temporarily arrest the non-cooperative and passively resistant complainant to determine his identity and prevent his immediate return, were legally justified and proportional under the law, satisfying the requirements of Swiss criminal law (Art. 14 StGB) and the principle of necessity and appropriateness, thus ruling out a clear case for criminal prosecution.

Schlagwörter

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Polizeibeamte Strafverfolgung Erforderlichkeit Klage auf Abberufung Tätlichkeit Anspruch auf Verhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed (Art. 7 sentence 1, applied by reference in point 7 of the reasoning).

Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Used to state that no compensation is to be paid to the respondents as they did not participate in the appeal proceedings or incurred no compensable disadvantages.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Although cited in the reasoning (point 2) to establish the appellant's standing to appeal, it is not explicitly mentioned in the final orders (the operative part starting with '1.'). The operative part cites only procedural and cost articles.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 27 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigter 2

C.________ Beschuldigter 3

D.________ Beschuldigter 4

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

E.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 16. Januar 2023 (BA 21 1328)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die vier Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung ein. Am 25. Januar 2023 reichte der Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Schreiben bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Darin führte er aus, die Verfügung sei unrichtig und umgekehrt geschrieben. Er habe für alles Beweismittel (Video und schriftliche Beweise, Ziffer 2). Zudem ersuchte er darum, einen Termin abzumachen, um seine Beweise zeigen zu können, seine Befragung auf Video aufzunehmen und dass die Befragung durch «RFS» öffentlich werde (Ziffern 3-5).

Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete gestützt auf diese Eingabe am 31. Januar 2023 ein Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die in Ziffer 2 der Beschwerdeschrift erwähnten Beweismittel einzureichen und den Antrag gemäss Ziffer 5 allenfalls neu und verständlich zu stellen. Die Anträge gemäss den Ziffern 3 und 4 wurden abgewiesen. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung für die Einreichung der Beweismittel, welche ihm mit Verfügung vom 9. Februar 2023 bis 17. Februar 2023 gewährt wurde.

Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gegen die vier Beschuldigten Verfahrensgegenstand sei. Soweit er Einsicht in seine «Akten von Frau F.________ Richterin» wünsche, sei die Beschwerdekammer in Strafsachen für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs nicht zuständig. Am 16. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen bei der Beschwerdekammer ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom

17. Februar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

sollte der Beschwerdeführer innert der bis heute verlängerten Frist relevante Beweismittel einreichen, sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde von den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten erkannt und sein Antrag «Endliche bitte ich die Befragung Durch RFS offentlichen wird» wurde mangels Klarstellung und Begründung abgewiesen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Am 25. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafund Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist fristund mit Blick auf die Begründungsanforderungen an eine Laieneingabe auch formgerecht erfolgt.

Unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen ist auf die Beschwerde daher einzutreten. Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2023 (Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzungen im Zusammenhang mit der Anhaltung des Beschwerdeführers am 22./23. Februar 2021 auf der Polizeiwache M.________(Ort)). Sofern der Beschwerdeführer sich auf andere Vorfälle oder Personen bezieht, insbesondere in seiner Eingabe vom

25. Mai 2023, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst.

b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst.

c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf.

Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte

Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV

241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 389 vom 21. März 2022 E. 4).

Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.

4. Den Vorwürfen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer befand sich am 22. Februar 2021 am Schalter des K.________(Institution) in M.________(Ort). Er weigerte sich trotz wiederholter Aufforderung, die Örtlichkeiten zu verlassen, weshalb die Polizei (Beschuldigter 1 und 2) aufgeboten wurde. Der Beschwerdeführer verweigerte weiterhin jegliche Kooperation und musste schliesslich mit körperlicher Gewalt aus dem Gebäude gebracht werden. Da er sich auch nicht zum Bahnhof M.________(Ort) bringen liess und er weiterhin passiven Widerstand leistete, wurde er zwecks polizeilicher Festnahme zu Boden geführt und gefesselt. Er widersetzte sich in der Folge auch auf dem Polizeiposten den polizeilichen Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung) und wurde erneut zu Boden geführt und gefesselt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wurde die erkennungsdienstliche Erfassung abgebrochen (vgl.

vorläufige Festnahme vom 22. Februar 2021 sowie Anzeigerapport vom 17. März 2021). Am Folgetag nach Beizug eines Anwalts willigte der Beschwerdeführer in die erkennungsdienstliche Erfassung und eine Befragung ein. Die vier Beschuldigten waren an diesem Einsatz vom 22./23. Februar 2021 involviert. Gegen den Beschwerdeführer erging im Zusammenhang mit diesen Vorfällen am 29. Juni 2021 ein Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung.

Mit E-Mail vom 28. April 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Polizei und machte geltend, angegriffen und verletzt worden zu sein (Brustbein gebrochen). Gestützt darauf wurde er aufgefordert, Arztberichte zur Dokumentation seiner Verletzungen einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Mail vom 6. Mai 2021 nach. Seitens der Kantonspolizei Bern wurde in der Folge ein Sachbearbeiter bestimmt, der mit der Abklärung des fraglichen Vorwurfes betraut wurde. Der Beschwerdeführer war in der Folge nicht bereit, ohne Anwalt, an einer Einvernahme als Geschädigter teilzunehmen (vgl. Schreiben der Kantonspolizei vom 28. Mai 2021 an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland). Die Akten betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung wurden von der Staatsanwaltschaft beigezogen.

5.

5.1 In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 2. Mai 2021 von Dr. med.

G.________ des Notfallzentrums des L.________(Spital) wird als Diagnose Folgendes festgehalten: «Persisitierende Schmerzen bei St.n. Rippenfraktur 9. Rippe links nach tätlichem Angriff am 22.02.2021 [sowie] anamnetisch St.n. Durchschussverletzung Oberarm links (N.________(Land))». Aus der Notfallanamnese geht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst vorstellig wurde. Die Angaben, wonach er am 22. Februar 2021 tätlich angegriffen und in H.________ (Ort) behandelt worden sei, stammen offensichtlich von ihm. Zwar geht aus dem Bericht des L.________(Spital) hervor, dass das Röntgen des Rippenthorax links eine ältere konsolidierte Rippenfraktur Rippe 9 mit Kallusbildung ergeben habe, diese ist aber verheilt und aus dem Bericht lassen sich mit Ausnahme der Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise entnehmen, wann diese Verletzung entstanden ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erfolgte die Behandlung des Rippenbruchs in H.________ (Ort). Der Beschwerdeführer reichte denn auch einen Bericht vom Institut für Radiologie in H.________ ein. Dieser bezieht sich aber auf eine Untersuchung vom 26. März 2021 und darin wurde Folgendes angegeben:

«douleurs thoraciques anciennes en péjoration depuis plusieurs mois» [alte Brustschmerzen, die sich seit mehreren Monaten verschlechtern]. In diesem Bericht wird daher weder Bezug auf einen Angriff vom 22. Februar 2021 genommen noch ergeben sich daraus irgendwelche Hinweise, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 einen Rippenbruch erlitten hat. Vielmehr werden vorbestehende Schmerzen erwähnt, die sich seit mehreren Monaten verschlimmert hätten. Daraus ergibt sich gerade kein Zusammenhang zu einem anlässlich der polizeilichen Anhaltung/Festnahme vom 22. Februar 2021 erlittenen Rippenbruch. Die eingereichten Arztberichte vermögen daher die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu objektivieren und stellen auch keine ausreichende Grundlage dar, um von einer am

22. Februar 2021 erfolgten Verletzung auszugehen.

5.2 Die Angaben des Beschwerdeführers allein reichen mit Blick auf nachfolgende Ausführungen nicht als Anklagefundament aus. Abgesehen davon, dass er sich einer Einvernahme verweigerte und nicht auf Aussagen zurückgegriffen werden kann, scheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Rippenbruch am 22. Februar 2021 erst mehr als einen Monat später beim Arzt meldete und schliesslich erst zwei Monate später bei der Polizei Anzeige machte.

Zwar gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme an, er brauche einen Arzt und Medikamente (vgl. Bericht vorläufige Festnahme vom 22. Februar 2021). Aus den ärztlichen Abklärungen im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit durch Dr. med. I.________ geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer nicht sagen konnte oder wollte, was ihm fehle. Er machte auch keine Angaben über Medikamente oder einen Arzt. Der Beschwerdeführer wurde als gesund und hafterstehungsfähig beurteilt. Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich eine allfällige Verletzung auch erst später an diesem 22. Februar 2021 im Zusammenhang mit der staatsanwaltlich verfügten Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung mittels Zwang zugezogen hat.

Abgesehen davon, dass diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit schliesslich abgebrochen wurde, ergeben sich auch aus der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers am Folgetag (23. Februar 2021), im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 22. Februar 2021, keine Hinweise, dass er sich eine Verletzung der Rippen zugezogen hatte. An dieser Einvernahme war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich seinem Rechtsvertreter anvertraut hätte oder diesem aufgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich eine Rippe gebrochen gehabt hätte. Zudem ist anzunehmen, dass er seinem Anwalt auch mitgeteilt hätte, falls die Polizei ihn mit Füssen, mit der Faust und mit Knien geschlagen hätte als er sich gegen den Versuch, seine Fingerabdrücke zu nehmen, gewehrt hatte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die O.________(Institution) vom 18. März 2021). Weiter geht aus der Aktennotiz vom 6. Mai 2021 hervor, dass auch dem mit der Einvernahme beauftragten Polizisten nichts aufgefallen ist. Der Beschwerdeführer habe einfach Kratzer und Schürfungen an seinem Ellenbogen erwähnt. Der anwesende Anwalt des Beschwerdeführers habe erwähnt, dass er das noch mit seinem Klienten anschauen werde (Vorgehen). Von anderen Verletzungen sei nicht die Rede gewesen.

5.3 Mit Blick auf diese Ausgangslage liegen keine konkreten Hinweise für einen im Rahmen von polizeilichen Gewaltanwendungen erfolgten Rippenbruch vor. Auch die vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Diese sind für die Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltsfragen irrelevant und nehmen teilweise gar keinen Bezug auf das polizeiliche Handeln.

6.

6.1 Allerdings ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich bei den Zwangsanwendungen durch die Polizei Kratzer und Schürfungen im Bereich des Ellenbogens zugezogen hatte. Es liegt damit ein hinreichender Tatverdacht auf Tätlichkeiten vor.

Abgesehen davon, dass unklar ist, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich auch Anzeige bzw. Strafantrag stellen wollte, ist auch ungewiss, ob der Beschwerdeführer sich diese Verletzungen im Zusammenhang mit der Anhaltung/Fesselung oder der zunächst verweigerten erkennungsdienstlichen Erfassung zugezogen hat.

Letztlich kann das alles aber offen bleiben, da keine konkreten Hinweise vorliegen, dass ungerechtfertigte oder unverhältnismässige Polizeigewalt erfolgte.

6.2 Wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sie bei sich hat, gefahndet wird (Art. 73 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]).

Weiter sieht Art 132 PolG vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatzund Hilfsmittel einsetzen darf. So kann die Kantonspolizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese Widerstand leistet (vgl. Art. 133 Abs. 1 Bst. a PolG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizistinnen und Polizisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3).

6.3 Ob der Beschwerdeführer zu Recht oder Unrecht von einem Termin beim K.________(Institution) ausging, ist grundsätzlich irrelevant für die Frage der Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes. Die Polizei wurde gerufen, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, trotz Aufforderung die Örtlichkeit zu verlassen. Unabhängig davon, ob bezüglich des Termins ein Missverständnis vorlag, hätte er den Aufforderungen, zu gehen, Folge leisten müssen. Jedenfalls gab es für die Beschuldigten keinerlei Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer habe das Recht gehabt, sich beim K.________(Institution) aufzuhalten. Offenbar war der Beschwerdeführer sehr aufgebracht. So geht aus dem Anzeigerapport vom 17. März 2021 hervor, dass sich die Mitarbeiter des Schweizerischen K.________(Institution)

in den Schalterbereich zurückgezogen hatten und sichtlich eingeschüchtert waren.

Der Beschwerdeführer macht zwar in seiner Einvernahme vom 23. Februar 2021 geltend, er habe sich nicht geweigert bzw. keinen Widerstand geleistet (Z. 152 ff.,

Z. 189), er bestreitet aber gleichzeitig nicht, dass er den Anweisungen der Polizei, den Ort zu verlassen, keine Folge geleistet hat (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021, Z. 104 ff., 121). Es ist daher zumindest von passivem Widerstand auszugehen, weshalb der Polizei letztlich nichts anderes übrigblieb, als den Beschwerdeführer mittels körperlichem Zwang zu entfernen. Aus dem Anzeigerapport vom 17. März 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er würde nach dem Weggehen der Polizei gleich zurückkehren, weshalb die Beschuldigten den Beschwerdeführer zum Bahnhof fahren wollten, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Deswegen hätten die Beschuldigten den Beschwerdeführer an den Armen ergriffen und ihn mit der Escort-Position zum Patrouillenfahrzeug führen wollen. Darauf habe der Beschwerdeführer mit lautem Geschrei reagiert, seine Arme gelöst und begonnen, mit diesen herumzufuchteln. Es gibt keine Hinweise, dass diese Angaben im Anzeigerapport nicht der Wahrheit entsprechen. Mit Blick auf das beharrliche Festhalten des Beschwerdeführers am Termin sowie seinem bisherigen (passiven) Widerstand erscheint es auch glaubhaft, dass er sich in der Folge weigerte, mit der Polizei mitzugehen. Da nach wie vor befürchtet werden musste, dass der Beschwerdeführer umgehend wieder zum K.________(Institution) zurückkehren würde und er sich weigerte, zu kooperieren, waren das zu Boden Führen und die Fesselung des Beschwerdeführers verhältnismässig. Aufgrund seines Verhaltens sowie dem Umstand, dass er keine gültigen Ausweispapiere mit sich führte (vgl. auch Einvernahme Beschwerdeführer vom 23.

Februar 2021, Z. 138 f.) und auch nicht bereit war, seine Fingerabdrücke kontrollieren zu lassen (vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2021, Z. 165 ff.), ist es nachvollziehbar, dass die Polizei seine Identität feststellen wollte und auch davon ausgehen musste, der Beschwerdeführer wolle etwas verheimlichen. Jedenfalls fehlen mit Blick auf diese Ausgangslage konkrete Hinweise, dass die vorläufige Festnahme unverhältnismässig war. Die zuständige Staatsanwaltschaft verfügte in der Folge eine erkennungsdienstliche Erfassung mittels Zwang, welche nicht angefochten wurde. Da der Beschwerdeführer sich dieser widersetzte, wurde er erneut zu Boden geführt und gefesselt (vgl. zum Ganzen: Anzeigerapport vom 17. März 2021). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Fesselung in Anbetracht des Widerstands des Beschwerdeführers und des verfolgten Zwecks unrechtoder unverhältnismässig war. Zudem wurde nach der Ruhigstellung des Beschwerdeführers auf einen weiteren Versuch, die Fingerabdrücke unter Zwang zu nehmen verzichtet.

6.4 Es kann zusammengefasst festgehalten werden, dass mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage keine Hinweise bestehen, dass die Anwendung von unmittelbarem Zwang zu irgendeinem Zeitpunkt nicht das erforderliche, geeignete oder zumutbare Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols war. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschuldigten in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers mehr Gewalt als notwendig angewendet haben. Angesichts der Folgen des Einsatzes dieses unmittelbaren Zwanges gegenüber dem Beschwerdeführer (Kratzer/Schürfungen, entspricht einer Tätlichkeit im strafrechtlichen Sinne), kann in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht behauptet werden, dass diese in einem Missverhältnis zum angestrebten Zweck stünden.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Die Beschuldigten haben sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihnen mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigungen auszurichten sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 28. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.