Prosecutor's Refusal to Charge Upheld in Review of Social Benefit Calculation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a decision by the Public Prosecutor's Office not to pursue criminal proceedings for fraud and embezzlement against an individual who allegedly miscalculated his supplementary benefits by considering assets held by his closely-controlled corporation as his private wealth. The Cantonal High Court confirmed the previous decision, rejecting the procedural objection that the Prosecutor's Office improperly merged two separate complaints (one private and one corporate) under the principle of procedural unity, since the complainant was the sole individual directly affected and therefore had standing to appeal. The Court reasoned that the allegations primarily concern administrative law matters—specifically, the correct calculation of social benefits—which are currently subject to proceedings before the Administrative Court, and there was no factual basis to establish the initial suspicion of criminal conduct as required for the opening of an investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 Bst, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Refusal to Charge Upheld in Review of Social Benefit Calculation Dispute: The Cantonal High Court confirmed the previous decision, rejecting the procedural objection that the Prosecutor's Office improperly merged two separate complaints (one private and one corporate) under the principle of procedural unity, since the complainant was the sole individual directly affected and therefore had standing to appeal. The Court reasoned that the allegations primarily concern administrative law matters—specifically, the correct calculation of social benefits—which are currently subject to proceedings before the Administrative Court, and there was no factual basis to establish the initial suspicion of criminal conduct as required for the opening of an investigation.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the justification for imposing costs on the appellant.
Cited as the justification for denying compensation to the other party.
Cited to establish the right to appeal against the public prosecutor's decision to the review chamber.
Cited to determine the procedural standing (legitimation) of the appellant.
Cited when explaining the criteria for the public prosecutor to dismiss the case (Non-entrance).
Cited concerning the public prosecutor's discretion to issue a non-entrance order instead of opening an investigation.
Cited regarding the requirement for a sufficient suspicion to open a criminal investigation.
Cited in relation to the principle of joinder of proceedings.
Cited to justify the omission of written pleadings and the direct issuance of a ruling.
Cited in the reasoning section regarding the deadline and admissibility of the appeal, although the actual operative part relies on Art. 393, 396 StPO implicitly through the dismissal in Art. 1.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 263 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Juni 2023 (BM 23 22935)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (vgl. dazu auch E. 3) am 23. Juni 2023 Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
«1. Die Aufhebung der Verfügung wegen UNZULÄSSIGER Vereinigung zweier UNABHÄNGI- GER Verfahren, eines Privatverfahrens und eines Gesellschaftlichen Verfahrens der AG.
2. Die Zurückweisung gestützt auf VERFAHRENSFEHLER
3. Die NEUBEURTEILUNG durch die Vorinstanz.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat.»
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Vereinigung «zweier unabhängiger Verfahren, eines Privatverfahrens und eines Gesellschaftlichen Verfahrens der AG».
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; es gilt mithin der Grundsatz der Verfahrenseinheit.
2.3 Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 reichte B.________ im Namen der C.________ (vgl.
Kopfzeile der Eingabe) Anzeige gegen die A.________ ein, mit Anzeige vom 5. Juni 2023 eine solche in eigenem Namen (vgl. fehlende Kopfzeile). Zwar scheint die Staatsanwaltschaft verkannt zu haben, dass es sich um unterschiedliche Anzeigeerstatter handelt. Dies ändert aber nichts am Grundsatz der Verfahrenseinheit, weshalb die Staatsanwaltschaft die beiden Anzeigen im gleichen Verfahren bzw. in der gleichen Nichtanhandnahmeverfügung prüfen durfte. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, weshalb mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt worden sein sollte.
3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). B.________ hat wie erwähnt namens seiner Aktiengesellschaft (C.________) sowie in eigenem Namen Strafanzeige eingereicht. Aufgrund der fehlenden Kopfzeile in der Beschwerde sowie anderer gegenteiliger Hinweise in derselben ist davon auszugehen, dass nunmehr einzig B.________ persönlich (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde erhebt. Mit Blick darauf, dass er der Beschuldigten vorwirft, diese habe seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen falsch berechnet, indem sie Vermögen seiner Aktiengesellschaft berücksichtigt habe, ist denn auch einzig er als natürliche Person durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Aktiengesellschaft ist durch die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht unmittelbar betroffen, unabhängig davon, ob es sich um ihr Vermögen handelt, welches von der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden ist. Auf die persönliche, knapp formund im Übrigen fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher einzutreten.
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie u.a. die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10.
Januar 2022 E. 3.1).
5. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, diese habe Geld, welches seiner Aktiengesellschaft gehöre, als sein Privatvermögen berücksichtigt und dadurch seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen falsch berechnet bzw. zu Unrecht gekürzt. Es handelt sich damit offensichtlich um Fragestellungen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Die vom Beschwerdeführer mit der Strafanzeige eingereichten Beilagen bestätigen, dass in dieser Angelegenheit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig ist. Auch die Beschwerdekammer erkennt im Vorgehen der Beschuldigten keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Vorgehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss Handelsregistereintrag des Kantons Bern alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ mit Einzelunterschrift ist und es damit nicht per se ausgeschlossen oder sogar strafbar ist, dass ihm Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Aktiengesellschaft angerechnet werden. Es ist nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, diesen verwaltungsrechtlichen Sachverhalt zu überprüfen. Ebenfalls ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern mit der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine strafbare Handlung begangen worden sein soll. Auch aus der Beschwerde ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insgesamt fehlt es offensichtlich an einem Tatsachenfundament, welches einen Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung begründen könnte.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Der Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 14. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.