Bern High Court Rejects Abuse of Office and Fraud Appeal Against Public Officials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bern Cantonal High Court's Chamber of Criminal Appeals rejected a complainant's appeal against the Public Prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings ("Nichtanhandnahme") regarding accusations of abuse of office and fraudulent financial harm against five accused individuals. The situation centered on the complainant's attempts to hold the accused (public officials or related persons) accountable for issues concerning his property, the designated waste site "J.________," and the associated costs and complexities, which the complainant viewed as criminal offenses. The court confirmed the dismissal of the criminal complaint, reasoning that the allegations presented—even when viewed as a layperson's complaint—were related to administrative law disputes and previous legal proceedings whose outcomes the complainant disagreed with, rather than providing concrete, substantial evidence of criminal behavior, such as abuse of office or fraudulent financial harm, thus lacking the necessary initial suspicion ("hinreichender Tatverdacht") required to open a formal investigation. The court also rejected ancillary requests, including a plea for an extension to improve the complaint and a request for file inspection, and imposed the appeal costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO; Bern High Court Rejects Abuse of Office and Fraud Appeal Against Public Officials: The situation centered on the complainant's attempts to hold the accused (public officials or related persons) accountable for issues concerning his property, the designated waste site "J.________," and the associated costs and complexities, which the complainant viewed as criminal offenses. The court confirmed the dismissal of the criminal complaint, reasoning that the allegations presented—even when viewed as a layperson's complaint—were related to administrative law disputes and previous legal proceedings whose outcomes the complainant disagreed with, rather than providing concrete, substantial evidence of criminal behavior, such as abuse of office or fraudulent financial harm, thus lacking the necessary initial suspicion ("hinreichender Tatverdacht") required to open a formal investigation. The court also rejected ancillary requests, including a plea for an extension to improve the complaint and a request for file inspection, and imposed the appeal costs on the complainant.
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KI-generiertThese articles establish the procedural basis for the complaint against the decision of the Public Prosecutor's Office.
Used to confirm the standing (legitimation) of the appellant to file the complaint.
Cited as the basis for issuing a direct decision based on the following considerations.
Cited in the reasoning related to the inadmissibility of extending the deadline, although the substantive rejection is based on Art. 396 Abs. 1 StPO.
Cited in the reasoning concerning the refusal to grant a rectification period, as it prohibits the extension of statutory deadlines.
Cited in reference to the deadline for lodging the complaint, used to dismiss the request for improvement (Rectification).
Cited to explain the provision allowing the Public Prosecutor's Office to waive the opening of an investigation when issuing an immediate rejection order.
Cited to explain the legal basis for the Public Prosecutor's Office to reject the initiation of the investigation.
Cited to explain the threshold for opening an investigation when there is sufficient suspicion.
The basis for imposing costs on the appellant following the dismissal of the appeal.
The basis for denying compensation to the defendants (Beschuldigten) due to a lack of compensable detriment.
This article is cited in point 5 of the reasoning, which leads to point 4 of the operative part setting the costs.
This article combination is cited in point 5 of the reasoning, which leads to point 5 of the operative part regarding compensation.
The provision under which the costs for the appeal procedure are imposed on the appellant in dispositive point 4.
The provision under which no compensation is awarded to the defendants in dispositive point 5.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 260 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1
B.________ Beschuldigter 2
C.________ Beschuldigter 3
D.________ Beschuldigter 4
E.________ Beschuldigter 5
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
F.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, arglistiger Vermögensschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2023 (BJS 23 9087)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs sowie arglistiger Vermögensschädigung nicht an die Hand. Weiter wurde bestimmt, dass der Kanton die Kosten trägt und auf die Ausrichtung einer Entschädigung und/oder Genugtuung verzichtet wird. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) stellte der Straf-und Zivilkläger den Antrag, die Beschwerdefrist um 30 Tage zu erstrecken. Der Präsident der Beschwerdekammer wies den Strafund Zivilkläger am 21. Juni 2023 darauf hin, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare Frist handle und eine schriftlich und begründete Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist einzureichen sei (unter Verweis auf Art. 385 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Am 22. Juni 2023 reichte der Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein und beantragte, ihm seien sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Altlast zu ersetzen. Zudem verlangte er Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und das Recht auf Verbesserung von Rechtsschriften.
Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerde ist fristgerecht erfolgt und genügt mit Blick auf die Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde knapp den Formvorschriften, weshalb darauf einzutreten ist.
Der sinngemässe Antrag auf das Ansetzen einer Nachfrist (Recht auf Verbesserung von Rechtsschriften) ist abzuweisen. Art. 385 Abs. 2 StPO verschafft schon grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nachfrist, soweit die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht. Darüber hinaus würde das beantragte «Anrecht auf Verbesserung» zu einer Umgehung von Art. 89 Abs. 1 StPO führen, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021, E. 7). Im Zusammenhang mit einer Nichtanhandnahme müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1) so konkret dargelegt sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E.
2.2.2). Auf die Begründungspflicht war der Beschwerdeführer denn auch bereits mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 21. Juni 2023 hingewiesen worden und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, innert der zehntägigen Frist eine in seinen Augen vollständig begründete Beschwerde abzufassen.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten. Ein solches Begehren ist direkt bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie u.a. die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10.
Januar 2022 E. 3.1).
4. Betreffend Sachverhalt kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sowohl die Strafanzeige vom 8. April 2023 bzw. die Ergänzungen vom 12. und 24. Mai 2023 als auch die Beschwerde vom
22. Juni 2023 begründen keine erheblichen oder konkreten Hinweise auf eine strafbare Handlung. Die erhobenen Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Deponie «J.________», welche als belasteter Standort des Kantons Bern eingetragen wurde, bzw. mit dem darauf geplanten Neubauprojekt, welches der Beschwerdeführer bisher nicht realisieren konnte. Es handelt sich dabei offensichtlich um verwaltungsrechtliche Fragestellungen, welche auch schon Gegenstand von kantonalen und eidgenössischen Verfahren waren, mit deren Ausgang der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist.
Das bestätigen auch sein Antrag, wonach ihm die Kosten im Zusammenhang mit der Altlast zu ersetzen seien, sowie die Begründung in der Beschwerde, wonach das Altlastenrecht keine Verjährungsfrist kenne und er unverschuldet zu dieser Altlast gelangt sei. Damit werden aber keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Taten der Beschuldigten begründet. Selbst wenn die Verfügungen bzw. Urteile Fehler aufweisen würden, stellt dies noch keinen Anhaltspunkt für einen Amtsmissbrauch dar. Ebenfalls fehlen Hinweise auf eine arglistige Vermögensschädigung. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer genannten Anwalts,- Gerichtsund Untersuchungskosten sind Ausfluss des Prozessrisikos.
Der Beschwerdeführer nennt keinerlei konkrete Verdachtsmomente und begnügt sich mit pauschalen Vorbringen und Behauptungen («es bestünden falsche Zeugen»), welche die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft nicht in Frage zu stellen vermögen. Es ist auch unklar, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Munitionsfunde die zu hohen Zinkund Kupferwerte bestätigten, mit Blick auf die Strafbarkeit der Beschuldigten ableiten will. Das Strafverfahren dient nicht dazu, überhaupt erst einen Tatverdacht zu begründen. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 5 keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Es handelt sich lediglich um Vermutungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesehen haben will, wie der Beschuldigte 5 A4-Blätter bei G.________ abgeliefert habe und kurze Zeit später H.________ ebenfalls gebündelte Blätter wieder abgeholt habe, begründet keinen hinreichenden Verdacht, dass der Beschuldigte 5 vertrauliche Informationen weitergegeben hat. Die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage nicht.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Den Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Der Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
6. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 5 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 14. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Insbesondere muss begründet werden, inwiefern die verweigerte Sistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründet.