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BK 2023 254 • OG BE BK 2023 254 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor: Dismissal of Fraud Appeal Regarding Tenancy Dispute

Geschäftsnummer BK 2023 254
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal High Court dismissed the complainant's appeal against the Public Prosecutor's decision not to proceed with a criminal investigation for fraud against twelve individuals, who included a property management company, property owners, and judicial/administrative authorities. The complaint, which also sought damages and a rent reduction, stemmed from prior unsuccessful civil proceedings related to the complainant’s tenancy, including an alleged abusive termination and refusal of rent reduction claims, further alleging that the defendants, including authorities, had defrauded the complainant of a six-figure amount and subjected them to "microwave torture." The court ruled that the complainant failed to substantiate the fraud allegations with a concrete factual basis or demonstrate that the initial non-prosecution decision was erroneous, as merely disagreeing with an official decision or legal outcome does not constitute criminal fraud or establish the necessary initial suspicion for a criminal investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 301 StPO; Complainant v. Public Prosecutor: Dismissal of Fraud Appeal Regarding Tenancy Dispute: The complaint, which also sought damages and a rent reduction, stemmed from prior unsuccessful civil proceedings related to the complainant’s tenancy, including an alleged abusive termination and refusal of rent reduction claims, further alleging that the defendants, including authorities, had defrauded the complainant of a six-figure amount and subjected them to "microwave torture." The court ruled that the complainant failed to substantiate the fraud allegations with a concrete factual basis or demonstrate that the initial non-prosecution decision was erroneous, as merely disagreeing with an official decision or legal outcome does not constitute criminal fraud or establish the necessary initial suspicion for a criminal investigation.

Schlagwörter

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Strafverfolgung wegen Betrugs Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrensabschreibung Verwaltungsbeschwerde Mietzinsherabsetzung missbräuchliche Kündigung Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 382 Abs. 1 StPO
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 309 Abs. 1 Bst
3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 310 Abs. 1 Bst
Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 301 StPO
11 zu Art. 301 StPO, mit Hinweisen).
Art. 310 StPO
Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) erlassen.
Art. 110 Abs. 4 StPO
Namentlich Laien ist Gelegenheit zu bieten, die Eingabe zu überarbeiten (Art. 110 Abs. 4 StPO; RIEDO/BONER, a.a.O., N.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 254 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1

B.________ Beschuldigte 2

C.________ Beschuldigter 3

D.________ Beschuldigte 4

E.________ Beschuldigte 5

F.________ Beschuldigter 6

G.________ Beschuldigter 7 H.________ Beschuldigte 8

I.________ Beschuldigter 9

J.________ Beschuldigte 10

K.________ Beschuldigte 11

L.________ Beschuldigte 12

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

M.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 25. Mai 2023 (BA 23 937+979)

Erwägungen:

1. Am 25. Mai 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5), F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 6), G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 7), H.________ (nachfolgend: Beschuldigte 8), I.________ (nachfolgend: Beschuldigter 9), J.________ (nachfolgend: Beschuldigte 10), K.________ (nachfolgend: Beschuldigte 11) und L.________ (nachfolgend: Beschuldigte 12) wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte M.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2023 Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.) Schadenersatz (Schmerzensgeld), betreffend weisser Folter aus der Distanz (Illegal) über Fr. 4332.-- (Symbol-Betrag) + Zinsen seit 01.05.2018 zu leisten unter Kostenfolge zu Lasten der N.________., O.________ (Ort).

2.) Eine Mietzins-Reduktion zu gewähren für die Zeit vom: 01. Mai 2018 bis 01. September 2022 CHF 166.00 x 52 Wochen Fr. 8'632.-- + plus 5 Prozent Zinsen seit 01.05.2018.

3.) In Anwendung von Art. 146 (BETRUG) will ich, dass sämtliche aufgeführte Betrüger und Betrügerinnen bestraft werden.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3,

6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).

3.2 Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist eine Erklärung gegenüber einer Behörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (RIEDO/BONER, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 301 StPO, mit Hinweisen). Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) erlassen. Namentlich Laien ist Gelegenheit zu bieten, die Eingabe zu überarbeiten (Art. 110 Abs. 4 StPO; RIEDO/BONER, a.a.O., N. 12 zu Art. 301 StPO).

4. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt:

Mit Schreiben vom 3. April 2023 und 14. April 2023 wirft M.________ den beschuldigten Personen Betrug vor. Nebst der Bestrafung wegen Betrugs fordert er eine Mietzinsreduktion sowie Schadenersatz, wodurch er sich gleichzeitig als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Da die obgenannten Eingaben einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, werden sie vorliegend gemeinsam beurteilt.

Hintergrund der Schreiben ist insbesondere ein Zivilverfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland und dem Obergericht, in dem der Privatkläger offenbar vergeblich eine Mietzinsreduktion verlangte. Soweit ersichtlich wirft er der Immobilienverwaltung und damit der Beschuldigten 1 vor, ihm in missbräuchlicher Art und Weise die Wohnung gekündigt zu haben. Von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft, den Beschuldigten 2 und 3, sei dieses Vorgehen toleriert und gedeckt worden.

In der Folge hätten ihm die Behörden, konkret die Beschuldigten 4 bis 11, seine Ansprüche gesetzeswidrig verweigert. Insgesamt seien er und seine Frau P.________, seit dem Jahr 2006 von den Behörden und Liegenschaftsverwaltungen um einen sechsstelligen Betrag betrogen worden. Ausserdem seien sie ständigem Mikrowellenbeschuss ausgeliefert gewesen, was diverse Körperverletzungen und die verdreckte Wohnung verursacht habe. Den Schreiben liegen unter anderem zahlreiche Fotos bei, die verschiedene Hautunreinheiten und Verletzungen sowie eine verwahrloste Wohnung zeigen.

[…]

Obschon der Privatkläger mit dem Betrug ausdrücklich einen Straftatbestand nennt, schildert er keinen konkreten Sachverhalt und begründet in keiner Weise, welche Handlungen der beschuldigten Personen dem Betrugsvorwurf zugrunde liegen. Zu beurteilen, ob eine missbräuchliche Kündigung vorliegt bzw. ob eine Mietzinsreduktion angezeigt ist, liegt in der Kompetenz der Zivilgerichte. Nach Erschöpfung des Rechtswegs kann ein zivilrechtlicher Fall nicht dadurch neu aufgerollt werden, dass

Personen im Umfeld der Gegenpartei und beteiligte Behördenmitglieder angezeigt werden. Alleine der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, stellt keinen Betrug dar und es geht nicht an, bei missliebigen Entscheiden die daran beteiligten Behördenmitglieder anzuzeigen und ihnen Betrug zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Privatkläger bereits mit Eingabe vom 22. Februar 2021 wegen angeblichem Mikrowellenbeschuss in seiner Wohnung gegen verschiedene Magistratspersonen Anzeige einreichte, welche mit (rechtskräftiger) Nichtanhandnahme endete (BA 21 357).

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Dies aus folgenden Gründen:

Zunächst ist fraglich, ob die Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. April 2023 und vom 14. April 2023 überhaupt den inhaltlichen Anforderungen einer Anzeige genügen. Da im Zweifelsfall die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme zu prüfen sind (was die Staatsanwaltschaft denn auch gemacht hat), bedurfte es keiner Aufforderung zur Nachbesserung.

Der Beschwerdeführer vermag in seiner Eingabe an die Beschwerdekammer nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen hat. Er setzt sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer mehrheitlich seine Ausführungen in den ursprünglichen Eingaben vom 3. April 2023 und vom 14. April 2023. So legt er die angeblich erfahrene «Mikrowellen-Folter»

und deren Folgen dar und zitiert Entscheide des Bundesgerichts zu Beweisanträgen und Zeugeneinvernahmen. Insoweit reiht er wenig verständliche Darlegungen aneinander, die betreffend ein konkretes Kernvorbringen – soweit ein solches in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs überhaupt vorliegen sollte – nicht fassbar sind.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, erfüllt der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, den Tatbestand des Betrugs noch nicht. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Schliesslich ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdekammer bereits mehrfach ausführlich dargelegt wurde, weshalb die Verwendung einer Mikrowelle keinen Straftatbestand erfüllt (vgl. BK 22 41 mit Verweis auf BK 20 556 und BK 16 231).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten. Mangels Schriftenwechsels sind den Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Entschädigungen werden keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigter 3 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 4 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 5 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 6 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 7 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 8 (per Kurier)

- dem Beschuldigten 9 (per Kurier)

- der Beschuldigten 10 (per Kurier)

- der Beschuldigten 11 (per Kurier)

- der Beschuldigten 12 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin Q.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 29. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:

Neuenschwander i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.