Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2023 251 • OG BE BK 2023 251 KI-generiert

Prosecutor's Order for Blood and Urine Samples in DUI Case Upheld

Geschäftsnummer BK 2023 251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant challenged a Swiss Regional Prosecutor's order for blood and urine samples, taken after a traffic stop where police observed glassy eyes and slurred speech, a breathalyzer was negative for alcohol, but a drug rapid test was positive for THC, leading to a criminal investigation for driving under the influence in violation of the Road Traffic Act. The court first addressed admissibility, noting that since the samples were already taken, the defendant lacked the necessary current legal interest to challenge the measure unless the challenge concerned the evidence's usability or involved a question of fundamental importance, but proceeded to assess the legality of the measure to determine evidence usability. The court reasoned that the initial police observation of signs of driving impairment (glassy eyes, slurred speech, slow reaction, corroborated by a forensic doctor, and a positive THC rapid test), even without initially needing probable cause according to Art. 55 para. 2/3 SVG, established sufficient suspicion justifying the subsequent order for mandatory blood and urine samples under Art. 197 StPO, validating the prosecutor’s subsequent written order and confirming the evidence as admissible, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 251 StPO, Art. 197 StPO, Art. 55 Abs. 1 SVG; Prosecutor's Order for Blood and Urine Samples in DUI Case Upheld: The court first addressed admissibility, noting that since the samples were already taken, the defendant lacked the necessary current legal interest to challenge the measure unless the challenge concerned the evidence's usability or involved a question of fundamental importance, but proceeded to assess the legality of the measure to determine evidence usability. The court reasoned that the initial police observation of signs of driving impairment (glassy eyes, slurred speech, slow reaction, corroborated by a forensic doctor, and a positive THC rapid test), even without initially needing probable cause according to Art. 55 para. 2/3 SVG, established sufficient suspicion justifying the subsequent order for mandatory blood and urine samples under Art. 197 StPO, validating the prosecutor’s subsequent written order and confirming the evidence as admissible, thus dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Atemlufttest Blutprobe Strafuntersuchung Verletzung der Verkehrsregeln Bestätigungsbeweise polizeiliche Anhaltung Untersuchung von Personen | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court applied this article to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant due to their partial loss.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly used for the imposition of costs (CHF 1'200.00) on the losing party in the dispositive.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 251 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin i.V. Haldimann

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 8. Juni 2023 (O 23 6395)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wurde die am 7. Juni 2023 zunächst mündlich verfügte Blutund Urinprobe von der Staatsanwaltschaft nachträglich schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 15. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 6. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 19. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG;

BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2

2.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom

13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons

Bern BK 16 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015

E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2).

2.2.2 Die Urinund Blutentnahme erfolgte am 7. Juni 2023, womit die Zwangsmassnahme bereits vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Diese Prozesshandlung kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Urinund Blutproben rechtmässig abgenommen wurden, also grundsätzlich zu verneinen. Ein anderer, das Verfahren beeinflussender Nachteil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn aus der Laienbeschwerde sinngemäss herausgelesen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blutentnahme mit Blick auf die spätere Verwertbarkeit im Verfahren anficht, so hätte der Beschwerdeführer die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom

13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und 5.3).

2.2.3 Die Beschwerdekammer entscheidet ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sachund Rechtslage klar ist und keine weiteren Abklärungen notwendig sind (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4). Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 3.6) sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, dass sich ein Entscheid der Beschwerdekammer über die Verwertbarkeit erübrigen dürfte, weil im Blut des Beschwerdeführers weder THC noch dessen Stoffwechselprodukte hätten festgestellt werden können und das Verfahren wegen Fahrens unter Drogen deshalb ohnehin eingestellt werden dürfte, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist daran zu erinnern, dass das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Verwertbarkeit einer Blutund Urinprobe auch bei einer Verfahrenseinstellung fortbesteht, da der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auch im Falle einer Einstellung ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Kommt hinzu, dass es sich beim Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft lediglich um eine Ankündigung ohne verbindliche Rechtswirkungen handelt. Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3) ist auf die Beschwerde somit einzutreten.

2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die schriftliche Verfügung vom 8. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Untersuchung des Urins und Blutes angeordnet wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine Einstellung des Strafverfahrens verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann daher nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem sinngemässen Einwand, wonach ihm sein Führerausweis sofort abgenommen und bis heute nicht zurückgegeben worden sei. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Polizei habe ihm zu Unrecht den Führerausweis entzogen und ihn bis

heute nicht wieder zurückgegeben, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Polizei die Abnahme des Führerausweises nicht in ihrer Funktion als gerichtliche Polizei vorgenommen hat, weshalb die Beschwerdekammer zur Überprüfung dieser Handlung ohnehin nicht zuständig ist.

3.

3.1 Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung (Art. 251 StPO), worunter eine Blutund Urinprobe fällt, stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 StPO).

3.2 Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urinund Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01)

und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urinund Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungsoder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungsoder Arzneimitteln gibt (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr.

Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Weiter bestehen solche Verdachtsgründe, wenn die von der Kontrolle betroffene Person Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien oder Arzneimittel mit sich führt und Hinweise darauf bestehen, dass sie einen Konsum getätigt hat (Bst. c).

Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen; eines im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO hinreichenden Tatresp. Anfangsverdachts bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, auch zum Folgenden). Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach

Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 159 vom 15. September 2023 E. 4.2; BK 22 135 vom 22. Juli 2022 E. 5.1).

3.3 Die angefochtene Verfügung wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet:

[…] [A]nlässlich einer Verkehrskontrolle stellte die Polizei bei A.________ glasige Augen und eine verwaschene Sprache fest. Dieser gab an keine Drogen konsumiert zu haben, der anschliessend durchgeführte Betäubungsmittel-Vortest fiel positiv auf THC aus. Damit besteht der Verdacht, dass A.________ ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, nämlich unter dem Einfluss von THC, gefahren hat.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Blutund Urinentnahme sei zu Unrecht erfolgt, da kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Die Vorgehensweise der Beamten sei willkürlich gewesen. Er frage sich, wie die Beamten überhaupt darauf kommen würden, dass er eine verwaschene Sprache gehabt habe.

3.5 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 zusammengefasst entgegen, dass die Polizei beim Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapport glasige Augen und eine verwaschene Sprache festgestellt habe. Damit hätten Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit bestanden, die nicht auf Alkohol habe zurückgeführt werden können. Gestützt auf diese Feststellungen habe ein Drogenschnelltest durchgeführt werden dürfen. Der Atemalkoholtest habe zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Nach dem der Drogenschnelltest positiv auf THC angeschlagen habe, habe der Beschuldigte den Konsum von Betäubungsmittel eingestanden. Bei der anschliessenden Fahrzeugkontrolle habe die Polizei zudem neun Gramm Marihuana sichergestellt. Die Polizei habe danach vorschriftsgemäss mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen, welche in der Folge zuerst mündlich und dann schriftlich eine Blutund Urinprobe verfügt habe. Die Blutund Urinprobe sei somit rechtmässig erfolgt und die daraus gewonnenen Beweise seien verwertbar.

3.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Blutund Urinprobe zu Recht angeordnet wurde und die daraus gewonnenen Beweise verwertbar sind.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei befugt ist, Fahrzeuglenker anzuhalten und zu kontrollieren (Art. 6 SKV). Sowohl dem Anzeigerapport vom 20. Juni 2023 als auch dem anlässlich der Verkehrskontrolle ausgefüllten Polizeiprotokoll kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer glasige Augen und eine verwaschene Sprache festgestellt worden waren. Zusätzlich geht aus dem Polizeiprotokoll hervor, dass die Reaktion des Beschwerdeführers verlangsamt gewesen sei.

Die Feststellung der Polizei, wonach der Beschwerdeführer eine verwaschene Sprache aufgewiesen habe, wurde durch den vor Ort anwesenden Arzt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM), Dr. C.________, bestätigt (vgl. Protokoll des IRM vom 7. Juni 2023). Damit bestanden Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit, welche sowohl auf einen vorgängigen Alkoholals auch auf einen vorangehenden Drogenkonsum zurückgeführt werden konnten. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er sich frage, wie die Polizei darauf gekommen sei, dass er eine verwaschene Sprache habe, und diese ein willkürliches Vorgehen an den Tag gelegt habe, sind damit unbehelflich. Dass die Polizisten beim Beschwerdeführer in der Folge einen Drogenschnelltest durchführten, ist folglich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft, nachdem der Drogenschnelltest positiv auf THC ausgefallen war, auf Anfrage der Polizei vorab mündlich und mit der angefochtenen Verfügung nachträglich auch schriftlich eine Blutund Urinentnahme anordnete (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 121 vom 30. April 2020 E. 5.4). Daran vermögen auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers und die Einschätzungen des Arbeitgebers nichts ändern.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

8. Juni 2023 betreffend Anordnung einer Blutund Urinprobe rechtmässig erfolgt ist.

Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat dieser keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 19. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Haldimann

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.