Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2023 21 • OG BE BK 2023 21 KI-generiert

Bern Supreme Court Upholds Seizure of VW Golf in Major Fraud Case

Geschäftsnummer BK 2023 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bern Cantonal Supreme Court upheld the seizure of a VW Golf belonging to an individual under investigation for complicity in fraud and debt enforcement fraud, who was the ex-wife and current partner of the main suspect. The seizure was conducted to secure an eventual replacement claim by the state, given the main suspect's alleged concealment of assets and false statements about his financial situation to tax authorities and social services, resulting in over CHF 8.7 million in unfulfilled debt certificates and illegally obtained social benefits. The court dismissed the suspect’s claims that the seizure was disproportionate and that the car was indispensable for transporting her sick mother or for her professional activity as a "soul consultant," finding the claimed medical necessity unproven, alternative transport available, and her professional need unsubstantiated; moreover, the court found sufficient suspicion of her complicity due to personal and economic entanglements, including the registration of the car under her reportedly inactive sole proprietorship, and a potential state replacement claim estimated at several million francs, thus affirming the proportionality and legality of the seizure under articles 71(3) and 263(1)(d) of the Swiss Criminal Procedure Code.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 196 StPO, Art. 197 Abs. 1 Bst, Art. 263 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 1 Bst; Bern Supreme Court Upholds Seizure of VW Golf in Major Fraud Case: The seizure was conducted to secure an eventual replacement claim by the state, given the main suspect's alleged concealment of assets and false statements about his financial situation to tax authorities and social services, resulting in over CHF 8.7 million in unfulfilled debt certificates and illegally obtained social benefits. The court dismissed the suspect’s claims that the seizure was disproportionate and that the car was indispensable for transporting her sick mother or for her professional activity as a "soul consultant," finding the claimed medical necessity unproven, alternative transport available, and her professional need unsubstantiated; moreover, the court found sufficient suspicion of her complicity due to personal and economic entanglements, including the registration of the car under her reportedly inactive sole proprietorship, and a potential state replacement claim estimated at several million francs, thus affirming the proportionality and legality of the seizure under articles 71(3) and 263(1)(d) of the Swiss Criminal Procedure Code.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Betrugsermittlung Fall des Ausschlusses Klageschrift Vermögensverheimlichung Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Legal basis granting the appellant standing to appeal (cited in the reasoning, not in the dispositive, hence excluded).
Art. 196 StPO
Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art.
Art. 197 Abs. 1 Bst
196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst.
Art. 263 Abs. 1 StPO
Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO.
Art. 263 Abs. 1 Bst
beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst.
Art. 70 Abs. 1 StGB
Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, der Einziehung, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
Art. 71 Abs. 1 StGB
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kann auf einer Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt werden (Art. 71 Abs. 1 StGB).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Rule governing the fixation of the official defense compensation at the end of the proceedings.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]

Legal basis for the appeal procedure against decisions of the Public Prosecutor's Office (cited in the reasoning for admissibility, but not explicitly in the dispositive, hence excluded based on strict rule unless it was the main ground).

Art. 382 Abs. 1 StPO

Legal basis granting the appellant standing to appeal (cited in the reasoning, not in the dispositive, hence excluded).

Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO

Legal basis for the seizure (cited in the reasoning, not in the dispositive, hence excluded).

Art. 268 Abs. 3 StPO

Rule concerning the review of the seizure in relation to unattachable items (cited in the reasoning, not in the dispositive, hence excluded).

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]

Procedural basis for filing the appeal (cited in the reasoning, not in the dispositive, hence excluded).

Art. 92 SchKG

Rule concerning unattachable items, relevant for the proportionality review (cited in the reasoning, not in the dispositive, hence excluded).

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101)

Constitutional basis regarding exemption from costs (cited in the reasoning, not in the dispositive, hence excluded).

Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101)

ECHR basis regarding exemption from costs (cited in the reasoning, not in the dispositive, hence excluded).

Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB i.V.m. Art. 163 Abs. 1 StGB

Reference for prescription period for fraudulent bankruptcy (cited in the reasoning, not in the dispositive, hence excluded).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 21 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juli 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1

C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2/Beschwerdeführerin 1

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin E.________

Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Pfändungsbetrug

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 11. Januar 2023 (W 22 131)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Beschuldigte 2 ein Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Pfändungsbetrug. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wies die Staatsanwaltschaft u.a. den Antrag der Beschuldigten 2 auf Herausgabe des beschlagnahmten VW Golf inklusive Fahrzeugschlüssel und -ausweis ab (Ziffer 1).

Dagegen reichte die Beschuldigte 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, am 20. Januar 2023 Beschwerde ein.

Sie beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung sowie die unverzügliche Herausgabe des gemäss Asservaten-Sicherstellungsverzeichnis vom 21. September 2022 beschlagnahmten VW Golf, Stammnr. .________ (nachfolgend: Fahrzeug), inkl. der beiden Fahrzeugschlüssel und des Fahrzeugausweises. Weiter sei ihr unter Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Anwalt das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verfügte am 3. Februar 2021 nach Eingang der Aktenkopien der amtlichen Akten, dass die amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt D.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 14. Februar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 27. Februar 2023 an der Beschwerde fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das Fahrzeug ist auf die Einzelunternehmung F.________ eingelöst, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerin ist damit durch die verweigerte Herausgabe des Fahrzeugs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Betreffend Ausgangslage und Sachverhalt kann auf die Ausführungen der staatsanwaltlichen Stellungnahme verwiesen werden. Dem ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschuldigter 1) wird vorgeworfen, in der Zeit von Juli 2013 bis Mai 2015 im Zusammenhang mit dem Rückkauf von Verlustscheinen in der Höhe von CHF 8'715’504.45 und Nachzahlungsforderungen aus unentgeltlicher Rechtspflege in der Höhe von CHF 6’200.30 gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Bern bewusst falsche Angaben über seine finanzielle Situation gemacht zu haben, um die Schuldbriefe für den Betrag von CHF 25’000.00 zurückzukaufen. Zudem wird er beschuldigt, durch wahrheitswidrige Angaben betreffend seine finanzielle Situation vom September 2011 bis Mai 2019 unrechtmässig Ergänzungsleistungen vom Staat bezogen zu haben (Betrug). Nachdem die Ergänzungsleistungen aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Schuldscheine eingestellt worden waren, beantragte der Beschuldigte 1 Sozialhilfe. In den Formularen für die Sozialhilfe gab er ebenfalls an, über kein Vermögen zu verfügen. In der Folge wurde ihm vom 2. April 2020 bis zum 30. April 2022 Sozialhilfe gewährt. Weiter wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, anlässlich von Pfändungen ab dem Jahr 2008 bis im Sommer 2022 ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht zu haben (Pfändungsbetrug). Der Beschwerdeführerin wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, den Beschuldigten 1 bei den ihm vorgeworfenen Delikten unterstützt und finanziell profitiert zu haben. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. den VW Golf inklusive Fahrzeugschlüssel und -ausweis u.a. zur Sicherstellung im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung.

4. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Ihre materielle Grundlage findet die Vermögensbeschlagnahme in Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;

SR 311.0]). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, der Einziehung, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kann auf einer Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt werden (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). So lange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder dass sie vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den

Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen).

Die zu beschlagnahmende Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die Anlasstat erlangt worden sind und somit der Einziehung von Art. 70 StGB unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Die Höhe der Ersatzforderung kann im Sinne des Art. 70 Abs. 5 StGB geschätzt werden (vgl. KONOPATSCH, StGB Annotierter Kommentar, 2020 N. 13 f. zu Art. 71 StGB mit Hinweisen; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 70 StGB).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst den Tatverdacht, indem sie ausführt, sie sei in das aus fragwürdigen Motiven gegen den Beschuldigten 1 eingeleitete Strafverfahren gestützt auf eine haltlose sachliche und rechtliche Grundlage miteinbezogen worden (Rz. 28). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die Strafanzeige der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 25. August 2022, die dazu eingereichten Beilagen (insbesondere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2019, Beilage 19) sowie die bisherigen Untersuchungsergebnisse (Sicherstellungen und Beschlagnahme von zahlreichen Vermögenswerten und Kontosperren) besteht der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1, dass dieser u.a. der Steuerverwaltung gegenüber seine finanzielle Situation verheimlicht bzw. falsche Angaben gemacht hat; dies nicht nur im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Verlustscheine, sondern schon in den Jahren zuvor im Zusammenhang mit den erfolgten Pfändungen. Die Beschwerdeführerin ist zwar seit dem 21. März 2002 vom Beschuldigten 1 geschieden (pag. 10

002 001). Seit dem 1. Januar 2008 sind sie aber an der gleichen Adresse gemeldet und führen offenbar auch nach wie vor ein Konkubinat. Darauf weisen die angetroffene Situation bei der Hausdurchsuchung an der gemeinsamen Adresse (vgl. polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. September 2022, Z. 104 ff.)

sowie der Umstand hin, dass der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialhilfe auch das Zusatzformular A «stabiles Konkubinat» ausgefüllt hat (pag. 07 020 247 f.). Unabhängig von diesen persönlichen Verflechtungen weisen vor allem die wirtschaftlichen Verknüpfungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten 1 und auch die mutmasslichen Konstrukte zur Verheimlichung von Vermögenswerten auf eine Gehilfenschaft der Beschwerdeführerin hin.

Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verwiesen werden.

5.2 Die drei Fahrzeuge der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten 1 (Porsche 911 Turbo, Porsche Cayenne Turbo und VW Golf 7) sind auf die Einzelunternehmung F.________, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin ist, eingelöst. Diese Firma wurde am 13. März 2008 ins Handelsregister eingetragen. Die Firmenadresse entspricht der Wohnadresse der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten 1 (pag.

10 002 002). Anlässlich der beiden Hausdurchsuchungen am gemeinsamen Domizil konnten jedoch keine Hinweise auf eine entsprechende Geschäftstätigkeit festgestellt werden. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe es mit der Firma nie funktioniert. Die Firma sei inaktiv und habe nie einen Umsatz generiert (polizeiliche Einvernahme vom 21. September 2022 Z. 230 ff.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten 1 sei der Zweck der Einzelunternehmung gewesen, Blumen an der Blumenbörse zu kaufen, um zwei Schaufenster an der G.________ (Stras-

se) zu füllen (polizeiliche Einvernahme vom 21. September 2022 Z. 258 ff., 274 ff.,

285 ff.). Bei den erwähnten Schaufenstern handelt es sich um die ehemaligen Schaufenster der H.________, einer Personalvermittlung. Der Beschuldigte 1 war zwischen dem 13. Januar 2006 und dem 3. Februar 2017 Verwaltungsrat dieser Unternehmung mit Einzelunterschrift. Bevor die beiden Personenwagen der Marke Porsche am 6. März 2017 auf die F.________ eingelöst wurden, war als Halterin die H.________ eingetragen gewesen. Der VW Golf wurde im September 2019 auf die F.________ eingelöst. Die vorherige Halterin war die I.________. Mit welchen finanziellen Mitteln der Erwerb der drei Fahrzeuge erfolgte, ist (noch) nicht nachvollziehbar. Auf den drei der Staatsanwaltschaft bekannten und auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonti (BEKB .________; PostFinance .________; UBS .________) sind keine Transaktionen oder Barabhebungen ersichtlich, welche auf eine Bezahlung eines der drei Fahrzeuge hindeuten würde. Allenfalls wurde der VW Golf mittels Barbezügen ab dem Valiantkonto des Beschuldigten 1, für welches die Beschwerdeführerin über eine Vollmacht verfügt, bezahlt (pag. 07 260 014, pag. 07 260 021). Um zu erreichen, dass der Beschuldigte 1 Sozialhilfe erhält, gaben jedoch sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschwerdeführerin gegenüber dem Sozialamt an, über keine Fahrzeuge zu verfügen (pag. 07 020 251, 07 020 260). Wäre den Behörden bekannt gewesen, dass die beiden über drei Autos verfügen, hätten sie dem Beschuldigten 1 weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe gewährt. Auch bei den durchgeführten Pfändungen wurden die Fahrzeuge verschwiegen (Pfändungsbetrug).

5.3 Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin von 2010 bis 2017 bei der H.________ angestellt war (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom

21. September 2022, Z. 66 f.) und davon ausgegangen werden muss, dass sich der Beschuldigte 1 durch Spesenaufrechnungen, welche seinem Aktionärskonto bei der H.________ belastet wurden, finanziert hatte, welche durch sporadische Zahlungen der Beschwerdeführerin getilgt worden waren (pag. 04 001 063), weisen ebenfalls auf die bereits langjährigen persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen hin; ebenso die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 und die Beschwerdeführerin in den Steuerunterlagen der H.________ in den Jahren 2012/2013 auf dem Einlageblatt «Angaben über Leistungen an Aktionäre/Gesellschafter und diesen nahestehenden Personen (z.B. Familienangehörige)» aufgeführt wurden. Jedenfalls erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie nichts von den Geschäften oder Vermögenswerten des Beschuldigten 1 weiss, mit Blick darauf nicht glaubhaft (vgl. z. Bsp. Aussagen vom 21. September 2022, Z. 195 ff.). Vielmehr ist aktuell davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche seit Januar 2008 wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenwohnte und auf deren Namen im März 2008 eine Einzelfirma ins Handelsregister eingetragen worden war (ohne dass diese Firma je eine Geschäftstätigkeit aufgewiesen hätte, aber auf welche die Fahrzeuge eingelöst worden waren), nicht nur um die mutmasslichen Delikte des Beschuldigten 1 wusste, sondern ihn dabei aktiv unterstützte und selbst davon profitierte. Mit Blick auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse liegt sowohl betreffend den Beschuldigten 1 als auch die Beschwerdeführerin ein hinreichender Tatverdacht auf Betrug und Pfändungsbetrug bzw. Gehilfenschaft dazu vor.

6.

6.1 Ersatzforderungsbeschlagnahmen dürfen sich gleich wie Kostendeckungsbeschlagnahmen nicht auf gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) unpfändbare Gegenstände beziehen. Somit entfällt eine Beschlagnahme von unentbehrlichen persönlichen Gegenständen sowie von sogenannten Werkzeugen, die der Beschuldigte 1 bei seiner beruflichen Tätigkeit benötigt (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 SchKG, vgl. HEIMGARTNER, in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Z. 13 f. zu Art. 268 StPO).

Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei für den Transport ihrer kranken Mutter sowie ihre Arbeit auf das Fahrzeug angewiesen.

6.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass ein Auto gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unpfändbar sein kann, zum Beispiel beim Fahrzeug einer invaliden Person, die nicht ohne Gefahr für ihre Gesundheit oder ohne ausserordentliche Schwierigkeiten auf ein billigeres Transportmittel zurückgreifen kann und ohne dieses Fahrzeug daran gehindert würde, eine unerlässliche medizinische Behandlung durchzuführen oder ein Minimum an Kontakten mit der Aussenwelt und mit anderen herzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_57/2016 vom 20. April 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Ausgangslage liegt aber nicht vor. Zunächst ist mit Blick auf die Überwachungsmassnahmen (vgl. Berichtsrapport vom 31. Januar 2023, unpaginiert) davon auszugehen, dass die Fahrdienste für die Mutter der Beschwerdeführerin mittels eines anderen Autos gewährleistet sind und die Mutter der Beschwerdeführerin folglich nicht auf das Auto der Beschwerdeführerin angewiesen ist. Zudem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 21. Dezember 2022 selber an, sie habe mittlerweile das Auto ihrer Schwester. Dabei erwähnte sie mit keinem Wort, dass es sich nur um eine zeitlich beschränkte Zwischenlösung handle, sondern führte einzig aus, dass es nicht viel Platz habe (Z. 321 f.). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Überbrückungslösung handelt.

Weiter geht auch aus der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vom

23. November 2022 nicht hervor, dass die Mutter aufgrund ihrer Rückenprobleme bzw. der Lungenkrankheit (welche von der Beschwerdeführerin gar nie erwähnt worden ist) zwingend auf das beschlagnahmte Auto der Beschwerdeführerin angewiesen ist. So sagte die Mutter lediglich aus, dass sie nicht immer gehen könne und sie froh gewesen sei, wenn die Beschwerdeführerin sie abgeholt habe (Z. 207 ff.). Erst später in der Einvernahme führte sie aus, sie brauche das Fahrzeug, weil sie sich kein Taxi leisten könne (Z. 267 f.). Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb es ihr beispielsweise nicht möglich sein sollte, etwa auch den öffentlichen Verkehr zu benützen, zumal sie in der Stadt J.________ wohnt, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist. Jedenfalls begründet der Umstand, dass der Hausarzt ihr ein Rezept für eine Parkkarte für behinderte Personen ausgestellt hat (vgl. Z. 279 f.), noch keinen Nachweis dafür, dass die Mutter nicht in der Lage ist, den öffentlichen Verkehr zu nutzen und umgekehrt ausschliesslich auf das beschlagnahmte Fahrzeug der Beschwerdeführerin angewiesen ist. Auch die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme vom 21. Dezember 2022 nicht konkret aus, weshalb ihre Mutter auf sie und das fragliche Auto angewiesen ist (Z. 195,

316 f.). Aufgrund der Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin am 23. November 2022 hat sich die Ausgangslage folglich nicht verändert und es kann keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft einen nachträglich erbrachten Nachweis, dass die Mutter der Beschwerdeführerin invalid und auf den Fahrdienst der Beschwerdeführerin angewiesen sei, ausser Acht gelassen und den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt hat. Konkrete Anhaltspunkte für die Unpfändbarkeit des Fahrzeuges fehlen. Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Willkürverbots sind nicht ersichtlich.

6.3 Nicht glaubhaft sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Seelenberaterin bzw. die Behauptung, sie brauche das Auto, um Leuten zu helfen (Einvernahme vom 21. Dezember 2022, Z. 254 f., Z. 324 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte keinerlei konkrete Angaben machen (vgl. Z. 260 f.,

Z. 266 bis Z. 305, Z. 314 ff.), welche ihre Tätigkeit belegen würden. Mit Blick auf ihre Aussagen sowie auch den Umstand, dass sie in ihrer Einvernahme vom

21. September 2022 einzig erwähnte, sie arbeite als Seelenberaterin (Z. 55, Z. 66 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf das Fahrzeug angewiesen ist. Zudem ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführerin erst nach einigen Wochen bewusst geworden sein soll, dass sie auf das Auto angewiesen ist. Hätte das Auto tatsächlich Kompetenzcharakter, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie dies spätestens im Gesuch um Herausgabe vom 11. Oktober 2022 vorgebracht hätte (pag. 14

002 001 ff.). Ihre Aussagen erscheinen daher auch der Beschwerdekammer als blosse Schutzbehauptungen. Abgesehen davon ist auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Auto ihrer Schwester benützen darf. Die Würdigung der Aussagen durch die Staatsanwaltschaft ist daher weder unhaltbar noch offensichtlich falsch. Es liegen keine Verstösse gegen Art. 268 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 92 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 SchKG vor.

7.

7.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme auch mit Blick auf die mutmassliche Höhe der Ersatzforderungsbeschlagnahme. Vorab ist zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahme in erster Linie zur Sicherstellung im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung erfolgte. Es ist daher nicht auf die Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten abzustellen, sondern auf die Höhe der Ersatzforderungsbeschlagnahme. Dabei ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Steuerverwaltung ein Schaden entstanden ist. Dem Betrugsvorwurf gehen eine Vielzahl von Pfändungen voraus, aus welchen Verlustscheine von mehr als CHF 8.7 Millionen resultierten. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschwerdeführerin wurde auch wegen Pfändungsbetrugs eröffnet. Ein hinreichender Tatverdacht ist auch dafür zu bejahen (vgl. E. 5 dieses Beschlusses). Massgebend ist daher der Schaden, der der Steuerverwaltung durch den mutmasslichen mehrfachen Pfändungsbetrug entstanden ist.

7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfolgungsverjährung für Pfändungsbetrug 15 Jahre beträgt (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB i.V.m. Art. 163 Abs. 1 StGB, dies war bereits gemäss der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung des StGB der Fall). Für die Verjährungsfrist ist nicht der Zeitpunkt der Forderung entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Tathandlung (vgl. Art. 98 Bst. a StGB bzw. Art. 98 Bst. a aStGB).

Mit Blick auf den Zeitpunkt der Pfändungen (welche sicher auch noch im Jahr 2009 und 2010 erfolgten; vgl. 04 001 176 ff.; Beilagen 38 bis 42 zur Anzeigebeilage14), kann nicht offensichtlich davon ausgegangen werden, dass alle mutmasslichen Tathandlungen (Verheimlichen, Beiseiteschaffen) bereits vor 2008 erfolgt und damit verjährt sind. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte 1 deswegen bereits wegen Pfändungsbetrugs verurteilt worden wäre und daher der Grundsatz «ne bis in idem» einer weiteren Verurteilung entgegensteht. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteile datieren gemäss Aktenverzeichnis vom

20. März 2006 und 4. April 2008. Da das Ausstellen eines Verlustscheins beim Pfändungsbetrug objektive Strafbarkeitsbedingung ist, kann es sich bei diesen Urteilen nicht um Verurteilungen im Zusammenhang mit den Verlustscheinen bzw.

den in diesem Zusammenhang vorgängig erfolgten Pfändungen nach dem 4. April 2008 handeln. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vollstreckungsverjährung einer Beschlagnahme entgegenstehen sollte, zumal eine Ersatzforderung auch erst nach 15 Jahren verjährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2). Mit Blick auf die Beträge in den nach 2008 ausgestellten Verlustscheinen geht es zudem immer noch um unerfüllte Forderungen von mehreren Millionen Schweizer Franken (vgl. pag. 04 001 193; Beilage 45 zu Anzeigebeilage 14). Zwar steht der Deliktsbetrag noch nicht abschliessend fest, aber es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass das Sachgericht nach Art. 71 Abs.

1 StGB auf Ersatzforderungen in Höhe von mehreren Millionen Franken erkennen wird, womit die Beschlagnahme des Fahrzeuges mit Blick auf die Höhe der mutmasslichen Ersatzforderung offensichtlich nicht unverhältnismässig ist. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Sicherstellung im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung erweist sich als geeignet, erforderlich und zumutbar.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101);

noch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geben der beschuldigten Person einen Anspruch, generell von Verfahrenskosten befreit zu werden. Erfasst ist lediglich die Befreiung von Kostenvorschüssen oder anderen Sicherheitsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinweis auf BGE 135 I

91 E. 2.4.2). Da das Beschwerdeverfahren für die beschuldigte Person ohnehin keine Vorschusspflicht vorsieht, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschwerdeführerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten 2/Beschwerdeführerin 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)

- Staatsanwältin E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per B-Post)

Bern, 13. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.