Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2023 197 • OG BE BK 2023 197 KI-generiert

Appeal Against Non-Prosecution of Numerous Complaints Filed by Allegedly Querulous Individual

Geschäftsnummer BK 2023 197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed 26 criminal complaints between July 2021 and March 2023 against various legal and natural persons, including members of the judiciary and authorities, alleging fraud, abuse of office, threats, and coercion, but the Regional Public Prosecutor's Office issued a decision of non-prosecution (Nichtanhandnahme). The complainant appealed, challenging the decision with dismissive and abusive language toward the prosecutor and claiming to be mentally normal and process-capable based on an excerpt from a 2011 psychiatric report. The court rejected the appeal, emphasizing that the requirements for guardianship/interdiction and process capability are not identical, and the prior rejection of the request for the complainant's interdiction does not automatically confirm process capability, citing prior rulings recognizing the complainant's limited process incapacity and querulous pattern. The court concluded that the Public Prosecutor's Office correctly determined the complaints did not meet the clear conditions of criminal offenses and that the non-prosecution decision was reasoned and justified, dismissing the appeal and imposing the costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 8 StPO; Appeal Against Non-Prosecution of Numerous Complaints Filed by Allegedly Querulous Individual: The complainant appealed, challenging the decision with dismissive and abusive language toward the prosecutor and claiming to be mentally normal and process-capable based on an excerpt from a 2011 psychiatric report. The court rejected the appeal, emphasizing that the requirements for guardianship/interdiction and process capability are not identical, and the prior rejection of the request for the complainant's interdiction does not automatically confirm process capability, citing prior rulings recognizing the complainant's limited process incapacity and querulous pattern. The court concluded that the Public Prosecutor's Office correctly determined the complaints did not meet the clear conditions of criminal offenses and that the non-prosecution decision was reasoned and justified, dismissing the appeal and imposing the costs on the complainant.

Schlagwörter

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Strafanzeige Drohung gegen Behörden und Beamte Verfahrensmissbrauch strafrechtliche Nötigung Betrug Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning related to the procedure for filing the appeal against the decision of the Public Prosecutor's Office.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Rule applied to determine which party bears the costs of the appeal procedure based on success or failure.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the procedural rule concerning the imposition of costs (Art. 428 Abs. 1 StPO) directly leads to the cost decision, which typically aligns with the principles of cost allocation under BGG (LTF). However, since the request explicitly asks for only what is cited in the dispositive, and only Art. 428 StPO is cited in relation to costs/loss, I will stick strictly to the explicit citations within the dispositive orders (1-4).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 197 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigter 2

C.________ Beschuldigter 3

D.________ Beschuldigter 4

E.________ Beschuldigter 5

Gerichtspräsidentin F.________ Beschuldigte 6

G.________ AG Beschuldigte 7

Gerichtspräsidentin H.________ Beschuldigte 8

I.________ Beschuldigte 9

J.________ Beschuldigte 10

K.________ Beschuldigter 11

P.________ Beschuldigter 12

L.________ GmbH Beschuldigte 13

a.o. Gerichtspräsident Q.________ Beschuldigter 14

Vorsitzende M.________ Beschuldigte 15

Vorsitzender R.________ Beschuldigter 16

N.________ Beschuldigter 17

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

O.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Drohung, Nötigung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Mai 2023 (BJS 21 71504 et al.)

Erwägungen:

1. O.________ reichte im Zeitraum vom 27. Juli 2021 bis zum 23. März 2023 26 Anzeigen gegen diverse natürliche und juristische Personen, Angehörige der Justiz, Behörden und Ämter unter anderem wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Drohung, Nötigung etc. ein. Am 9. Mai 2023 erliess der Leitende Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob O.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Mai 2023 (Postaufgabe: 10. Mai 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) rein vorsorglich Beschwerde. Am 17. Mai 2023 liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer eine ebenfalls vom 10. Mai 2023 datierende, mit der angefochtenen Verfügung in Zusammenhang stehende Eingabe des Beschwerdeführers inkl. Beilagen (Postaufgabe: 10. Mai 2023) zur gesetzlichen Folgegebung zu kommen.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG;

BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 3.1 und 3.2) ersichtlich ist, enthalten beide Eingaben des Beschwerdeführers ungebührliche Passagen. Zumal jedoch weder die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Prozessfähigkeit noch die in diesem Zusammenhang eingereichten Auszüge des Gutachtens des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Medizinischen Fakultät der Universität Bern geeignet sind, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen, wird auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, was folgt:

Diese Verfügung verstösst gg GRUNDSÄTZE der RECHTSSPRECHUNG, des AMTSVERGEHENS, des PROZESSBETRUGES usw.. so dass hier nur rein vorsorglich Beschwerde geführt wird.

Eine ausführliche Begrünung kann erst erfolgen, wenn der BEKLAGTE S.________ fähig ist, die einzelnen Positionen zu begründen.

Eine Nichtanhandnahme verstösst zudem gg Bundesgerichtsurteile. Sie Beilage

Ungeachtet dessen bestätigt der Beklagte S.________ dass Er UNFÄHIG ist das Amt eines Staatsanwaltes auszuführen da dieser nur über einen IQ eines Erstklässlers verfügt.

Ganz zu schweigen von den BELEIDIGUNGEN die sep. zur Anteige gebracht werden.

Nicht zuletzt muss ausdrücklich festgehalten werden, dass diese Verfügung, bzw. angebliche Begründung UNSUBSTANTIIERT ist und nur PAUSCHAL ausgesprochen wurde, was gesetzlich UNZULÄS- SIG ist und die DUMMHEIT des S.________ untermauert.

Weitere rechtlichen Schritte vorbehalten.

3.2 Der von der Staatsanwaltschaft weitergeleiteten Eingabe ist sodann Folgendes zu entnehmen:

Entweder Sie sind DUMM und ARROGANT oder Sie verfügen nur über einen IQ von einem Erstklässler. Wie Sie zum Patent gekommen sind ist fragwürdig und wirft ZWEIFEL an dessen Richtigkeit auf.

Ich weiss nicht ob sie dieses ERSCHWINDELT oder ERGAUNERT haben, auf jeden Fall verdienen Sie diesen Titel NICHT.

Ungeachtet dessen folgendes:

1. Eine solch summarische Bearbeitung zeigt IHR UNWISSEN und IHRE ARROGANZ ganz klar auf.

2. Ungeachtet dessen sind die einzelnen Punkte ( Anklagen) UNSUBSTATIIERT, wenn Sie denn diesen Begriff kennen, bzw. verstehen können, was ich bezweifle.

3. Im Bezug auf Ihre Äusserungen betreffs PROZESSUNFÄHIGKEIT anbei der Auszug aus meinem psychiatrischen GUTACHTENS, das mich sehr wohl als GEISTIG NORMAL und PROZESSFÄHIG attestiert. ( Haben Sie auch ein Attest das SIE als Jurist bestätigt, ich zweifle.)

4. Im Bezug auf Ihre Behauptungen, QUERULANT, psychopathisch, usw.. erfolgt Anzeige gg Sie wegen AMTSMISSBRAUCH usw... Ein Armutszeugnis wenn ein Jurist keine besseren Argumente hat um seinen «SCHEISSDRECK» zu begründen.

5. Selbstverständlich erfolgt Weiterzug verbunden mit Strafantrag von Amtes wegen.

Wenn Sie nicht ein solcher Feigling wären und sich hinter Ihrem Amt verstecken würden, müsste ich feststellen, dass sie ein» ARROGANTES ARSCHLOCH» sein müssen, doch das sage ich nicht um Ihnen Gelegenheit zu geben Klage gg mich anzustreben.

Aber INTELLIGENT sind Ihre Äusserungen nicht.

Weiteres vorbehalten.

4.

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die der Eingabe an die Staatsanwaltschaft beigelegten Auszüge des Gutachtens des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Medizinischen Fakultät der Universität Bern vom 26. Oktober 2011 im Wesentlichen vor, dass er über ein Attest verfüge, das ihn als geistig normal und prozessfähig bezeichne. Insoweit ist ein weiteres Mal auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2 zu verweisen (vgl. dazu auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3 und BK 19 149 vom 10. April 2019 E. 6):

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Januar 2012, mit welchem der Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, an der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nichts ändert, wie dies bereits im Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. Juli 2012 (BK 12 168 E. 3.2) festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer verkennt zum wiederholten Mal, dass die Voraussetzungen der Entmündigung und der Prozessfähigkeit nicht identisch sind und dass allein der Umstand, dass der Antrag auf Entmündigung mit Urteil vom 5. Januar 2012 abgewiesen wurde, nicht bedeutet, dass er zwangsläufig in jedem Fall prozessfähig ist. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass der blosse Hinweis auf das dem Urteil vom 5.

Januar 2012 zugrundeliegende psychiatrische Gutachten nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechtsbzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3). Weitere Gründe, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet, wieso von einer Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die von ihm zur Anzeige gebrachten Vorwürfe eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen. Dem ist beizupflichten (vgl. zur beschränkten Prozessunfähigkeit auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und BK 16 69 vom

21. März 2016 E. 4, BK 19 149 vom 19. April 2019 E. 6, BK 21 36 vom 3. März 2021

E. 6 und BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3, welchen dasselbe querulatorische Muster des Beschwerdeführers zugrunde lag). Nach dem Gesagten erliess die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung; daran vermögen auch die beigelegte Rechtsprechung und die Literaturstelle nichts zu ändern, zumal sie auf das vorliegende Verfahren bezogen nicht weiter kommentiert werden.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, folglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1-17 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- den Beschuldigten 1-17 (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt S.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 5. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, N.________, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.