Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2023 175 • OG BE BK 2023 175 KI-generiert

Discrimination Claim Regarding Online Criminal Record Access Requirements

Geschäftsnummer BK 2023 175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant initiated criminal proceedings alleging a violation of the anti-racism norm, arguing that the inability to order a criminal record extract online without mandatory paternal details constituted discrimination against persons without a recognized relationship to a father. The Cantonal Public Prosecutor's Office dismissed the complaint, ruling that individuals without a recognized paternal relationship do not constitute a protected group under the anti-racism penal provision (Art. 261bis Swiss Penal Code), which exclusively covers groups based on race, ethnicity, religion, or sexual orientation, and that the inability to use the online form did not constitute a punishable offense. The Appellate Chamber upheld the decision, concluding that the asserted facts clearly fell outside the scope of the protected categories and thus failed to establish a sufficient initial suspicion to justify a criminal investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 261bis StGB, Art. 54 Abs. 3 StReG, Art. 52 Abs. 1 StReV; Discrimination Claim Regarding Online Criminal Record Access Requirements: The Cantonal Public Prosecutor's Office dismissed the complaint, ruling that individuals without a recognized paternal relationship do not constitute a protected group under the anti-racism penal provision (Art. 261bis Swiss Penal Code), which exclusively covers groups based on race, ethnicity, religion, or sexual orientation, and that the inability to use the online form did not constitute a punishable offense. The Appellate Chamber upheld the decision, concluding that the asserted facts clearly fell outside the scope of the protected categories and thus failed to establish a sufficient initial suspicion to justify a criminal investigation.

Schlagwörter

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Strafanzeige Beschwerdelegitimation Rassismus Öffentlichkeitsgrundsatz sexuelle Diskriminierung hinreichende Zufahrt Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

The court implicitly confirmed the application of this article by affirming the State Prosecutor's decision to dismiss the case based on clear non-fulfillment of the offense elements or procedural requirements.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited to rule on the allocation of procedural costs to the appellant, as the appeal was dismissed.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These articles were cited in the reasoning section regarding the formal admissibility of the appeal to the Review Chamber, even though the final order ruled on the merits.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This article was cited in the reasoning section concerning the appellant's standing to appeal.

Art. 93 BGG

This article is mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' (notification of remedies) regarding the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This article is mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' (notification of remedies) regarding the appeal requirements to the Federal Supreme Court.

Art. 78 BGG

This article is mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' (notification of remedies) regarding the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

This article is mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' (notification of remedies) regarding the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 175 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 21. April 2023 (BA 23 978)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 21. April 2023 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ initiierte Strafverfahren gegen A.________ wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

am 1. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 5. April 2023 Anzeige gegen D.________ resp. E.________ und damit gegen A.________ wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm einreichte. Darin warf er ihr vor, er könne auf der Website mit dem Online Formular keinen Strafregisterauszug bestellen, da hierfür zwingend der Vater angegeben werden müsse und er dies nicht könne, da kein anerkanntes Verhältnis zu einem Vater vorliege. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, welche das Verfahren am 19. April 2023 übernahm, erliess am 21. April 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:

Vorliegend sind die Vorbringen von B.________ zum Vornherein ungeeignet, ein strafbares Handeln von A.________ zu begründen. Vorab sind Personen ohne anerkanntes Vaterschaftsverhältnis zu einem Vater keine geschützte Gruppe i.S.v. Art. 261bis StGB. Ferner ist die Angabe eines Vaters keine gesetzliche Voraussetzung für den Erhalt eines Privatauszuges aus dem Strafregister (Art. 54 Abs. 3 StReG) und das Online-Bestellverfahren nicht die einzige Möglichkeit, einen solchen zu erhalten (Art.

52 Abs. 1 StReV). Schliesslich ist A.________ die gestalterische Darstellung der fraglichen Website in der Absicht, Personen ohne anerkanntes Verwandtschaftsverhältnis zu einem Vater zu diskriminieren, objektiv und subjektiv nicht nachweisbar. Das Verfahren ist daher nicht an die Hand zu nehmen (Art.

310 Abs. 1 Bst. a StPO).

4.

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1;

6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021

E. 2.2.1; 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV

87 E. 1.3.1).

4.2 Der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft; wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppengerichtet sind; wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt; wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht oder wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert.

Angriffsobjekt von Art. 261bis StGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Von Art. 261bis StGB werden rassische, ethnische oder religiöse Gruppen bzw. Gruppen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung erfasst. Diese Gruppen verstehen sich selbst (Selbstwahrnehmung) als anders als die anderen und werden auf Grundlage bestimmter konstanter Merkmale – ihrer Physiognomie, ihrer Kultur, ihrer Glaubensoder sexuellen Orientierung – von den übrigen Gruppen (Fremdwahrnehmung) als anders empfunden und verstanden. Strafbar ist eine Diskriminierung aufgrund einer zugeschriebenen Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung, d.h. es ist unmassgeblich, ob die diskriminierte Person tatsächlich dieser Gruppe angehört (METTLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 13 f. zu Art. 261bis StGB). Die Aufzählung von Art. 261bis StGB ist abschliessend. De lege lata werden bspw. politische, geographische und nationale Gruppen nicht geschützt (es sei denn, es handle sich dabei um ein Synonym für bestimmte Rassen, Ethnien, Religionen oder sexuelle Orientierungen); ebenso wenig Gruppen, die sich aufgrund des Gesundheitszustands, des Alters etc. unterscheiden (METTLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 261bis StGB).

Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, sind Personen ohne anerkanntes Verwandtschaftsverhältnis zu einem Vater keine geschützte Gruppe gemäss Art. 261bis StGB. Von dieser Gesetzesbestimmung geschützt werden wie erwähnt nur Personen oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Damit kann der Sachverhalt, wie er zur Anzeige gebracht worden ist, Art. 261bis StGB offensichtlich nicht erfüllen und es besteht kein hinreichender Anfangsverdacht, der die Aufnahme eines Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Ob ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem Vater (sog. Zahlvaterschaft)

vorliegt und inwieweit dieses in das Personenstandsregister eingetragen werden kann, ist nicht in einem Strafbzw. Beschwerdeverfahren zu klären.

5. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Entschädigung ist keine zu sprechen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 15. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Neuenschwander

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.