Complainant Standing and Procedural Flaw in Religious Disturbance Prosecution Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal complainant challenged the Public Prosecutor's decision not to pursue a case concerning the disturbance of religious freedom and alleged discrimination, specifically regarding the public depiction of Jesus and a menorah in an exhibition. The court addressed the complainant's standing, affirming her legitimacy to appeal concerning the disturbance of religious freedom (Art. 261 StGB) as a devout Christian directly injured in her religious feelings, but rejected her standing regarding racial discrimination (Art. 261bis StGB). The cantonal court allowed the appeal because the Public Prosecutor's non-prosecution order was procedurally flawed: although the decision intended to cover all reported offenses and accused persons, it only formally named one accused in the subject line, failing to properly include and notify the creator of the disputed depictions, who was a known accused, thereby violating procedural rules which could not be retroactively corrected.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahme, Rechtsverweigerung, Verletzung rechtliches Gehör; Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Diskriminierung | Einstellung/Nichtanhandnahme
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine that the Canton of Bern bears the costs of the appeal proceedings.
Cited in the reasoning for not ruling on the private prosecutor's application for compensation because it was not quantified.
Cited in the reasoning regarding the admissibility and procedure for the appeal to the Cantonal Supreme Court.
Cited in the reasoning regarding the right to appeal the non-admission decision.
Cited in the reasoning to justify the annulment of the decision due to procedural errors that could not be cured in the appeal proceedings.
Cited in the reasoning to explain the conditions for the public prosecutor to issue a non-admission order.
Cited in the reasoning regarding the procedure following a non-admission order (transfer to setting aside provisions and notification).
Cited in the reasoning regarding the notification of the non-admission decision to the parties.
Cited in the reasoning regarding the right to appeal the non-admission decision.
Cited in the reasoning regarding the standing to appeal.
Cited in the reasoning to confirm the private prosecutor's standing to appeal.
Cited in the reasoning to define a private prosecutor.
Cited in the reasoning to define an affected party (geschädigt).
This article is not cited in the dispositive.
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Cited in the reasoning regarding the formal requirements for the appeal.
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Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 170 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme (Rechtsverweigerung / Verletzung rechtliches Gehör)
Strafverfahren wegen Verletzung der Glaubensund Kultusfreiheit und Diskriminierung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2023 (BM 22 39991)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 6. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen – gemäss Rubrum – das A.________ wegen Verletzung der Glaubensund Kultusfreiheit und Diskriminierung und Aufruf zu Hass nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am
7. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist fristund formgerecht erfolgt.
2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0]). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zum Tatbestand der Störung der Glaubensund Kultusfreiheit gemäss Art. 261 StGB bereits entschieden, dass dieser neben dem öffentlichen Frieden ebenfalls die religiösen Überzeugungen des Einzelnen schützt (BGE 120 Ia 220 E. 3c). Demgegenüber kommt einzelnen Gruppenangehörigen bei Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB grundsätzlich keine Geschädigtenstellung zu (BGE 143 IV 77 E. 4).
2.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Privatklägerstellung betreffend den Tatbestand der Störung der Glaubensund Kultusfreiheit in ihrer Konstituierungserklärung vom
14. März 2023 hinreichend begründet, indem sie dargelegt hat, Christin und durch die angezeigten Delikte direkt in ihren religiösen Gefühlen verletzt zu sein. Sie bezieht sich dabei nicht nur auf die Darstellung von Jesus, sondern auch des siebenarmigen Leuchters (Menora). Bei der Menora handelt es sich vorderhand um ein religiöses Symbol im Judentum. Die Beschwerdeführerin legt allerdings zutreffend dar, dass die Menora auch im Christentum eine (etwas untergeordnete) Rolle spielt. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber den Straftatbestand der Rassendiskriminierung ins Feld führt und eine diesbezügliche Strafverfolgung verlangt, ist sie mangels Legitimation nicht zu hören. Auf ihre Beschwerde ist in diesem Sinne einzutreten.
2.4 Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht, die Nichtanhandnahme betreffe nur das A.________. Der Begründung sei aber zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft alle zur Anzeige gebrachten Delikte nicht an die Hand nehmen wolle. Es sei daher zu erläutern, weshalb keine Nichtanhandnahmeverfügung gegen die anderen Beteiligten, insbesondere gegen die Haupttäter erlassen worden sei.
2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Stellungnahme ein was folgt:
Obwohl sich die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Rubrum nur auf das A.________ bezieht, musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass damit ihre Anzeige insgesamt beurteilt wurde. Insbesondere ergibt sich dies aus dem Sachverhalt im Rubrum, welcher sich explizit auf die Sonderausstellung «E.________» bezieht. Es ergibt sich aber auch zweifelsfrei aus der Begründung, welche in dieser Form für sämtliche Angezeigte bzw. sämtliche für diese Sonderausstellung bzw. die strittigen Exponate Verantwortlichen ihre Gültigkeit haben muss, was auch von Seiten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland auf Nachfrage hin bestätigt wurde.
2.6 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige (oder eines Polizeirapports) feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt die Nichtanhandnahmeverfügung den Parteien mit (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Diese können die Verfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).
Wenn gegen eine Person Strafanzeige erhoben wird, welche durch Nichtanhandnahmeverfügung förmlich erledigt wird, hat die beschuldigte Person grundsätzlich das Recht, über die Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft informiert zu werden (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. einlässlich Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2).
2.7 Betreffend die Anzeige der Beschwerdeführerin gegen die Ersteller der «Verschandelung» von Jesus und des siebenarmigen Leuchters ist die Kritik der Beschwerdeführerin zutreffend. Die Strafanzeige vom 16. November 2022 war unter anderem gegen die Ersteller der «Verschandelung» von Jesus und des siebenarmigen Leuchters gerichtet. Der Ersteller der beiden inkriminierten Darstellungen ist gemäss der angefochtenen Verfügung C.________. Gemäss Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft resp. Auskunft der Staatsanwaltschaft betrifft die erlassene Nichtanhandnahmeverfügung alle angezeigten Personen, also auch C.________. Als den Strafverfolgungsbehörden bekannte beschuldigte Person ist C.________ als solche ins Rubrum aufzunehmen und die Nichtanhandnahmeverfügung ist ihm zu eröffnen. Diese Verfahrensfehler können in der Summe im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Eine weitergehende Überprüfung des Entscheids ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.
2.8 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die obsiegende Privatklägerin hat eine Entschädigung beantragt, diese aber nicht beziffert oder belegt, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist (Art. 436 Abs. 3 und 1 i.V.m.
Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Den Beschuldigten ist mangels Einreichung einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2023 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden vom Kanton Bern getragen.
3. Entschädigungen sind keine zu sprechen.
4. Zu eröffnen:
- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- dem A.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 6. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber:
Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.