Appeal on Refusal to Prosecute Bodily Harm, Fraud, and Coercion Related to Social Benefit Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe cantonal appellate court upheld the regional prosecutor's decision not to proceed with a criminal complaint involving alleged bodily harm, fraud, and coercion. The complainant alleged that the defendant’s actions, including the deliberate fabrication of facts leading to a reduction in his complementary social benefits, resulted in financial hardship (amounting to CHF 1,160.00/CHF 1,157.00) and ultimately caused him to suffer a heart attack. The court ruled that the charges of fraud and coercion lacked a sufficient initial suspicion because the complainant provided only vague and unproven claims without concrete evidence for the alleged false statements or criminal behavior. Furthermore, regarding the alleged bodily harm, the court found no discernible causal link between the reduction of social benefits and the heart attack, concluding that mere speculation is insufficient to establish grounds for investigation. The court also did not allow the complainant's request to recuse the involved prosecutor due to his failure to provide specific, verifiable reasons for bias, merely offering blanket, unproven allegations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 146 StGB; Appeal on Refusal to Prosecute Bodily Harm, Fraud, and Coercion Related to Social Benefit Reduction: The complainant alleged that the defendant’s actions, including the deliberate fabrication of facts leading to a reduction in his complementary social benefits, resulted in financial hardship (amounting to CHF 1,160.00/CHF 1,157.00) and ultimately caused him to suffer a heart attack. The court ruled that the charges of fraud and coercion lacked a sufficient initial suspicion because the complainant provided only vague and unproven claims without concrete evidence for the alleged false statements or criminal behavior. Furthermore, regarding the alleged bodily harm, the court found no discernible causal link between the reduction of social benefits and the heart attack, concluding that mere speculation is insufficient to establish grounds for investigation. The court also did not allow the complainant's request to recuse the involved prosecutor due to his failure to provide specific, verifiable reasons for bias, merely offering blanket, unproven allegations.
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KI-generiertBasis for imposing the costs of the appeal proceedings on the losing party in the dispositive.
Basis for imposing the costs of the incidental proceedings (incidental request for recusation) on the losing party in the dispositive.
Cited in the reasoning to establish jurisdiction for the appeal, but not explicitly in the final orders (only implicit in the successful/unsuccessful outcome).
Cited in the reasoning to establish standing for the appeal, but not explicitly in the final orders (only implicit in the successful/unsuccessful outcome).
Cited in the reasoning regarding the standard for non-committal orders, but not explicitly in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the standard for opening investigations, but not explicitly in the final orders.
Cited in the reasoning concerning the requirements for a motion for recusation, which was not entertained in the dispositive.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 528 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2023
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Kuratle
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Körperverletzung, Betrugs, Nötigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2022 (BM 22 42733)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafund Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ initiierte Strafverfahren wegen Körperverletzung, Betrugs und Nötigung nicht an die Hand.
Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 (eingegangen beim Obergericht am 27. Dezember 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, nicht zuletzt wegen der vors. SACHVERFÄL- SCHUNG
2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
3. Rein vorsorglich die Beurteilung durch Ihr Gericht unter Beizug UNVOREINGENOMMENEN, UN- PARTEIISCHEN Richters
4. Unter Kosten und ENTSCHÄDIGUNGSFOLGE AN DEN Staat. Bisherige Kosten 150.-
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige vom 28. Oktober 2022 geltend, dass er mit seiner Frau dauernd betrogen worden sei, indem die Beklagte unter der Vorspiegelung bewusst falscher Tatsachen seinen Bezügen geschadet habe. Der ihm zustehende Betrag sei auf CHF 1'160.00 bzw. CHF 1'157.00 runtergesetzt worden, was unter dem Existenzminimum liege. Da er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, habe er am 22. Oktober 2022 einen Herzinfarkt erlitten, was einer Körperverletzung gleichgestellt sei.
3.1. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschale Ausführungen mache, wonach er «unter der VORSPIEGELUNG bewusst falscher Tatsachen» in seinen Bezügen geschädigt worden sei, ohne zu belegen, worin diese falschen Tatsachen konkret bestünden. Bei den vorgebrachten Vorwürfen des Betrugs und der Nötigung handle es sich um Behauptungen, die der Beschwerdeführer weder ausreichend begründet noch belegt habe. Auch sonst liessen sich keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen finden. Soweit der Beschwerdeführer die frühere Kürzung des Betrags von CHF 2'356.00 auf CHF 1'160.00 beanstandet, verweist die Staatsanwaltschaft auf die rechtskräftige Verfügung vom 13. Juli 2021 (BM 21 2594). Zudem seien Beanstandungen hinsichtlich der Kürzung von Ergänzungsleistungen nicht an die Strafuntersuchungsbehörden zu richten, sondern auf dem für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten vorgesehenen Rechtsmittelweg vorzubringen. Hinsichtlich der schweren Körperverletzung vermöge die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung keinen hinreichenden Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte zu begründen. Die Ursachen für einen Herzinfarkt seien mitunter vielseitig und der Beschwerdeführer bringe nicht vor, inwiefern die Kürzung der Ergänzungsleistungen durch die Ausgleichskasse zu diesem Herzinfarkt geführt haben sollte.
3.2. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer das in der Strafanzeige vorgebrachte und bringt vor, dass der Herzinfarkt sehr wohl nachvollziehbar und als erwiesen anzusehen sei. Ein hinreichender Tatverdacht sei vorhanden. Er werde seit Jahren von der Beschuldigten betrogen und gezwungen, das Geld, das er als Verdingbub erhalten habe, dazu zu verbrauchen, die betrogenen Leistungen auszugleichen. 4.
4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E.
2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag – soweit er sich überhaupt mit der zutreffenden Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt – nicht zu überzeugen. Er belässt es sowohl in seiner Strafanzeige als auch in seiner Beschwerde dabei, blosse Behauptungen aufzustellen, ohne diese hinreichend zu begründen oder zu belegen. In der nicht näher belegten Kürzung seiner Ergänzungsleistung lassen sich keine Hinweise für strafbare Handlungen finden. Damit mangelt es bezüglich der Straftatbestände des Betrugs i.S.v. Art.
146 StGB und der Nötigung i.S.v. Art. 180 StGB bereits an einem Anfangsverdacht. Die Nichtanhandnahme erweist sich sodann auch in Bezug auf die Tatbestände der schweren bzw. einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 122 f. StGB als korrekt. Der Beschwerdeführer unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern die Kürzung der Ergänzungsleistungen durch die Ausgleichsklasse zum Herzinfarkt geführt haben soll. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Kürzung der Ergänzungsleistungen und dem Herzinfarkt ist nicht ansatzweise ersichtlich, womit auch bezüglich der Körperverletzungsdelikte kein genügender Anfangsverdacht vorliegt.
4.3. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer stellt zudem sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegenüber dem leitenden Staatsanwalt, indem er vorbringt was folgt:
Ungeachtet dessen ist dieser C.________ abgelehnt und BEFANGEN, geschweige denn von seiner VOREINGENOMMENHEIT etc..
5.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch offensichtlich nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet den leitenden Staatsanwalt pauschal als befangen, voreingenommen, unfähig und nicht mehr tragbar, ohne irgendwelche Umstände darzulegen, welche dessen Ausstand begründen könnten. Mangels (inhaltlicher) Begründung wird auf das Ausstandsgesuch daher nicht eingetreten, zumal sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erübrigt, sind dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerdebzw.
Ausstandsverfahren (vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 243 vom 24. Juni 2020 mit weiteren Hinweisen) die Anforderungen, welche an ein Ausstandsgesuch zu stellen sind, doch hinlänglich bekannt. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen, reicht die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, doch offensichtlich nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen.
6. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der unterliegende Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO zudem für die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig.
Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 6. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:
Kuratle
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.