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BK 2022 525 • OG BE BK 2022 525 KI-generiert

Cantonal Supreme Court Dismisses Appeal Against Non-Prosecution for COVID-19 Misconduct and Incitement Charges

Geschäftsnummer BK 2022 525
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Cantonal Supreme Court dismissed the appeal against the Public Prosecutor's decision not to proceed with a criminal investigation against top institution officials on charges including incitement to (eventual) intentional or negligent homicide/bodily harm, and misuse of office, related to COVID-19 vaccination recommendations and an individual alleged injury. The Court held that the claim of misuse of office failed because the recommendations, while influential, were not legally binding or coercive, which is a prerequisite for the offense, and no intent to cause harm was evident. Regarding the incitement charges, the Court reasoned that the primary act (vaccination) was not a willful, unlawful, or intentional transgression attributable to the officials, as the recommendations did not constitute an order for mandatory vaccination or an appeal to perform the act against the will of individuals, thus lacking the necessary criminal prerequisite for incitement. Furthermore, the appeal was deemed partly inadmissible due to the appellants’ failure to provide adequate reasoning in the appeal filing, merely referencing earlier complaints, and the Court found no violation of the principle of *in dubio pro duriore* or formal procedural rights in the non-prosecution decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahme; Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, eventualvorsätzliche bzw. fahrlässige Körperverletzung, Amtsmissbrauchs etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Schlagwörter

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Strafverfolgung Verfahrensfehler Körperverletzung Rechtsmissbrauch Tötung Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing costs on the appellants because their appeal was dismissed.

Art. 418 Abs. 1 StPO

Determined the amount of the procedure costs to be shared equally between the appellants.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c. i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Basis for denying compensation to the defendants who did not participate in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 525+526 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1

B.________ Beschuldigte 2

C.________ Beschuldigte 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer 1

F.________ v.d. Rechtsanwalt E.________, 8032 Zürich Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw.

fahrlässigen Tötung, eventualvorsätzliche bzw. fahrlässige Körperverletzung, Amtsmissbrauchs etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2022 (BM 22 37928)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die drei Beschuldigten (Direktorin, Vizedirektorin und weitere Kadermitglieder des H.________(Institution) [nachfolgend: I.________(Institution)]) wegen «Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, eventualvorsätzliche bzw. fahrlässige Körperverletzung, Amtsmissbrauch etc.» nicht an die Hand. Dagegen reichten der Strafund Zivilkläger sowie die Strafund Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 22. Dezember 2022 Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:

«1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom

1. Dezember 2022, BM 22 37928 / 013 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern anzuweisen, gegen die beschuldigten Personen bzw. gegen die Beschwerdegegner sowie gegen anfällige weitere Täterschaft eine Strafuntersuchung zu eröffnen, den rechtsgenügenden Sachverhalt abzuklären und einer rechtskonformen Lösung zuzuführen.

2. Es seien die Vorakten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beizuziehen.

3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zulasten der Beschwerdegegner bzw. der Staatskasse.»

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf die Anordnung eines zweiten Schriftwechsels und wies den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer ab. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass es den Beschwerdeführern mit Blick auf den Anspruch des rechtlichen Gehörs offenstehe, Stellung zur Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft zu beziehen.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer führen unter der Überschrift «Anfechtungsobjekt» aus, die Strafanzeige gelte als integrierender Bestandteil der Beschwerde. Sämtliche in der Strafanzeige vorgebrachten Argumente gelte es infolgedessen zu berücksichtigen. Mit diesen Ausführungen kommen sie insoweit ihrer Begründungspflicht nicht nach und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, in anderen bzw. früheren Eingaben nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl.

GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen; BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen, 140 III 115 E. 2, 133 II 396 E. 3.2). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 385 StPO mit Hinweise auf BGE 133 IV 119 E. 6.3 und weiteren Hinweisen; LIEBER, in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art.

385 StPO), was vorliegend zu verneinen ist.

2.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs.

1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO).

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Strafoder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, das heisst wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1).

2.4 Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist.

Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1).

2.5 Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 212; Urteile 6B_297/2018 vom 6. September

2018 E. 4.6.1; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3 mit Hinweisen).

Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen).

2.6 Die Beschwerdeführer machen geltend, seitens der Beschuldigten bezüglich der Covid-Impfung in die Irre geführt worden zu sein. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Empfehlungen der Beschuldigten als oberste Vertreterinnen und Vertreter des I.________(Institution) Signalwirkung und damit auch Einfluss auf das Impfverhalten der Bevölkerung oder das Vorgehen von Unternehmen hinsichtlich Impfvorgehen hatten, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird. Ob die Impfung tatsächlich zum Tod oder zu Körperverletzungen führen kann bzw. sie durch falsche Informationen getäuscht worden sind, ist nicht im formellen Teil zu prüfen. Für die Legitimation reicht es aus, dass die Beschwerdeführer (sinngemäss) in der Beschwerde darlegen, die behauptete amtliche Handlung (Impfempfehlung) verletze ihre privaten Interessen (Freiheit und Gesundheit). Die Legitimation der Beschwerdeführer betreffend Amtsmissbrauch kann daher bejaht werden. Die Beschwerdeführerin 2 macht zudem eine Körperverletzung als direkte Folge der Impfung bzw. Impfempfehlung geltend, weshalb auch in diesem Zusammenhang auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

3. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Beschuldigten ihrem öffentlichrechtlichen Auftrag, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und zu gewährleisten, nicht nachgekommen sind, sondern Menschen vorsätzlich mit Falschinformationen zur COVID-19-Impfung gedrängt, genötigt bzw. angestiftet hätten. Sie nehmen dabei Bezug auf die Empfehlung des I.________(Institution) im Zusammenhang mit einer Auffrischimpfung gegen Covid-19 mit einem mRNA-Impfstoff (vgl. Anzeigebeilage 3) und werfen den Beschuldigten vor, dass sie diese erlassen hätten, obwohl sie seitens der Redaktion Coronagate auf eine besorgniserregende Korrelation zwischen den bis dahin in der Schweiz verabreichten Booster- Impfungen und unerwarteten Todesfällen aufmerksam gemacht worden seien (vgl.

«Materielles» Ziffer 2 ff. der Beschwerde). Die Beschuldigten hätten sich bei ihren Empfehlungen einerseits auf eine hohe Anzahl von wissenschaftlich nicht verifizierten Studien gestützt, andererseits jedoch wichtige Studien, wie zum Beispiel betreffend die 6-Monats-Daten der Pfizer Phase III Beobachtungsstudie vom September 2021, auf die sie kurz vorher nochmals aufmerksam gemacht worden seien, nicht erwähnt. Die Beschuldigten hätten mit ihrer Impfempfehlung und im Wissen um die Gefahren der mRNA-Impfung sowie im Wissen um die Impfwarnungen von Pfizer zur Körperverletzung oder Tötung angestiftet, zumindest aber Gesundheitsschäden der Bevölkerung in Kauf genommen. Es sei auch Fahrlässigkeit zu prüfen. Die Beschwerdeführerin 2 sei Opfer dieser wider besseres Wissen verbreiteten Impfkampagne geworden, indem sie von ihrem Unternehmen, welches den Empfehlungen des I.________(Institution) gefolgt sei, zur Impfung gedrängt worden sei und seither mit erheblichen körperlichen Einschränkungen kämpfe. Die Übersterblichkeit sei seit der Impfoffensive des Bundes statistisch ausgewiesen. Es bestehe durchaus ein dringender Verdacht, dass diese Übersterblichkeit mit den Covid-19- Impfungen in Zusammenhang stehen könne.

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO), gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1).

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs.

1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020

E. 2.3.1).

5. Ad Amtsmissbrauch

5.1 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB setzt voraus, dass Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten kraft ihres Amtes zum Erlass dieser Empfehlungen befugt waren. Insofern liegt kein Missbrauch der Amtsgewalt vor. Ein solcher wird von den Beschwerdeführern denn auch einzig damit begründet, dass die Empfehlungen missbräuchlich und irreführend gewesen seien und die Beschuldigten entgegen ihnen bekannten Fakten eine solche Empfehlung ausgesprochen hätten. Auch wenn die Empfehlungen Signalwirkung haben, handelt es sich dabei nicht um rechtsverbindliche Weisungen. Es fehlt bei der behaupteten Amtsverletzung folglich von vorneherein am kennzeichnenden Kriterium des Zwangs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sogar wenn die Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Erlass der

Empfehlungen Pflichten verletzt oder wissenschaftliche Standards ignoriert haben sollten, liegt kein Amtsmissbrauch vor. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Impfdebatte kontrovers geführt worden ist. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich aus den eingereichten Beilagen keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigten vorsätzlich einschlägige und eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt haben mit der Absicht, der Bevölkerung einen Nachteil zuzufügen. Die Nichtanhandnahme ist in diesem Zusammenhang zu Recht erfolgt. Allenfalls käme bei Hinweisen auf Amtspflichtverletzungen der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung in Frage, aber diesbezüglich würde es den Beschwerdeführern am rechtlich geschützten Interesse fehlen, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1).

6. Ad Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, eventualvorsätzliche bzw. fahrlässige Körperverletzung Voraussetzung für die Strafbarkeit der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist das Vorliegen einer Haupttat. Die vom Anstifter gewünschte Tat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein (vgl. WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., 2020, Rz. 2 f. zu Art. 24 StGB mit weiteren Hinweisen sowie DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Rz. 21 zu Art. 24 StGB). Die Haupttat ist vorliegend die Impfung. Diese ist nur dann vorsätzlich, tatbestandsmässig und rechtswidrig, wenn sie entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt war. Zwar macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, sie sei faktisch durch ihren Arbeitgeber zur Impfung gezwungen worden. Aber selbst wenn Hinweise für ein nötigendes Verhalten des Arbeitgebers vorliegen würden, könnte dessen Verhalten nicht den Beschuldigten zugerechnet werden.

Die Beschuldigten tragen keine Verantwortung dafür, wie ihre Empfehlung in Betrieben umgesetzt wurde. Selbst wenn das Unternehmen, bei welchem die Beschwerdeführerin 2 angestellt war, aufgrund der Impfempfehlung der Beschuldigten ihre Arbeitnehmenden dazu gedrängt haben sollte, sich impfen zu lassen, führt das nicht zur Strafbarkeit der Beschuldigten. Die Beschuldigten nahmen weder Impfungen vor noch wurde die Bevölkerung durch die Empfehlung zur Impfung verpflichtet, da sie, wie erwähnt, Empfehlungen abgegeben und keinen Impfzwang angeordnet hatten. Es kann daher – auch mit Blick auf die Ausführungen zum Amtsmissbrauch – nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten den Arzt, der die Impfung bei der Beschwerdeführerin 2 vorgenommen hat, oder das Unternehmen, bei welchem die Beschwerdeführerin 2 angestellt war, dazu aufgerufen hatten, Impfungen gegen den Willen der Bevölkerung bzw. konkreter Personen wie der Beschwerdeführerin 2 durchzuführen bzw. anzuordnen. Hinweise, dass sich die Beschuldigten durch die Impfempfehlungen wegen Anstiftung zu einer Tötung oder Körperverletzung strafbar gemacht haben, fehlen. Da auch die Anstiftung nur (eventual)vorsätzlich begangen werden kann und die Tat, zu welcher angestiftet wird, eine Vorsatztat sein muss (vgl. WOHLERS, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 24 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen), ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde Fahrlässigkeit insoweit nicht zu prüfen. Folglich ist die Nichtanhandnahme auch im Zusammenhang mit der Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung, eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverletzung zu Recht erfolgt. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore»

liegt folglich nicht vor.

Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach nie eine direkte Körperverletzung, sondern lediglich die Anstiftung dazu, angezeigt worden sei (Ziffer 8), scheint es fraglich, ob die Einstellung wegen fahrlässiger Körperverletzung überhaupt Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist. So oder anders ergeben sich mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen aber auch keine Hinweise auf eine fahrlässige Körperverletzung, da die an der Beschwerdeführerin 2 vorgenommene Impfung bzw. allenfalls daraus resultierende Gesundheitsschäden offensichtlich nicht den unverbindlichen Empfehlungen der Beschuldigten zugerechnet werden können.

Weiter bestehen aufgrund des fehlenden Impfzwangs keine Hinweise, dass die Empfehlungen der Beschuldigten gegen das Recht auf Leben bzw. das Verbot von Folter verstossen (gemäss Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] oder Art. 6 und 7 Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]), weshalb die Beschwerdeführer auch aus diesen Bestimmungen nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

7. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann eine Partei die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.4; BGE 146 IV 76 E.

2; 141 IV 1 E. 1.1).

Formeller Natur sind die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Verletzung von Art. 6 EMRK, von Art. 5 Abs. 3 und 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 3 ff. und Art. 6 StPO.

Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens sowie auch die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bestehen keine Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft aus politischen Gründen nicht gewillt ist, eine Untersuchung durchzuführen oder die Nichtanhandnahme mangels Desinteresse an einer rechtlichen Aufklärung erfolgt ist und dadurch die Würde der Betroffenen verletzt worden ist.

Ebenso wenig bestehen Hinweise auf ein Handeln gegen Treu und Glauben oder die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.

Soweit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass es tatsächlich nicht die Aufgabe der Strafbehörde ist, die Impfempfehlungen auf ihre wissenschaftliche Korrektheit zu überprüfen, sofern sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben. Wie auch der Ausgang des Beschwerdeverfahrens zeigt, begründen die Empfehlungen, unabhängig von ihrer

Richtigkeit, keinen Amtsmissbrauch oder eine Anstiftung zur eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung oder eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverletzung, weshalb eine Überprüfung der erwähnten Studien und Statistiken sowie weitere Ermittlungen unterbleiben konnten. Auch eine Parteilichkeit der Staatsanwaltschaft liegt bei dieser Ausgangslage nicht vor.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind ihnen anteilsmässig, je zur Hälfte, aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihnen auch keine Entschädigung auszurichten. Den Beschuldigten, welche sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c. i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden den Beschwerdeführern anteilsmässig je zur Hälfte, ausmachend je CHF 500.00, zur Bezahlung auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- den Strafund Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 7. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.