Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2022 522 • OG BE BK 2022 522 KI-generiert

Complainant v. Regional Public Prosecutor (Dog Defecation Charges)

Geschäftsnummer BK 2022 522
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A private complainant challenged the Regional Public Prosecutor's decision to discontinue a criminal procedure against an accused individual for violating the Cantonal Criminal Code by allegedly allowing their dogs to defecate on the complainant's neighboring property. The initial complaint covered a period from December 27, 2021, to March 19, 2022, though the Public Prosecutor had limited the investigation to two isolated dates and subsequently discontinued the case, arguing a lack of evidence to link the accused's dogs to the soiled area on March 19, 2022, in a public access area. The Appeals Chamber found that the discontinuation was only justified for the period prior to December 30, 2021, due to a lapsed statute of limitations, but, based on the principle of *in dubio pro duriore* (in doubt, for continuation), the case could not be dismissed for the remaining period between December 30, 2021, and March 30, 2022, because the complainant's son's testimony about multiple observations of the accused’s dogs on the property, a documented soiling incident, a video showing a dog at large, and the accused's earlier acknowledgment of a "dog shit" problem collectively raised concrete suspicion that warranted further investigation and trial, making a conviction not *a priori* unlikely. Consequently, the Appeals Chamber annulled the discontinuation order and instructed the Public Prosecutor to resume the criminal proceedings in line with the court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 2 i.V.m, Art. 104 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 318 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 3 StPO; Complainant v. Regional Public Prosecutor (Dog Defecation Charges): The initial complaint covered a period from December 27, 2021, to March 19, 2022, though the Public Prosecutor had limited the investigation to two isolated dates and subsequently discontinued the case, arguing a lack of evidence to link the accused's dogs to the soiled area on March 19, 2022, in a public access area. The Appeals Chamber found that the discontinuation was only justified for the period prior to December 30, 2021, due to a lapsed statute of limitations, but, based on the principle of *in dubio pro duriore* (in doubt, for continuation), the case could not be dismissed for the remaining period between December 30, 2021, and March 30, 2022, because the complainant's son's testimony about multiple observations of the accused’s dogs on the property, a documented soiling incident, a video showing a dog at large, and the accused's earlier acknowledgment of a "dog shit" problem collectively raised concrete suspicion that warranted further investigation and trial, making a conviction not *a priori* unlikely. Consequently, the Appeals Chamber annulled the discontinuation order and instructed the Public Prosecutor to resume the criminal proceedings in line with the court's reasoning.

Schlagwörter

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Strafanzeige Einstellung des Verfahrens Verjährungsfrist Öffentlichkeitsgrundsatz Grundsatz in dubio pro duriore Ausstand des Staatsanwalts Einstellung; Verunreinigung von fremdem Eigentum | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to decide that the Canton of Bern bears the costs of the appeal proceedings because the appellant succeeded.

Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)

Cited in the reasoning as part of the legal basis allowing the appeal against the dismissal order.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal the dismissal order.

Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning to confirm the appellant's party status in the criminal proceedings.

Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)

Cited in the reasoning defining the deadline and procedure for appealing dismissal orders.

Art. 436 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding the entitlement to appropriate compensation for expenses in the appeal procedure upon case reversal (cassation/annulment).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the costs of the appeal procedure are borne by the Canton of Bern as the appellant won.

Art. 436 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning concerning the entitlement to compensation for expenses in the appeal procedure, although no compensation was awarded.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the final operative section (Dispositiv), thus it is excluded based on the instructions.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 522 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Übertretung des Kantonalen Strafgesetzes

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 13. Dezember 2022 (O 22 3645)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Übertretung des Kantonalen Strafgesetzes ein. Dagegen reichte die Strafund Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Dezember 2022 Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung sei hinsichtlich Ziffer 1 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren wieder aufzunehmen, und von der Auferlegung von Kosten (inkl. Kostenvorschuss) sei abzusehen. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 29. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom

13. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschuldigte beantragte am 23. Januar 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 28. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Strafund Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).

4. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, fremdes Eigentum verunreinigt zu haben, indem er seine beiden Hunde auf dem benachbarten Grundstück der Beschwerdeführerin habe koten lassen. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. März 2022 Strafantrag für den Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis 19. März 2022. Dieser Zeitraum wurde ursprünglich auch im Anzeigerapport vom 6. April 2022 erwähnt, in der Folge aber am 13. Mai handschriftlich auf zwei isolierte Zeitpunkte abgeändert (Montag, 27. Dezember 2021 und am Samstag, 19. März 2022). Die Staatsanwaltschaft erliess am 24. Mai 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Übertretung des Kantonalen Strafrechts, begangen am 27. Dezember 2021 und [Hervorhebung durch die Kammer] 19. März 2022, indem er seine zwei Hunde auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin habe koten lassen und den Kot anschliessend nicht weggeräumt habe. Dagegen erhob der Beschuldigte am 25. Mai 2022 Einsprache. Er wurde am 16. August 2022 einvernommen. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 19. August 2022 eine Einstellungsverfügung. Das von der Beschwerdeführerin angestrengte Beschwerdeverfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben, da die Staatsanwaltschaft die Verfügung zurückgenommen hatte, weil sie es irrtümlich unterlassen hatte, den Parteien Frist nach Art. 318 StPO anzusetzen. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft erneut die Einstellung des Verfahrens. Sie kam zusammengefasst zum Schluss, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die Hunde des Beschuldigten für die am 19. März 2022 festgestellte Verunreinigung verantwortlich seien (betreffend alle früher erwähnten Vorfälle sei die Strafantragsfrist von drei Monaten verstrichen gewesen). Es handle sich um einen öffentlichen Fussweg und der Beschuldigte habe glaubhaft geltend gemacht, dass dort auch zahlreiche andere Hunde ausgeführt würden. Es sei daher durchaus möglich, dass der Kot von anderen Hunden hinterlassen worden sei.

Der Beschuldigte habe zudem glaubhaft ausgesagt, dass er sehr daran interessiert sei, die vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vereinbarung einzuhalten.

Diesen Aussagen stehe die Vermutung des Sohnes der Beschwerdeführerin gegenüber, wonach der Kot von den Hunden des Beschuldigten stammen müsse.

Diese Vermutung stütze der Sohn auf den Umstand, dass er die Hunde des Beschuldigten auf dem Grundstück gesehen habe, wobei er selber keinen direkten, insbesondere zeitlichen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beobachtungen und dem Auffinden von Hundekot darlege. Es lägen keine weiteren Beweismittel vor und es seien auch keine ersichtlich, welche geeignet wären, den erhobenen Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu erhärten.

5.

5.1 Vorab kann festgestellt werden, dass die Einstellung im Zusammenhang mit den Verunreinigungen vom 27. Dezember 2021 zu Recht erfolgt ist. Für den Deliktszeitraum vor dem 30. Dezember 2021 liegt kein gültiger Strafantrag vor.

5.2 Allerdings ist betreffend mutmasslichem Deliktszeitpunkt bzw. -zeitraum in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass sich der Strafantrag nicht nur auf die am 19. März 2022 fotografierte Verunreinigung bezieht, sondern auch der Zeitraum der vorangegangenen drei Monate seit Antragsstellung am 30. März 2022 miteingeschlossen ist. Gemäss der Beschwerdeführerin haben sich wiederholt, auch vor dem 19. März 2022, einschlägige Verunreinigungen ereignet. Mit Blick auf den im Strafantrag, ursprünglich im Anzeigerapport (vgl. E. 4 dieses Beschlusses) sowie auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme der Auskunftsperson vom 30. März 2022 genannten Deliktszeitraum (27. Dezember 2021 bis 19. März 2022) ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Deliktszeitpunkt nachträglich handschriftlich, mutmasslich durch die Staatsanwaltschaft, angepasst worden ist. Weder ergeben sich aus dem Verlauf der Einvernahme Hinweise auf eine Beschränkung des Deliktzeitraums noch darf aufgrund einer vorgängigen Würdigung der eingereichten Beweismittel der Deliktszeitraum angepasst werden, sondern es bleibt zu prüfen, ob sich aus den eingereichten Beweismitteln sowie den vorhandenen Aussagen Hinweise auf Verunreinigungen ergeben, welche im Zeitraum vom 30. Dezember 2021 bis 30. März 2022 erfolgten.

6. Es ist unbestritten und dokumentiert, dass sich am 19. März 2022 Hundekot auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befunden hat. Selbst wenn es grundsätzlich möglich ist, dass dieser Kot von anderen Hunden stammt und der Sohn der Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen seinen Beobachtungen und diesem fotografierten Hundekot vom 19. März 2022 belegen konnte, geht aus seinen Aussagen als Auskunftsperson am 30. März 2022 hervor, dass er und seine Schwester selber beobachten konnten, wie sich die Hunde des Beschuldigten mehrfach auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin versäuberten.

Seine Aussagen erscheinen glaubhaft, zumal auch eine Verunreinigung vom

19. März 2022 dokumentiert ist. Aus dem eingereichten Video vom 20. März 2022 geht zudem hervor, dass mutmasslich einer der Hunde des Beschuldigten frei herumgelaufen ist, was der Aussage des Beschuldigten, wonach er die Hunde seit der gerichtlichen Vereinbarung vom 21. Juli 2021 nicht mehr unbeaufsichtigt aus dem Garten gelassen habe, widerspricht bzw. umgekehrt bestätigt, dass die Hunde (manchmal) entschlüpft sind (vgl. Einvernahme vom 16. August 2022, Z. 57 ff.).

Von daher scheint es auch glaubhaft, dass sich die Hunde des Beschuldigten schon vor dem 19. März 2022 frei auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bewegt haben. Mit Blick darauf sowie die räumliche Nähe der Hunde erscheint es möglich, dass nicht nur die fotografierten Verunreinigungen vom 19. März 2022 von den Hunden des Beschuldigten stammen, sondern es auch zu weiteren Verunreinigungen innerhalb der Strafantragsfrist gekommen ist. Sowohl die Beweismittel als auch die Aussagen der Auskunftsperson lassen einen solchen Schluss zu. Dieser Zeitraum wurde von der Staatsanwaltschaft gar nicht abgeklärt, obwohl zum Beispiel die Schwester der Auskunftsperson ebenfalls Beobachtungen gemacht haben soll. Jedenfalls kann bei dieser Ausgangslage weder eine Einstellung für die Verunreinigungen vom 19. März 2022 noch den gesamten von der Strafantragsfrist umfassten Zeitraum erfolgen. Es gibt keine Hinweise, dass die Beobachtungen des Sohnes der Beschwerdeführerin widersprüchlich und nicht glaubhaft sind. Bei den Aussagen des Beschuldigten, wonach ca. 12-15 Hunde morgens und abends auf der fraglichen Parzelle spazieren würden (Z. 32 ff.), handelt es sich um eine nicht weiter substantiierte Parteibehauptung. Zudem geht aus der sich in den Akten befindenden Postkarte des Beschuldigten als Antwort auf die Karte der Beschwerdeführerin hervor, dass er zumindest nicht bestreitet, dass es Probleme mit Hundekot auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gibt. Er schreibt sogar, sie bekämen das Problem mit der «Hundescheisse» in den Griff (Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2022 zur beabsichtigten Einstellung). Insgesamt bestehen mit Blick auf diese Ausgangslage konkrete Hinweise, dass die Hunde des Beschuldigten im Zeitraum vom 30. Dezember 2021 bis

30. März 2022 Verunreinigungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin hinterlassen haben. Eine Verurteilung erscheint jedenfalls nicht als von vornherein unwahrscheinlich, was auch der Umstand zeigt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst einen Strafbefehl erlassen hat. Die Kehrtwende nach der Einvernahme des Beschuldigten überzeugt nicht. Zudem sind die Beweismittel mit Blick auf den gesamten Zeitraum zu würdigen und es ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch weitere Zeugen nannte (nicht nur ihre Tochter, sondern auch einen Nachbarn).

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

13. Dezember 2022 (O 22 3645) ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 2'000.00 ist dieser zurückzuerstatten. Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine Entschädigung verlangt hat, sind sowohl ihr als auch dem Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Sie sind weder anwaltlich vertreten noch sind besonde-

ren Verhältnisse ersichtlich, welche eine Entschädigung rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2022 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. Die geleistete Sicherheit von CHF 2’000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Entschädigungen werden keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 30. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.