Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2022 515 • OG BE BK 2022 515 KI-generiert

Minor Challenges DNA Profiling Order Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer BK 2022 515
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A minor individual, suspected of coercion and simple violation of traffic rules during a demonstration that involved blocking public access with a complex structure, challenged the order for DNA profiling (erkennungsdienstliche Erfassung) issued by the regional youth prosecutor's office. The appeals chamber of the High Court ruled in favor of the appellant, holding that the prosecutor's order violated the right to be heard because the written justification provided was too general, merely stating the need to determine identity or elucidate a crime, without specifying why the profiling was necessary and pertinent to the concrete, alleged offenses, thereby preventing the appellant and their legal representatives from understanding the reasons for the measure and hindering their ability to seek legal protection. Consequently, the court annulled the order, noting the violation of the fundamental right to be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 38 JStPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 181 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 107 StPO; Minor Challenges DNA Profiling Order Due to Insufficient Justification: The appeals chamber of the High Court ruled in favor of the appellant, holding that the prosecutor's order violated the right to be heard because the written justification provided was too general, merely stating the need to determine identity or elucidate a crime, without specifying why the profiling was necessary and pertinent to the concrete, alleged offenses, thereby preventing the appellant and their legal representatives from understanding the reasons for the measure and hindering their ability to seek legal protection. Consequently, the court annulled the order, noting the violation of the fundamental right to be heard.

Schlagwörter

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Übertretungen Anspruch auf rechtliches Gehör Besuchsrecht Entziehen von einem Unmündigen Gesetzlicher Schutz DNA-Beweis Erkennungsdienstliche Erfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for ordering the Canton of Bern to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for deciding not to award compensation to the appellant.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 515 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Leitung Jugendanwaltschaft, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern

Gegenstand erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Störung des öffentlichen Verkehrs etc.

Beschwerde gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Regionale Jugendanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 10. Oktober 2022 (SL-23-0017)

Erwägungen:

1. Anlässlich einer Demonstration bei der B.________ kam es am 10. Oktober 2022 zu einem Polizeieinsatz der Kantonspolizei Neuenburg. Im Rahmen dieses Polizeieinsatzes wurde die bernische piketthabende Jugendanwältin telefonisch darüber informiert, dass der minderjährige A.________ der Nötigung und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verdächtigt werde und deshalb erkennungsdienstlich erfasst werden solle. Am 10. Oktober 2022 verfügte sie zunächst mündlich die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________, welche sie alsdann schriftlich auf der angefochtenen Verfügung bestätigte. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Oktober 2022 beim Kantonsgericht des Kantons Neuenburg Beschwerde, welches die Eingabe am 14. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (Eingang Beschwerdekammer: 19. Dezember 2022) weiterleitete. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die erhobenen Daten seien zu löschen. Die Leitung der Jugendanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 16. Februar 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Februar 2023 seine abschliessenden Bemerkungen ein.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ist demnach zur Beurteilung der durch das Kantonsgericht Neuenburg weitergeleiteten Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Aus den durch das Kantonsgericht Neuenburg eingereichten Akten ergibt sich, dass die Kantonspolizei Neuenburg am 10. Oktober 2022 durch Mitarbeiter der B.________ aufgeboten wurde. Vor Ort habe die Kantonspolizei eine rund acht Meter hohe Holzkonstruktion nördlich des B.________-Geländes auf der Fahrbahn in Richtung Brückenende festgestellt, welche den Hauptzugang zum Gebäude blockiert habe. Vier Personen seien mittels Hängematten und einem Flaschenzugsystem an dieser Konstruktion befestigt gewesen. Das Flaschenzugsystem habe dafür gesorgt, dass beim Aushängen einer Person, die anderen Personen hinuntergefallen wären. Zwei weitere Personen hätten sich in unmittelbarer Nähe befunden, wobei eine Hand an die Strasse bzw. an ein Betonfass, welches zwischen ihnen gestanden sei, geklebt gewesen sei. Ein ähnliches Konstrukt sei am östlichen Zugang zur B.________ vorbereitet worden. Es sei aber nicht gelungen, den Zugang zu blockieren. Die entsprechenden Personen seien nicht mehr vor Ort gewesen, als die Polizei Kontrollen durchgeführt habe. Zudem habe eine Drohne festgestellt werden können, welche das Vorhaben von oben gefilmt habe. Die Person, welche die Drohne gesteuert habe, habe nicht lokalisiert werden können. Die sechs Aktivisten seien durch zwei Sanitäter und drei Journalisten begleitet worden und hätten für die Organisation «C.________» agiert, welche die von der Drohne aufgenommenen Bilder via Twitter verbreitet habe. Um den Zugang zur B.________ wieder freizugeben, sei ein Grossaufgebot an Einsatzkräften nötig gewesen (darunter 34 Polizisten, sieben Feuerwehrleute und fünf Sanitäter). Der Beschwerdeführer konnte vor Ort angehalten werden und wird verdächtigt, sich im Rahmen dieser Demonstration u.a. der Nötigung und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht zu haben.

Da sich der Beschwerdeführer der von der Polizei angeordneten ED-Erfassung verweigerte, verfügte die Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend:

Jugendanwaltschaft) am 10. Oktober 2022 zunächst mündlich und alsdann schriftlich die hier angefochtene erkennungsdienstliche Erfassung.

3.2 Der angefochtenen Verfügung lässt sich zur Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung Folgendes entnehmen: considérant qu’il convient de

déterminer l’identité d’un suspect, d’obtenir à son sujet des éléments de comparaison et/ou d’élucider

un crime ou un délit. Daneben sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (u.a. Nötigung gemäss Art. 181 StGB; einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie die gesetzlichen Grundlagen der angeordneten Erfassung aufgeführt.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er vorbringt, dass ihm die angefochtene Verfügung weder persönlich ausgehändigt noch schriftlich eröffnet worden sei, weshalb er die Gründe für die erkennungsdienstliche Erfassung nicht nachvollziehen könne. Darüber hinaus seien seine gesetzlichen Vertreter nicht über diese Massnahmen informiert worden.

4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden u.a., ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I

232 E. 5.1; je mit Hinweisen).

Die erkennungsdienstliche Erfassung ist in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung relativ niedrig sind (vgl.

SCHMID/JOSITSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,

N. 10 zu Art. 260 StPO), müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein. Es muss ausgeführt werden, dass und warum gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 120 vom 10. Juni 2020 E. 3.3;

BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3; BK 19 24 vom 12. April 2019 E. 5.4).

4.3 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht – dies zu Recht. Als Erfassungsgrund ist der angefochtenen Verfügung einzig «considérant qu’il convient de déterminer l’identité d’un supect, d’obtenier à son sujet des éléments de comparaison et/ou d’élucider un crime ou un délit» zu entnehmen. Unter dem Titel «motifs/soupçons (infractions commises)»

werden die folgenden Delikte aufgeführt: «contrainte, entrave à la circulation publique, désobéissance de la police». Diese Ausführungen vermögen den (geringen) Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht zu genügen. Es handelt sich dabei um ganz allgemeine Ausführungen. Der Verfügung lässt sich nicht entnehmen, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird. Insbesondere wird nicht erläutert, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf die zu untersuchenden Delikte bzw. auf die den Strafbehörden noch unbekannten Straftaten geeignet und sachdienlich sein soll. Namentlich sind der Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Polizei bzw. die Jugendanwaltschaft hat leiten lassen, nicht zu entnehmen. Derartige Angaben wären zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen aber unerlässlich. Ihr Fehlen verunmöglichte es dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertretung, die Gründe für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung nachvollziehen zu können. Dadurch wurde der ihm zustehende Rechtsschutz in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Auch in der Stellungnahme der Leitung der Jugendanwaltschaft vom 16. Februar 2023 findet sich keine entsprechende Begründung.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft vom

10. Oktober 2022 aufzuheben.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art.

428 Abs. 4 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind durch das Beschwerdeverfahren bloss geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. Oktober 2022 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.

4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Jugendanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 4. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Neuenschwander

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.