Cantonal High Court Upholds Defense Counsel Appeal on Compensation for Acquittal in Mixed Criminal Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Cantonal High Court partially upheld the appeal by a public defense counsel regarding the awarded compensation in a criminal case that resulted in the acquittal of the accused on charges of false accusation, coercion, and incitement to false accusation, but a conviction for driving despite a revoked license. The defense counsel argued that his claimed 60.18 hours of work, totaling CHF 12,036.00, was unduly cut by the lower court, which had reduced the fee by 8.5 hours based on the average difficulty of the case and comparison to the co-defendant's counsel. The High Court, after reviewing the detailed time record, dismissed 37.5 minutes of claimed time for an unverified police interrogation, but found the severity of the charges, the five-year duration, two main hearings, complex legal issues, a necessary appeal process regarding case separation, and cross-border elements led to a classification of the case as one of above-average difficulty, justifying a higher time expenditure than presumed by the lower court. Consequently, the court reinstated most of the claimed hours, increasing the total official compensation for the defense counsel from CHF 12,476.05 to CHF 14,171.95 (including expenses and VAT).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 135 Abs. 3 Bst, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 1 KAG, Art. 41 KAG; Cantonal High Court Upholds Defense Counsel Appeal on Compensation for Acquittal in Mixed Criminal Case: The defense counsel argued that his claimed 60.18 hours of work, totaling CHF 12,036.00, was unduly cut by the lower court, which had reduced the fee by 8.5 hours based on the average difficulty of the case and comparison to the co-defendant's counsel. The High Court, after reviewing the detailed time record, dismissed 37.5 minutes of claimed time for an unverified police interrogation, but found the severity of the charges, the five-year duration, two main hearings, complex legal issues, a necessary appeal process regarding case separation, and cross-border elements led to a classification of the case as one of above-average difficulty, justifying a higher time expenditure than presumed by the lower court. Consequently, the court reinstated most of the claimed hours, increasing the total official compensation for the defense counsel from CHF 12,476.05 to CHF 14,171.95 (including expenses and VAT).
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KI-generiertCited as the basis for the Chamber's decision to reform the lower court's ruling by issuing a new decision (Reformation).
Cited regarding the obligation of the accused to repay part of the official remuneration.
Cited as the basis for the Canton bearing the costs of the appeal proceedings because the appeal was partially granted.
Mentioned by the appealing party in relation to the calculation of their compensation for the appeal procedure, though the final amount was based on Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV.
Used to determine the applicable tariff bracket for calculating the attorney's compensation for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 504 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ Beschwerdeführer
Gegenstand Entschädigung amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, Anstiftung zu falscher Anschuldigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 11. November 2022 (PEN 21 41 ff.)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 11. November 2022 sprach das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) den Beschuldigten von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung, Nötigung und Anstiftung zu falscher Anschuldigung frei, erklärte ihn aber wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises für schuldig. Die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ wurde auf CHF 12'476.05 bestimmt (Bst. D Ziffer 1). Gegen die Festlegung des amtlichen Honorars erhob Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte insofern die Aufhebung des Urteils.
Das amtliche Honorar sei durch die Beschwerdeinstanz gemäss Kostennote vom
8. November 2022 zu bestimmen, eventualiter sei die Sache an das Regionalgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Die Generalstaatsanwaltschaft, das Regionalgericht sowie der Beschuldigte verzichteten am 28. Dezember 2022, 3. Januar bzw. 10. Januar 2023 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht wies einzig daraufhin, dass sich in Ziffer D.1 des Urteilsdispositivs sowie auf Seite 2 der Begründung ein Tippfehler befinde. Die korrekte Vorschusszahlung vom 17. Februar 2020 betrage CHF 8'971.70 und nicht CHF 8'791.70.
2. Gegen den Entschädigungsentscheid des Regionalgerichts kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. a und Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Der Beschwerdeführer hat durch die erfolgte Kürzung seines amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist einzig die Höhe des Honorars (Stundenaufwand, vgl. Ziffer 4 der Beschwerde).
3. Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Sie muss sich in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro Stunde (zzgl. MWST) bewegen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG
168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht CHF 500.00 bis CHF 25'000.00.
Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022 (in Kraft seit dem 1. April 2022), Ziff. 1.1 (abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Zivilund Strafgerichtsbarkeit > Kreisschreiben und Musterformulare), festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse.
Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit, der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für die Klientschaft ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen:
Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen.
Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind dagegen administrative Arbeiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterleiten von Doppeln). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten. In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine solche erfordert. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG).
Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss
des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 210 vom 10. Juli 2020 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte mit Honorarnote vom 8. November 2022 für das Verfahren (29. Juni 2017 bis 11. November 2022) einen Aufwand von gerundet
60.18 Stunden, ausmachend ein amtliches Honorar von CHF 12'036.00, geltend.
Das Regionalgericht begründete die Kürzung der Kostennote des Beschwerdeführers pauschal mit der leicht unterdurchschnittlichen bis allenfalls durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses sowie des nicht gebotenen Zeitaufwandes, insbesondere im Vergleich mit der Kostennote des amtlichen Gegenanwaltes, welcher für die gleiche Dauer wie der Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt des anderen Beschuldigten eingesetzt war und 17 Stunden weniger in Rechnung stellte. In Anbetracht der Gesamtumstände erachtete das Regionalgericht einen Zeitaufwand im Bereich von 40 bis 50 Stunden als angemessen und nahm eine pauschale Kürzung der Honorarnote um 8.5 Stunden vor.
4.2 Bei detaillierter Durchsicht der Kostennote vom 8. November 2022 erscheint der Aufwand von 1.25 Stunden (75 Minuten) für eine nicht näher definierte polizeiliche Einvernahme vom 22. September 2017 als nicht geboten, da aus den amtlichen Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bzw. ein juristischer Mitarbeiter an einer solchen überhaupt teilgenommen hat. Es gibt eine einzige Einvernahme mit diesem Datum, wobei sämtliche Parteivertreter auf die Teilnahme verzichteten.
Zudem dauerte diese nur 10 Minuten (pag. 35 amtliche Akten). Dieser Aufwand ist folglich zu streichen und zwar im Umfang von 37.5 Minuten. Da es sich um angeblichen Aufwand eines juristischen Mitarbeiters mit einem Ansatz von CHF 100.00 gehandelt haben soll, hat auch das Regionalgericht diesen Aufwand mit 37.5 Minuten berücksichtigt, dafür mit einem Honoraransatz von CHF 200.00. Mit Blick auf diese Kürzung ergibt sich für den Zeitraum vom 29. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 ein neuer Aufwand von 17.10 Stunden und damit ein amtliches Honorar von CHF 3'420.00, was unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 414.85 und der damals geltenden Mehrwertsteuer von 8 Prozent eine amtliche Entschädigung von CHF 4'141.65 ergibt. Ansonsten ergeben sich aus der Kostennote, auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2018, keine Hinweise auf unnötigen oder zu hohen Zeitaufwand. Es bleibt zu prüfen, ob der verbleibende Zeitaufwand von gerundet 59.6 Stunden mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch erscheint.
4.3 Die Bedeutung der Streitsache ist nach objektivem Massstab als durchschnittlich zu beurteilen. Der Beschuldigte wurde im Verlauf des Verfahrens von seinem Bruder beschuldigt, ihn zu einer Falschaussage genötigt zu haben. Es handelt sich nicht um leichte Vorwürfe. Das zeigt auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten beantragte. Betreffend Schwierigkeit des Prozesses ist mit Blick auf die lange Verfahrensdauer von fünf Jahren, die zwei nötig gewordenen Hauptverhandlungstermine, die sich stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Frage der Abtrennung der Verfahren, das damit verbundene vom Beschwerdeführer zu Recht angestrengte Beschwerdeverfahren sowie den Auslandbezug des Verfahrens von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses auszugehen.
Der vorliegend anwendbare durchschnittliche Tarifrahmen beträgt CHF 12'500.00. Mit einem korrigierten Aufwand von 59.6 Stunden ergibt sich ein volles Honorar von CHF 14'900.00 bzw. ein amtliches Honorar von CHF 11’920.00. Damit befindet sich das volle Honorar im leicht überdurchschnittlichen Bereich, was mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nicht zu beanstanden ist. Der Umstand, dass der amtliche Gegenanwalt im selben Zeitraum 17 Stunden weniger Aufwand in Rechnung stellte, ändert am gebotenen Zeitaufwand nichts.
Zwar kann sein amtliches Honorar als Hilfsgrösse bei der Beurteilung, was ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit, der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt, beigezogen werden. Vorliegend ist aber zur berücksichtigen, dass der Aufwand bereits aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen, in denen sich die Beschuldigten befanden, nicht miteinander verglichen werden können. Während gegen den Klienten des Gegenanwalts zunächst ein Strafbefehl ergangen war, gegen den keine Einsprache erhoben wurde, musste der Beschwerdeführer eine Anklageschrift prüfen und sich gegen die unzulässige Verfahrenstrennung wehren.
Zwar berücksichtigte das Regionalgericht, dass der Aufwand des Beschwerdeführers mit Blick auf das Beschwerdeverfahren BK 18 479 grösser war. Insgesamt scheint diesem Unterschied aber zu wenig Rechnung getragen worden zu sein. Insbesondere da sich das Beschwerdeverfahren mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen kompliziert und aufwändig gestaltete. Zudem blieb vom Regionalgericht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer jeweils im Mai/Juni 2018 sowie im November/Dezember 2018 Beweisanträge gestellt hatte und sich auch dadurch Mehraufwand gegenüber dem Gegenanwalt ergab.
Mit Blick auf den geltend gemachten Aufwand für das Beschwerdeverfahren BK 18 479 und die Beweisanträge ergeben sich keine Hinweise, dass dieser überhöht ist. Der Unterschied zum Gegenanwalt lässt sich durch den Verfahrensverlauf erklären, ohne dass dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht werden kann, es handle sich nicht mehr um gebotenen Aufwand. Das zeigt sich zudem im Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15. Januar 2019 bis
11. November 2022, mithin in einer Phase, welche tatsächlich vergleichbar mit derjenigen des Gegenanwalts ist, insgesamt weniger Stundenaufwand geltend macht als jener.
4.4 Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemacht Honorar mit Ausnahme der unter
E. 4.2 dieses Beschlusses gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden, weshalb für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 eine Kürzung um 8.5 Stunden nicht rechtens ist. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 ist folglich nicht nur ein Aufwand von 34, sondern von 42.5 Stunden zu berücksichtigen, was ein amtliches Honorar von CHF 8'500.00 bzw. unter Berücksichtigung der Auslagen, des Reisezuschlags und der Mehrwertsteuer eine amtliche Entschädigung von CHF 10'030.30 ergibt. Zusammen mit der amtlichen Entschädigung für die Aufwendungen vor dem 1. Januar 2018 (CHF 4'141.65) ergibt sich eine amtliche Entschädigung von CHF 14'171.95 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.
Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick darauf, dass ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sachund Rechtslage möglich ist, ergeht vorliegend ein reformatorischer Entscheid (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Folglich ist dem Beschwerdeführer in Abänderung von Bst. D Ziffer 1 des angefochtenen Urteils eine amtliche Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST)
von CHF 14'171.95 zuzusprechen. Nach Abzug der bereits geleisteten Vorschüsse durch die Strafbehörden (CHF 8'971.70 und CHF 362.65) ist ihm eine Entschädigung von CHF 4'837.60 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Die Höhe der Rückund Nachzahlungspflicht des Beschuldigten passt sich entsprechend an.
5. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren durchgedrungen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang nicht, weshalb der Kanton die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu tragen hat (Art. 428 Abs.
1 StPO). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch eine Entschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV ein Honorar von CHF 2'750.00 geltend. Dies mit der Begründung, Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache seien allesamt als durchschnittlich zu taxieren.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Tarifrahmen richtet sich vorliegend nach Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und reicht damit von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00. Das ändert aber nichts daran, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig um die Überprüfung der Kostennote ging. Mit Blick auf diesen äussert eng begrenzten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, den geringen Aktenumfang und den sich stellenden einfachen Rechtsund Sachfragen kann der Tarifrahmen nur im untersten Rahmen ausgeschöpft werden. Mit Blick darauf erscheint ein Aufwand von maximal 4 Stunden als geboten, womit sich das (volle) Honorar auf CHF 1'000.00 beläuft und somit entsprechend im unteren Bereich des Tarifrahmens zu liegen kommt. Unter Berücksichtigung der Auslagen von pauschal 3 Prozent und der Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent ergibt das eine Entschädigung von CHF 1'109.30.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Bst. D Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 11. November 2022 (PEN 21 41 ff.) wird aufgehoben und wie folgt korrigiert:
Das amtliche Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ für die Zeit vom 29. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 wird wie folgt bestimmt:
Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.10 200.00 CHF 3’420.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 414.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’834.85 CHF 306.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’141.65 volles Honorar CHF 4'275 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 414.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'689.85 CHF 375.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'065.05
nachforderbarer Betrag CHF 923.40
Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.50 200.00 CHF 8’500.00 Reisezuschlag CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 613.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’313.20 CHF 717.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’030.30 volles Honorar CHF 10'625.00 Reisezuschlag CHF 200.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 613.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11'438.20 CHF 880.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'318.95
nachforderbarer Betrag CHF 2'288.65
Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren PEN 21 41 ff. eine Entschädigung von CHF 14'171.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Nach Abzug der ausgerichteten Vorschüsse (vgl. Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17. Februar 2020 und 27. Januar
2021) von CHF 8'971.70 und CHF 362.65 wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 4'837.60 ausgerichtet.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/12 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 1'181.00, zurückzuzahlen und dem Beschwerdeführer 1/12 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 267.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'109.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (direkt – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident Blaser (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (EO 15 13288 / 17 6534 / 17 2114 – per B-Post)
Bern, 31. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrungen folgen auf der nächsten Seite!
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).