Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2022 500 • OG BE BK 2022 500 KI-generiert

Abuse of Office Allegation Against Court President Upheld by Non-Prosecution Finding

Geschäftsnummer BK 2022 500
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant initiated criminal proceedings for abuse of office against a court president, alleging that in a prior criminal case, she failed to consider important documentary evidence and ruled based on extraneous motivations or disproportionate means. The Cantonal Public Prosecutor's Office refused to pursue the case (*Nichtanhandnahme*), concluding that the facts did not establish the crime of abuse of office. The Appellate Chamber dismissed the complainant's appeal, holding that the court president's actions, which involved considering only procedural facts and incorporating the complainant's submissions into the written judgment and evidence assessment, clearly did not meet the legal requirements for abuse of office under Art. 312 StGB, thus confirming the lack of sufficient initial suspicion (*Anfangsverdacht*) to open a criminal investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 312 StGB; Abuse of Office Allegation Against Court President Upheld by Non-Prosecution Finding: The Cantonal Public Prosecutor's Office refused to pursue the case (*Nichtanhandnahme*), concluding that the facts did not establish the crime of abuse of office. The Appellate Chamber dismissed the complainant's appeal, holding that the court president's actions, which involved considering only procedural facts and incorporating the complainant's submissions into the written judgment and evidence assessment, clearly did not meet the legal requirements for abuse of office under Art. 312 StGB, thus confirming the lack of sufficient initial suspicion (*Anfangsverdacht*) to open a criminal investigation.

Schlagwörter

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Missbrauchsvorwürfe Strafverfolgung Eröffnung des Verfahrens Klagegrund des Ermessensmissbrauchs Verfahrensrechte Wahrung des Ansehens des Amtes Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing (legitimation) to appeal the decision.
Art. 310 Abs. 1 Bst
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 309 Abs. 1 Bst
Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 312 StGB
Art. 312 StGB offensichtlich nicht erfüllt.
Art. 85 Abs. 4 Bst
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the general right to appeal to the Criminal Appeals Chamber against a prosecutor's decision not to take up the case.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing (legitimation) to appeal the decision.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to define the conditions under which the prosecutor orders non-commencement of proceedings.

Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to define when a criminal investigation must be opened.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings (although 'LTF' is not explicitly cited in point 2 of the dispositive, the costs provision is a standard reference when costs are imposed, and the reasoning for costs in point 5 references the outcome of the procedure to which the dispositive refers).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 500 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Kuratle

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 4. November 2022 (BA 22 1669)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 4. November 2022 (zugestellt am 5. Dezember 2022) nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 sinngemäss Beschwerde. Zur Begründung führte er Folgendes aus:

1. am 26.07.2022 habe ich über eine Vedi von ganzen meine Befragungen gefragt und Frau A.________ nicht angenommen.

2. ich habe noch andere Frage gestellt, dass ich ein Paar Frage von Iranischen Übersetzerin stellen wollte und auch Frau Richterin nicht angenommen hatte.

3. sie hatte alle meine unzählige Beweismittel nicht angenommen.

4. am ersten Nov. 2022 Polizei bei mir mit SRK Mitarbeiter waren gekommen und habe ich die Türe nicht geöffnet und sie wollten meine Schlüssel mit macht nehmen.

5. am neunte Nov.2022 waren Polizei mit ein Mitarbeiter des SRK noch einmal bei mir gegangen und ich hatte Termin gleichzeitig bei Direktorin D.________ Sozial einen Termin und Polizei hatten mir angerufen und habe ich mein Handy Sozial Direktorin gegeben und sie hatte mit SRK Mitarbeiter und Polizei gesprochen.

5. Am ersten und neunte Nve.2022 hatte ich bei Notfallpolizei und Staatsanwaltschaft in Bern angerufen und hatten beide mir gesagt, dass keine Einsatz sie nie Polizei bei mir gesendet hatten.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022 und damit die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auf zwei Polizeieinsätze am 1. und 9. November 2022 bezieht und ein Schreiben und einen Untermietvertrag mit dem Schweizerische Roten Kreuz einreicht, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.

Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten in seiner Strafanzeige vom 27. Juli 2022 zusammengefasst vor, im gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem A.________ einen Entscheid gefällt zu haben, ohne dabei seine eingereichten Dokumente berücksichtigt gehabt zu haben.

3.2. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass nichts darauf hinweise, dass sich die Gerichtspräsidentin bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven hätte leiten lassen, unverhältnismässige Mittel eingesetzt oder zwecklosen Zwang ausgeübt hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden zeigen, dass sich dieser vordergründig am Urteil störe. Ein Missbrauch der der Beschuldigten zustehenden Amtsgewalt könne in dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt bzw. aus den beigezogenen Akten nicht erblickt werden. Auch würden die Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschuldigte sich oder einem andern durch ihr Handeln einen unrechtmässigen Vorteil hätte verschaffen oder einem andern einen Nachteil hätte zufügen wollen. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs sei damit eindeutig nicht erfüllt, weswegen das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. 4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017

E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag – soweit er sich überhaupt mit der zutreffenden Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt – nicht zu überzeugen. Indem die Beschuldigte nur diejenigen Unterlagen berücksichtigt hat, welche verfahrensrelevante Tatsachen betrafen, hat sie den Tatbestand des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB offensichtlich nicht erfüllt. Des Weiteren gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschuldigte einen Entscheid gefällt habe, ohne die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen, fehl, da diese in die (schriftliche) Urteilsbegründung miteinbezogen und einer konkreten Beweiswürdigung unterzogen worden sind (vgl. Urteilsbegründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland PEN 22 1 vom 26. Juli 2022,

S. 11 – 13 und S. 25). Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren zu Recht nicht an die Hand, da der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt ist.

Demnach ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 21. Dezember 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber

Kuratle

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.