Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2022 5 • OG BE BK 2022 5 KI-generiert

Complainant's Recusal Motion Against Prosecutor Dismissed

Geschäftsnummer BK 2022 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal complainant sought the recusal ("Ausstand") of a regional public prosecutor's office, specifically targeting one prosecutor, in connection with proceedings concerning document forgery, disloyal management of public affairs, and other offenses. The court, citing established Federal Supreme Court practice, found that the request was formally inadmissible insofar as it sought the recusal of the entire authority, as such blanket requests are generally not allowed unless bias is sufficiently substantiated against all individual members. Regarding the targeted prosecutor, the court determined that the complainant's accusations were vague, diffuse, and largely lacked a concrete factual basis that could credibly establish grounds for recusal, with the exception of one claim deemed judicially inaccurate. Therefore, the court dismissed the recusal motion, limiting its decision to the extent admittance was possible, and ordered the complainant to bear the costs of the recusal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 Bst, Art. 56 StPO, Art. 56 Bst, Art. 59 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Complainant's Recusal Motion Against Prosecutor Dismissed: The court, citing established Federal Supreme Court practice, found that the request was formally inadmissible insofar as it sought the recusal of the entire authority, as such blanket requests are generally not allowed unless bias is sufficiently substantiated against all individual members. Regarding the targeted prosecutor, the court determined that the complainant's accusations were vague, diffuse, and largely lacked a concrete factual basis that could credibly establish grounds for recusal, with the exception of one claim deemed judicially inaccurate. Therefore, the court dismissed the recusal motion, limiting its decision to the extent admittance was possible, and ordered the complainant to bear the costs of the recusal proceedings.

Schlagwörter

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Ausstand des Staatsanwalts Urkundenfälschungsverfahren Vergeltungskündigung Rückzug des Strafantrags verspätetes Ausstandsgesuch Klagegrund des Ermessensmissbrauchs Ausstand | Ausstand (59)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 59 Abs. 1 Bst
Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst.
Art. 56 StPO
Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie aus «anderen Gründen», insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Bst.
Art. 56 Bst
Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie aus «anderen Gründen», insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Bst.
Art. 59 Abs. 1 StPO
Cited as the procedural basis for ordering the applicant to bear the costs of the recusal proceedings.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for establishing the competent authority for the decision on the recusal request and for ordering the applicant to bear the costs.

Art. 59 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural basis for ordering the applicant to bear the costs of the recusal proceedings.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 5 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte Staatsanwalt B.________, c/o Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf Gesuchsgegner

A.________ Strafund Zivilkläger/Gesuchsteller

Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung etc.

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 (zugegangen am 28. Dezember 2021) teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bzw. Staatsanwalt B.________ dem Strafanzeiger A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit, die Bundesanwaltschaft habe seine Anzeige bei ihr am

13. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Der Gesuchsteller wurde gebeten, innert 10 Tagen mitzuteilen, wer welche Handlungen wo, wann und wie begangen haben soll. Mit undatiertem Schreiben (eingegangen am 4. Januar 2021) beantragte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft die Beauftragung einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft (mit der Führung des Verfahrens). Am 12. Januar 2022 beantragte Staatsanwalt B.________ die Abweisung des Ausstandsgesuchs.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde fristund – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – formgerecht eingereicht. Es ist somit grundsätzlich darauf einzutreten.

3. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie aus «anderen Gründen», insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Bst. f). Bei Art. 56 Bst. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Nach der Bundesgerichtspraxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Austandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.3; 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2).

4. Vorliegend ersucht der Gesuchsteller gemäss seinen Anträgen sinngemäss um den Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft, seine Begründung richtet sich demgegenüber lediglich gegen Staatsanwalt B.________. Das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft ist somit vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung nicht entgegenzunehmen. Der Gesuchsteller macht darüber hinaus in der bereits von ihm bekannten Art und Weise diffuse Vorwürfe gegen Staatsanwalt B.________, denen abgesehen vom gerichtsnotorisch unzutreffenden Vorwurf der versuchten Tötung im Wesentlichen kein konkreter Sachverhalt zu entnehmen ist, aus welchem sich ein Ausstandsgrund ergeben könnte. Das Ausstandsgesuch ist vor diesem Hintergrund abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Ausstandverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Gesuchsteller.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben)

- dem Gesuchsgegner (per Einschreiben)

Bern, 8. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Rudin i.V. Gerichtsschreiber Schärer

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.