Prosecutor's Affirmation of Penalty Final After Alleged Misunderstanding of Objection and Clarification Waiver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe accused challenged a regional prosecutor's decision affirming a penalty order for defamation and traffic violations had become legally binding because her objection was deemed withdrawn, arguing her intent was misunderstood and the prosecutor's communication was confusing. The court focused on the accused's initial filing, which explicitly stated "I raise an objection" but simultaneously requested the fine be paid through community service, creating ambiguity about whether she truly intended to contest the penalty or merely sought an alternative form of enforcement. The court held that the prosecutor acted transparently and appropriately by asking for clarification using a form, and since the accused subsequently signed a clear declaration stating she did not wish to object, she was bound by that explicit waiver. The court reasoned that essential information about the consequences of withdrawing the objection was provided, preventing any essential mistake attributable to the authorities, and therefore the prosecutor correctly concluded that no valid objection was raised (despite mistakenly using the term "withdrawal" in the final disposition), leading to the legal finality of the penalty order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 386 Abs. 1 StPO, Art. 355 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Affirmation of Penalty Final After Alleged Misunderstanding of Objection and Clarification Waiver: The court focused on the accused's initial filing, which explicitly stated "I raise an objection" but simultaneously requested the fine be paid through community service, creating ambiguity about whether she truly intended to contest the penalty or merely sought an alternative form of enforcement. The court held that the prosecutor acted transparently and appropriately by asking for clarification using a form, and since the accused subsequently signed a clear declaration stating she did not wish to object, she was bound by that explicit waiver. The court reasoned that essential information about the consequences of withdrawing the objection was provided, preventing any essential mistake attributable to the authorities, and therefore the prosecutor correctly concluded that no valid objection was raised (despite mistakenly using the term "withdrawal" in the final disposition), leading to the legal finality of the penalty order.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Cited as the procedural basis allowing an appeal against decisions and procedural actions of the Prosecutor's Office before the Complaints Chamber.
Cited to confirm the appellant's standing/legitimation to lodge the appeal.
Cited in the reasoning to explain the requirement regarding the validity of an objection against a penalty order, even though this specific article was not explicitly numbered in the final orders (1-3).
Cited in the reasoning to explain that the Prosecutor's Office was not obliged to continue the objection procedure based on the appellant's declaration.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 495 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Verleumdung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2022 (BM 22 16151)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess am 21. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (BM 22 16151). Die Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt.
Mit Verfügung vom 22. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Einsprache der Beschuldigten mit Erklärung vom 9. September 2022 als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 21. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen sei.
Hiergegen reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Einspracheverfahren durchzuführen, die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei gestützt auf die Kostennoten eine Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Dezember 2022 abschliessende Bemerkungen ein und hielt an der Beschwerde fest.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug ihrer Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Nur ausreichend informierte beschuldigte Personen können auf ihren verfassungsmässig garantierten gerichtlichen Rechtsschutz gegen Straferkenntnisse wirksam verzichten. Ein eigentlicher Verzicht ist im Übrigen erst nach formgültiger Eröffnung des anfechtbaren Entscheides zulässig (Art. 386 Abs. 1 StPO). Dies gilt analog auch für den Rechtsbehelf der Einsprache gegen Strafbefehle (147 IV 518 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).
4. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die auf dem Strafbefehl vom 21. Juli 2022 vorhandene Erklärung «ich erhebe Einsprache». Diese Erklärung ist für sich genommen klar und als Einsprache entgegenzunehmen. Die Willensäusserung der Beschwerdeführerin beschränkte sich aber nicht einzig auf diese Erklärung und war daher entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht unmissverständlich. So reichte die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Schreiben bei der Staatsanwaltschaft ein, worin sie ausführte, sie möchte die Busse mit gemeinnütziger Arbeit begleichen. Gestützt darauf war in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft unklar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Einsprache erheben oder lediglich um alternativen Vollzug der Busse ersuchen wollte. Es ist daher weder widersprüchlich, irreführend noch stellt es eine unrichtige Information oder Auskunft dar, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. August 2022 entsprechend bei der Beschwerdeführerin nachfragte und um eine explizite Willenserklärung mittels beigelegtem Formular ersuchte. Mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft wurde die Ausgangslage transparent dargelegt. Die Beschwerdeführerin konnte durch einfaches Ankreuzen klarstellen, ob sie Einsprache erheben will oder nicht. Dies ist ohne Weiteres auch einer juristischen Laiin zuzumuten und stellt auch mit Blick darauf, dass zwei Strafbefehle gegen die Beschwerdeführerin vorlagen, keine Herausforderung dar, zumal sowohl aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft als auch der beigelegten Erklärung klar hervorgeht, dass es sich um den Strafbefehl vom
21. Juli 2022 handelte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegen den anderen Strafbefehl vom 5. August 2022 erst kurz vor dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2022 Einsprache erhoben und deswegen noch telefonischen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft gehabt hatte, mag zwar ein Missverständnis begünstigt haben, ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit einem Minimum an Sorgfalt auch ohne Kenntnis der Verfahrensnummer hätte realisieren müssen, um welchen Strafbefehl es im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2022 ging. So wurde nicht nur explizit auf den Strafbefehl vom 21. Juli 2022, sondern auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
4. August 2022 Bezug genommen und es wurde auf die von der Beschwerdeführerin einzig im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 21. Juli 2022 aufgeworfene Frage der dreijährigen Probezeit eingegangen. Für die Beschwerdeführerin war es daher ohne weiteres erkennbar, dass es um den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 bzw. ihre Einsprache vom 4. August 2022 ging, auch wenn Letztere in der Erklärung nicht explizit erwähnt wurde. Von einer missverständlichen oder verwirrenden Formulierung kann keine Rede sein. Es gibt daher keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auf ihrer Erklärung behaftet werden sollte. Selbst wenn der Beschwerdeführerin nicht klar gewesen sein sollte, dass sie mit der Erklärung vom 9. September 2022 auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 verzichtete, ist dies einzig ihr anzulasten und führt nicht zur Ungültigkeit ihrer Erklärung. Der Strafbefehl vom 21. Juli 2022 wurde ihr eröffnet und sie wurde von der Staatsanwaltschaft auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Strafbefehl bei einem Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachse. Sie war damit ausreichend informiert und erklärte mittels dem beigelegten Formular daher rechtsgültig, keine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 zu erheben. Ein wesentlicher Irrtum, welcher durch das Verhalten einer Behörde verursacht worden ist, liegt nicht vor.
5. Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 5. August 2022 auf eine Nachfrage betreffend Einsprache verzichtete, hat keinen Einfluss auf das Zustandekommen der Erklärung vom 9. September 2022 bzw.
den Verzicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Juli 2022 und ist damit nicht kausal für einen Irrtum. Zudem ist es nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft nach der Rückmeldung vom 9. September 2022 keinen Anlass mehr hatte, im Zusammenhang mit dem zweiten Strafbefehl nachzufragen, da diesem fast die gleiche Ausgangslage zugrunde lag und folglich ebenso davon ausgegangen werden musste, dass es der Beschwerdeführerin nicht um eine Einsprache ging, sondern darum, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Der Umstand, dass sie diese gemeinnützige Arbeit im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 5. August 2022 geleistet hat, bestätigt diese Annahme. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6. Die Staatsanwaltschaft war daher aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 nicht gehalten, das Einspracheverfahren nach Art. 355 StPO fortzuführen bzw. dieses einzuleiten. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass es widersprüchlich erscheint, wenn die Staatsanwaltschaft einerseits davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe keine Einsprache erhoben, andererseits im Rahmen der angefochtenen Verfügung von einem Rückzug spricht.
Entsprechend der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 wäre es angezeigt gewesen festzustellen, dass keine Einsprache erhoben wurde. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin impliziert die Verwendung des Begriffs «Rückzug» aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft ursprünglich von einer gültigen Einsprache ausgegangen ist. Sowohl aus dem Schreiben vom 29. August 2022, der beigelegten Erklärung sowie der Begründung in der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass es immer darum ging zu klären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Einsprache erheben will. Da die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht nicht sicher sein konnte, fragte sie bei der Beschwerdeführerin nach und räumte dieser auf einfache Art und Weise die Möglichkeit ein anzugeben, ob sie Einsprache erhebe oder nicht (vgl. auch vorangehende Ausführungen). Vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung sprach die Staatsanwaltschaft zudem nie von einem Rückzug, weshalb die Terminologie in der angefochtenen Verfügung keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 bzw. einen allfälligen Irrtum hatte. Von einer Irreführung kann keine Rede sein. Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin explizit erklärte, keine Einsprache erheben zu wollen. Der Umstand, dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung von einem Rückzug gesprochen wird, hat auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss. Dadurch sind der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteile entstanden. Zudem bestehen auch keine Hinweise, dass die irrtümliche Bezeichnung als «Rückzug» der Auslöser für das Beschwerdeverfahren war und auf eine Beschwerde verzichtet worden wäre, wenn die Staatsanwaltschaft festgestellt hätte, es liege keine Einsprache vor. So oder anders war aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 klar, dass keine Einsprache vorliegt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
3. Entschädigung wird keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 28. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.