Vehicle Log Disclosure for Investigating Injunction Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA corporate entity, the registered holder of a vehicle, challenged a prosecutor's order demanding the handover of the vehicle's trip log and related documents, necessitated for identifying the driver who allegedly violated a court injunction on private property. The entity initially refused to disclose the driver, leading to the prosecution's compulsory demand for the documents as essential evidence under the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO). The court dismissed the appeal, reasoning that the documents were validly sought for seizure as necessary evidence (Art. 263 para. 1 lit. a StPO), given the sufficient suspicion of a criminal offense (violation of a court injunction/trespass), and the measure was proportional. Furthermore, the entity was legally obligated to surrender the documents (Art. 265 StPO) because it could not invoke exceptions such as the right to refuse testimony or employer-employee privilege to obstruct the criminal investigation against an employee, nor could it substitute a corporate fine for the individual's criminal liability.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 265 StPO, Art. 196 StPO, Art. 197 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 1 Bst; Vehicle Log Disclosure for Investigating Injunction Violation: The entity initially refused to disclose the driver, leading to the prosecution's compulsory demand for the documents as essential evidence under the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO). The court dismissed the appeal, reasoning that the documents were validly sought for seizure as necessary evidence (Art. 263 para. 1 lit. a StPO), given the sufficient suspicion of a criminal offense (violation of a court injunction/trespass), and the measure was proportional. Furthermore, the entity was legally obligated to surrender the documents (Art. 265 StPO) because it could not invoke exceptions such as the right to refuse testimony or employer-employee privilege to obstruct the criminal investigation against an employee, nor could it substitute a corporate fine for the individual's criminal liability.
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KI-generiertThe provision was used to determine that the appellant must bear the procedural costs because the appeal was dismissed.
These provisions were cited to establish the jurisdiction and timeliness for filing the appeal to the criminal chamber.
This article was cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
This article, concerning the obligation to surrender items for seizure, was central to addressing the merits of the challenge against the order to disclose documents.
This article was cited in the reasoning to qualify the requested documents as necessary evidence for the criminal proceedings.
This article was cited to examine the preconditions for ordering a seizure (Beschlagnahme), which is the procedural basis for the underlying order.
This article, cited in the reasoning but also relevant to the decision on costs, mandates that the appellant must cover the costs of the appeal proceedings.
This provision governs the imposition of court costs, which were explicitly applied in dispositive point 2.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 462 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________ Beschwerdeführerin
Gegenstand Aufforderung zur Herausgabe Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2022 (BM 22 35792)
Erwägungen:
1. Einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin A.________ wird vorgeworfen, mit dem Personenwagen B.________ am 31. August 2022 ein gerichtliches Verbot auf privatem Grund missachtet zu haben. Nachdem das A.________ als eingetragene Fahrzeughalterin die Aussagen über den Lenker/die Lenkerin des besagten Personenwagens verweigert hatte (vgl. Auftrag zur Lenkerermittlung vom 21. Oktober 2022), forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) das A.________ mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 dazu auf, die Fahrtenkontrolle vom 31. August 2022 des besagten Personenwagens und weitere Unterlagen, welche Angaben über die verantwortliche Lenkerin oder den verantwortlichen Lenker an diesem Datum enthalten, herauszugeben. Das A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch C.________ sowie D.________, reichte am 9. November 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, ihr den entsprechenden Bussenbefehl unter Beifügung von Beweismitteln zuzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 7. Dezember 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verzichtete gleichentags auf einen zweiten Schriftenwechsel und wies daraufhin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die zur Herausgabe verpflichtete Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung vom
31. Oktober 2022 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 265 StPO ist die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben (Abs. 1).
Keine Herausgabepflicht haben die beschuldigte Person (Abs. 2 Bst. a), Personen, die zur Aussageoder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts (Abs. 2 Bst. b) oder Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (Abs. 2 Bst. c).
Vorab ist zu prüfen, ob überhaupt eine Beschlagnahme der Unterlagen in Betracht kommt. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO).
3.2 Bei den Fahrtenkontrollen vom 31. August 2022 des Personenwagens B.________ sowie den weiteren Unterlagen, welche Angaben über die verantwortliche Lenkerin oder den verantwortlichen Lenker an diesem Datum enthalten, handelt es sich um für das Strafverfahren notwendige Beweismittel gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor. Es kann auf den Strafantrag vom
2. September 2022 inkl. Foto und Auszug SUSA Fahrzeugausweis-Detail verwiesen werden. Anhand der vorliegenden Akten kann zwar nicht abschliessend verifiziert werden, ob und inwiefern ein gerichtliches Verbot besteht und ob die Strafantragstellerin zum Strafantrag berechtigt ist. Von der Beschwerdeführerin wird aber nicht bestritten, dass der Lenker bzw. die Lenkerin des Personenwagens ein gerichtliches Verbot missachtet hat. Auch die Strafantragsberechtigung ist nicht bestritten. Zudem bestehen derzeit keine Hinweise, wonach ein solches Verbot nicht besteht oder die Strafantragstellerin offensichtlich nicht zum Strafantrag befugt war.
Mit Blick darauf liegt ein hinreichender Tatverdacht vor. Eine Beschlagnahme dieser Unterlagen ist zudem ein geeignetes und erforderliches Mittel. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Es handelt sich nicht um einen schweren Eingriff; dieser ist durch die Bedeutung der Straftat (Besitzstörung) gerechtfertigt.
3.3 Weiter sind keine Gründe ersichtlich, welche der Herausgabepflicht entgegenstehen. Weder hat die Beschwerdeführerin ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 268 ff. StPO noch kann sie ein solches aus ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin gemäss Art. 3a Abs. 2a des Personalreglements der Stadt Bern ableiten. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Auch ihr Einwand, wonach für Ansprüche aus der Missachtung eines solchen zivilrechtlichen Verbotes das Rechtsinstitut der Staatshaftung greife und ein direkter Zugriff von dritter Seite auf den für einen Schaden verantwortlichen Mitarbeiter ausgeschlossen sei, geht fehlt und wird denn auch nicht begründet. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf die Staatshaftung berufen, um die Strafverfolgung gegen einen Mitarbeiter zu vereiteln. Aus diesem Grund ist die Busse auch nicht einfach der Beschwerdeführerin zu eröffnen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind keine Entschädigungen auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 2. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Kurt i.V. Gerichtsschreiber Kuratle
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.