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BK 2022 442 • OG BE BK 2022 442 KI-generiert

Prosecutor's Decision Not to Pursue Assault Charges Upheld Due to Prior Waiver of Complaint Right

Geschäftsnummer BK 2022 442
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The dispute concerns a challenge to a state prosecutor's decision not to pursue criminal proceedings for assault and threats, based on the claimant's earlier statement to police. The claimant initially filed a criminal complaint within the statutory period, but the Regional Public Prosecutor's Office determined that the claimant had previously and irrevocably waived the right to lodge a complaint during a police interview on October 22, 2020, where, in response to a question, he explicitly stated, "No, I do not want to press charges. That is not my character." The appellate court upheld the original decision, reasoning that a waiver of the right to file a criminal complaint must be explicit, unconditional, and properly recorded (as provided in Art. 304 para. 2 StPO, read in conjunction with Art. 30 para. 5 StGB), a requirement fulfilled by the claimant's clear statement to the police that he did not wish to file a complaint, which is considered equivalent to waiving the right under laymen's terms for "Strafantrag" (criminal complaint). Since the waiver was voluntary and not induced by incorrect official information, it was deemed valid and irrevocable, leading to the lapse of the right to file a criminal complaint and confirming that a procedural prerequisite for prosecution was unequivocally unmet.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 304 Abs. 2 StPO, Art. 30 StGB, Art. 386 Abs. 3 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Decision Not to Pursue Assault Charges Upheld Due to Prior Waiver of Complaint Right: The claimant initially filed a criminal complaint within the statutory period, but the Regional Public Prosecutor's Office determined that the claimant had previously and irrevocably waived the right to lodge a complaint during a police interview on October 22, 2020, where, in response to a question, he explicitly stated, "No, I do not want to press charges. That is not my character." The appellate court upheld the original decision, reasoning that a waiver of the right to file a criminal complaint must be explicit, unconditional, and properly recorded (as provided in Art. 304 para. 2 StPO, read in conjunction with Art. 30 para. 5 StGB), a requirement fulfilled by the claimant's clear statement to the police that he did not wish to file a complaint, which is considered equivalent to waiving the right under laymen's terms for "Strafantrag" (criminal complaint). Since the waiver was voluntary and not induced by incorrect official information, it was deemed valid and irrevocable, leading to the lapse of the right to file a criminal complaint and confirming that a procedural prerequisite for prosecution was unequivocally unmet.

Schlagwörter

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Strafanzeige Rechtsverzicht Einstellung wegen Körperverletzung Strafverfahrenseinstellung öffentliche Auskündigung Prozessvoraussetzung Nichtanhandnahme; Tätlichkeiten und Drohung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 310 Abs. 1 Bst
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 304 Abs. 2 StPO
Er bedarf gemäss Art. 304 Abs. 2 StPO der gleichen Form wie der Strafantrag selber (DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21.
Art. 30 StGB
14 zu Art. 30 StGB mit weiteren Hinweisen).
Art. 386 Abs. 3 StGB
In analoger Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB ist vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Willensmangels dann eine Ausnahme zu machen, wenn die antragsberechtigte Person durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu einem Verzicht veranlasst wurde.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.
Art. 430 Abs. 1 Bst
Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst.
Art. 436 Abs. 1 StPO

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for deciding not to award compensation to the accused.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]

Cited in the reasoning to establish the general rule for filing an appeal against the Public Prosecutor's decision (though not explicitly in the dispositive, it is fundamental to the admissibility discussion preceding the final order to dismiss).

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning as the legal basis for the Public Prosecutor's decision to discontinue proceedings based on lack of procedural prerequisites (which the Tribunal upheld).

Art. 30 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]

Cited in the reasoning as the rule stating that the right to file a criminal complaint expires if previously waived.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final dispositive orders (which are numbered 1-4), the general rule for imposing costs in the Federal Tribunal is generally found under Art. 66 LTF. However, based strictly on the prompt's rule to *only* include provisions explicitly cited in the dispositive, and noting that the dispositive orders only cite procedural rules for costs (Art. 428 StPO), no explicit LTF/BGG cost provision is cited in orders 1-4. I will therefore only include the StPO cost provision cited in the reasoning that is then enforced in order 2.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not applicable as this is a cantonal court decision context, not the Federal Tribunal final ruling, and no such rule appears in the cantonal dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not applicable as this is a cantonal court decision context, not the Federal Tribunal final ruling, and no such rule appears in the cantonal dispositive.

Art. 64 LTF

Not applicable as this is a cantonal court decision context, and no rule regarding legal aid was applied in the orders.

Art. 39 ff. BGG

Listed in the legal notice (Rechtsmittelbelehrung) as relevant for appeal to the Federal Tribunal, but not used in the dispositive of this cantonal decision.

Art. 78 ff. BGG

Listed in the legal notice (Rechtsmittelbelehrung) as relevant for appeal to the Federal Tribunal, but not used in the dispositive of this cantonal decision.

Art. 90 ff. BGG

Listed in the legal notice (Rechtsmittelbelehrung) as relevant for appeal to the Federal Tribunal, but not used in the dispositive of this cantonal decision.

Art. 42 BGG

Listed in the legal notice (Rechtsmittelbelehrung) as relevant for appeal to the Federal Tribunal, but not used in the dispositive of this cantonal decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings, implemented in Order 2.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for deciding not to award compensation to the accused, implemented in Order 3.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for deciding not to award compensation to the accused.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for deciding not to award compensation to the accused.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 442 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. April 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. September 2022 (O 21 183)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 5. September 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Drohung nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2022 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 10. November 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen gültigen Strafantrag. Der Strafantrag ist der Konstituierung als Strafund Zivilkläger gleichgesetzt (Art. 118 Abs. 1 und Abs.

2 StPO), weshalb der Beschwerdeführer im Falle eines gültigen Strafantrags Partei im Beschwerdeverfahren, durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert wäre. Da die Frage des gültigen Strafantrags auch Gegenstand der materiellen Beurteilung bildet, stellt sie eine doppelrelevante Tatsache dar, was dazu führt, dass unabhängig von der Parteistellung des Beschwerdeführers auf die formund fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.

3. Gemäss Anzeigerapport vom 4. Januar 2021 kam es am 22. Oktober 2020 zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten sowie dessen Vater und Mutter zu einer Auseinandersetzung, zu welcher die Polizei gerufen wurde. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags als beschuldigte Person einvernommen. Am

8. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer selber Strafantrag gegen den Beschuldigten ein, konstituierte sich als Strafkläger und wurde in der Folge auch als geschädigte Person einvernommen. Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom

22. Oktober 2020 ausdrücklich darauf verzichtet habe, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen. Da der Verzicht unwiderruflich sei, könne die Anzeige vom

8. Dezember 2020 gegen den Beschuldigten nicht an die Hand genommen werden.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports u.a. feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am

8. Dezember 2020 und damit innert Frist einen Strafantrag gegen den Beschuldigten eingereicht hat. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bereits vorgängig auf einen Strafantrag verzichtet hat. In diesem Fall ist sein Strafantragsrecht erloschen und er kann keinen Strafantrag mehr stellen (vgl. Art. 30 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).

4.2 Der Verzicht auf den Strafantrag muss ausdrücklich und bedingungslos erklärt werden. Er bedarf gemäss Art. 304 Abs. 2 StPO der gleichen Form wie der Strafantrag selber (DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 30 StGB mit weiteren Hinweisen). Ein Verzicht auf einen Strafantrag ist daher nur gültig, wenn er bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.6.2 sowie RIEDO in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 121 sowie N. 119 zum Folgenden). Die Verzichtserklärung setzt inhaltlich voraus, dass der Berechtigte seinen Willen zum Ausdruck bringt, wegen eines begangenen Antragsdelikts solle keine Strafverfolgung stattfinden (BGE 90 IV 168 E. 1). Weiter kann ein Verzicht nur als solcher anerkannt werden, wenn er freiwillig erfolgt ist. Die Rechtslage ist insoweit dieselbe wie beim Rückzug des Strafantrages (RIEDO, a.a.O. N. 126 zu Art. 30 StGB). Somit handelt es sich auch beim Verzicht um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung. Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR sind im Grunde genommen unbeachtlich. In analoger Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB ist vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Willensmangels dann eine Ausnahme zu machen, wenn die antragsberechtigte Person durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu einem Verzicht veranlasst wurde. Diesfalls ist die antragsberechtigte Person in ihrem Vertrauen zu schützen und der durch die unrichtige behördliche Information oder Zusicherung hervorgerufene Willensmangel beachtlich, womit der erklärte Verzicht des Strafantrags nicht endgültig ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 5.3.2).

4.3 Der Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme vom 22. Oktober 2020 von der Polizei gefragt, ob er jemanden anzeigen wolle. Der Beschwerdeführer antwortete: «Also nein, ich will niemanden anzeigen. Das ist nicht mein Charakter» (S. 4, Z. 130). Diese Aussage erfolgte freiwillig auf eine klare Frage hin. Es bestehen keine Hinweise, dass dieser Frage unrichtige behördliche Auskünfte vorangegangen sind oder der Beschwerdeführer die Bedeutung dieser Frage nicht richtig einschätzen konnte.

Solches wird auch nicht geltend gemacht. Zwar sprach die Polizei nicht explizit von einem Strafantrag, aber es war mit Blick auf den Gesamtzusammenhang (der Beschwerdeführer gab an, bedroht worden zu sein, Z. 126 f.) unmissverständlich, dass es bei dieser Frage nach einer Anzeige darum ging, ob der Beschwerdeführer selbst eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten bzw. dessen Vater anstrengen wollte. Der Verzicht auf eine Anzeige in diesem Zusammenhang ist mit einem Verzicht auf einen Strafantrag gleichzusetzen, zumal umgangssprachlich unter Laien mit Anzeige und Strafantrag regelmässig das Gleiche gemeint ist. Indem der Beschwerdeführer sagte, niemanden anzeigen zu wollen, und dies entsprechend begründete – das entspreche nicht seinem Charakter –, brachte er gegenüber der Polizei ausdrücklich, bedingungslos und abschliessend seinen Willen zum Ausdruck, keine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten oder eine andere Person einleiten zu wollen. Dies stellt eine formgerechte Verzichtserklärung auf das Strafantragsrecht dar.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass er ebenfalls Strafanträge einreichen könne. Wann und in welchem Zusammenhang diese Aufklärung erfolgt ist, zeigt er nicht auf. Allenfalls wurde damit beim Beschwerdeführer zwar der Eindruck erweckt, er könne auch nach der Einvernahme noch einen Strafantrag stellen. Eine solche Mitteilung ändert aber nichts an seinem ursprünglichen abschliessenden, vorbehaltslosen und inhaltlich begründeten Verzicht, keine Anzeige zu erheben. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er sei durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu einem Verzicht veranlasst worden. Er kann daher aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Somit ging die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem Verzicht auf einen Strafantrag aus. Dieser ist gültig und unwiderruflich, weshalb das Strafantragsrecht des Beschwerdeführers erloschen.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend erhält er auch keine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 25. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.