Plaintiff's Appeal on Validity of Summons for Settlement Hearing Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff/private prosecutor filed a criminal complaint for defamation, insult, and threat and subsequently claimed the public prosecutor wrongly dismissed the case on the basis that the criminal application was deemed withdrawn because the plaintiff had failed to attend a compulsory settlement hearing, arguing the summons was invalidly served. The court determined that the appeal was timely and admissible, but dismissed the plaintiff's argument that the summons was invalid because it was not served on their legal counsel, reasoning that according to Art. 87 para. 4 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), a party who must personally appear at a hearing must be served directly, and a settlement hearing under Art. 316 para. 1 StPO requires the plaintiff's personal appearance; consequently, the direct service of the summons to the plaintiff was valid, and the unexcused absence correctly led to the application being deemed withdrawn, resulting in the procedure's valid termination due to lack of a procedural prerequisite.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 316 Abs. 1 StPO, Art. 129 Abs. 2 StPO; Plaintiff's Appeal on Validity of Summons for Settlement Hearing Dismissed: The court determined that the appeal was timely and admissible, but dismissed the plaintiff's argument that the summons was invalid because it was not served on their legal counsel, reasoning that according to Art. 87 para. 4 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), a party who must personally appear at a hearing must be served directly, and a settlement hearing under Art. 316 para. 1 StPO requires the plaintiff's personal appearance; consequently, the direct service of the summons to the plaintiff was valid, and the unexcused absence correctly led to the application being deemed withdrawn, resulting in the procedure's valid termination due to lack of a procedural prerequisite.
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KI-generiertThe Court found that the Public Prosecutor acted correctly in ordering the dismissal of the proceedings due to the withdrawal of the criminal complaint (Art. 316 Abs. 1 StPO), which is the basis for dismissing the appeal.
Used to impose the procedural costs on the appellant.
Although mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' (information on appeal), this provision relates to the Federal Supreme Court's jurisdiction and not the final order of the Cantonal Court. However, if the user implicitly requires provisions cited in the dispositive (order), Art. 93 LTF is not explicitly cited in orders 1, 2, or 3.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 437 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung (Rückzug Strafantrag)
Strafverfahren wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Verleumdung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. September 2022 (BM 22 4395)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
führt unter der Verfahrensnummer BM 22 4395 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Verleumdung und Drohung. Mit Verfügung vom 14. September 2022 stellte sie fest, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werde, da der Strafantragsteller B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung vom 13. September 2022 erschienen sei, was als Rückzug des Strafantrags gelte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, privat vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 14. Oktober 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Die Einstellungsverfügung in der Strafsache BM 22 4395 vom 14. September 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland anzuweisen, das Strafverfahren BM 22 4395 weiterzuführen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Mit persönlicher Eingabe vom 25. Oktober 2022 verlangte der Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf wegen verspäteter Beschwerdeerhebung überhaupt einzutreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafund Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2 Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Anhand des Track-and-Trace-Auszugs zur fraglichen Postsendung (Sendungsnummer: 98.41.900228.00313859) ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am
4. Oktober 2022 am Schalter zugestellt wurde, nachdem sie erst am 26. September 2022 vom Leitenden Staatsanwalt genehmigt und der Post am 27. September 2022 übergeben worden war. Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wurde am 14. Oktober 2022 – und damit rechtzeitig – der Post übergeben.
2.3 Auf die fristund im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Wie eingangs erwähnt, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit der Begründung ein, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung vom 13. September 2022 erschienen sei, was gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO als Rückzug des Strafantrags gelte. Der Beschwerdeführer hält entgegen, dass ihm weder die Vorladung (Anmerkung der Kammer: zur Vergleichsverhandlung vom 13. September 2022) noch die angefochtene Einstellungsverfügung rechtsgültig zugestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die genannten Dokumente seinem Verteidiger zuzustellen. Entsprechend könne nicht von einem Rückzug des Strafantrags ausgegangen werden.
3.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren seit November 2021 durch Rechtsanwalt C.________ vertreten wird. Auch wenn eine entsprechende Vollmacht in der E-Mail der Verteidigung vom
3. November 2021 mutmasslich vergessen gegangen war und erst am 5. Oktober 2022 – während laufenden Beschwerdeverfahrens – nachgereicht wurde (siehe E- Mail der Verteidigung an D.________, Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, vom
5. Oktober 2022), war das Vertretungsverhältnis, entgegen der Generalstaatsanwaltschaft, jedoch schon davor aus den Verfahrensakten, namentlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2021, S. 1 sowie S. 2 Z. 11 ff., ersichtlich. Dort gab dieser auf Frage, ob er eines der ihm als beschuldigte Person zustehende Rechte geltend machen wolle, explizit zu Protokoll, dass er mit seinem Rechtsanwalt C.________ anwesend sei (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO). In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer alsdann bekannt, dass er den Beschuldigten u.a. wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Verleumdung und Drohung anzeigen wolle, worauf er die entsprechenden Strafanträge stellte (a.a.O., S. 6 Z. 242 ff.; Formular Strafantrag vom 15. Dezember 2021). Nur am Rande ist anzumerken, dass es sich beim Vorliegen einer Vollmacht um eine Ordnungsvorschrift handelt, die nachgeholt werden kann (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 8 zu Art. 129 StPO).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Vorladung zur Einigungsverhandlung nicht rechtsgültig zugestellt worden sei, womit der Strafantrag auch nicht zufolge Nichterscheinens als zurückgezogen gelten dürfe, kann ihm indes nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Diese Regel wird durch Art. 87 Abs. 4 StPO als lex specials eingeschränkt. Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO direkt zugestellt.
Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt. Die blosse Zustellung der Vorladung an den Rechtsanwalt genügt nicht (BGE 148 IV 362 E. 1.5.2; 144 IV 64 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3). In Zusammenhang mit einem Fall, in dem die beschuldigte Person im Strafbefehlsverfahren der Einspracheverhandlung ferngeblieben war, hielt das Bundesgericht alsdann fest, dass sich die in Art. 87 Abs. 4 StPO statuierte persönliche Vorladung rechtfertige, weil die vorzuladende Person persönlich zum Erscheinen verpflichtet sei, sie sich mithin nicht vertreten lassen könne, die Säumnisfolgen alleine sie träfen und ihr persönlich das Recht auf ein faires Verfahren zustehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3). Daraus wird deutlich, dass Art. 87 Abs. 3 StPO bei Vorladungen mit der Pflicht der Partei zum persönlichen Erscheinen nicht anwendbar ist (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.5.2; 144 IV 64 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.2).
Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen kann, mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Erachtet die Staatsanwaltschaft eine solche Vergleichsverhandlung als sinnvoll, so haben die Parteien der Vorladung Folge zu leisten und persönlich zu erscheinen.
Das Gesetz statuiert bei Vorladungen eine formale, unbedingte, d.h. nicht ersetzbare persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person (Art. 205 Abs. 1 StPO).
Kommt die antragstellende Person in dem von ihr angestossenen Strafverfahren ihrer prozessualen Erscheinungspflicht nicht nach, drohen ihr zwar im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (Art. 205 Abs. 4 StPO) weder eine Ordnungsbusse noch Zwangsmassnahmen (polizeiliche Vorführung), hingegen gilt der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO), mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung die Verfahrenseinstellung verfügt (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.4.1 und 2.4.2 u.a. mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung der StPO, BBl 2006 1085, S. 1268).
Daraus wird deutlich, dass es sich auch bei Vorladungen zu Einigungsverhandlungen gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO um Vorladungen mit der Pflicht zum persönlichen Erscheinen handelt, womit die entsprechende Vorladung der antragsstellenden Person in Anwendung von Art. 87 Abs. 4 StPO rechtsgültig zugestellt werden kann.
3.4 Vorliegend ist nicht strittig, dass die Vorladung zur Einigungsverhandlung vom
13. September 2022 dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 mittels Einschreiben vom 6. Juli 2022 (Sendungsnummer: 98.41.900228.00308800) zugestellt wurde.
Damit ist entgegen dem Beschwerdeführer von einer rechtsgültigen Zustellung der Vorladung auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verteidigung fälschlicherweise keine Kopie der Vorladung zugegangen ist. So hielt das Bundesgericht in E. 2.4.1 des Urteils 6B_374/2013 vom 19. September 2013 ausdrücklich fest, dass eine Vertretung der Parteien anlässlich von Vergleichsverhandlungen gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO dem klaren Sinn und Zweck der Bestimmung widerspreche und grundsätzlich ausgeschlossen sei. Obwohl der Beschwerdeführer mit genannter Vorladung fett und in roter Schrift auf seine Erscheinungspflicht, das Vorgehen im Falle einer Verhinderung sowie die Säumnisfolgen hingewiesen wurde, erschien er am 13. September 2022 unbestritten unentschuldigt nicht.
3.5 Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Strafantrag des Beschwerdeführers zufolge Nichterscheinens als zurückgezogen gilt und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO einzustellen ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten wird mangels entschädigungswürdiger Nachteile im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 24. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.