Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2022 429 • OG BE BK 2022 429 KI-generiert

Accused's Attempt to Reinstate Withdrawn Objection Dismissed

Geschäftsnummer BK 2022 429
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The male accused was convicted of multiple instances of misuse of identity papers and license plates via a penal order, against which he initially filed an objection through his lawyer, but which was subsequently withdrawn by the lawyer; the accused later attempted to reinstate the objection, claiming a misunderstanding with his counsel and procedural errors related to undelivered mail due to an incorrect address. The lower court dismissed the objection based on the withdrawal, finding the accused's claim of a misunderstanding to be an unsubstantiated, belated attempt to avoid the consequences of his conviction on his taxi driving license, and the appeals court affirmed this dismissal, ruling that the complaint only concerns the validity of the objection's withdrawal, not the merits of the penal order, and that the alleged issues concerning mail delivery were irrelevant to the validity of the withdrawal, concluding the appeal was manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 390 Abs. 2 StPO; Accused's Attempt to Reinstate Withdrawn Objection Dismissed: The lower court dismissed the objection based on the withdrawal, finding the accused's claim of a misunderstanding to be an unsubstantiated, belated attempt to avoid the consequences of his conviction on his taxi driving license, and the appeals court affirmed this dismissal, ruling that the complaint only concerns the validity of the objection's withdrawal, not the merits of the penal order, and that the alleged issues concerning mail delivery were irrelevant to the validity of the withdrawal, concluding the appeal was manifestly unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Führerausweisentzug Verfahrensrügen Widerruf des bedingten Strafvollzugs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafanzeige Einstellung wegen Körperverletzung Rückzug der Einsprach | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

The Tribunal held the appellant liable for the costs of the appeal proceedings based on this provision.

Art. 390 Abs. 2 StPO

The Tribunal waived a written exchange of submissions in view of the subsequent facts.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 429 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2022

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 29. September 2022 (PEN 22 546)

Erwägungen:

1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 10. Mai 2022 wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt. Am 25. Mai 2022 reichte der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2022 zurückgezogen (pag. 39 und 47 Akten Regionalgericht). Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wandte sich der Beschuldigte direkt an die Staatsanwaltschaft und fragte an, ob «Sie Ihre Entscheidung nicht mildern könne, indem Sie diesen negativen Prozess [Anmerkung der Kammer: keine Kenntnis der Bussen, Zustellung an Ex-Frau trotz Adressänderung] berücksichtige» (pag. 49 Akten Regionalgericht). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten telefonisch mit, dass die Einsprache zurückgezogen worden sei und eine erneute Einsprache nicht möglich sei (pag. 51 Akten Regionalgericht).

Nachdem der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Juli 2022 mitgeteilt hatte, nicht mit dem Entscheid einverstanden zu sein, überwies die Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2022 die Akten dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache (pag. 52 ff. Akten Regionalgericht). Das Regionalgericht gab dem Beschuldigten mit Verfügung vom 29. August 2022 Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern. Der Beschuldigte führte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2022 aus, aufgrund eines Missverständnisses mit seinem Anwalt habe dieser die Einsprache zurückgezogen. Er habe keinen solchen Fehler gemacht und zudem seien die Briefe weiterhin an die Adresse seiner Ex- Frau gegangen, obwohl er bei der Polizei und beim Verkehrsamt den Adressenwechsel bekannt gegeben habe (pag. 55 ff. Akten Regionalgericht).

Das Regionalgericht trat mit Entscheid vom 29. September 2022 auf die Einsprache gegen den vorerwähnten Strafbefehl wegen Rückzugs der Einsprache nicht ein (pag. 66 ff. Akten Regionalgericht). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe im Rahmen seiner Stellungnahme sein sinngemässes Vorbringen, wonach Fürsprecher B.________ die Einsprache gegen seinen Willen und ohne entsprechenden Auftrag zurückgezogen habe, in keinerlei Hinsicht untermauert oder dokumentiert. Es sei keine Pflichtverletzung erkennbar. Bei dem behaupteten Missverständnis dürfte es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handeln, weil dem Beschuldigten bewusst geworden sei, dass die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das SVG Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Taxifahrer habe.

Gegen diesen Entscheid reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer)

am 7. Oktober 2022 sinngemäss Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer)

ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Beschwerdekammer auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand. Vorliegend geht es um die Verfügung des Regionalgerichts vom 29. September 2022 (Gültigkeit der Einsprache). Einzig die Frage des Rückzugs der Einsprache ist Gegenstand des Verfahrens. Die materielle Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden, weshalb auf seine Ausführungen, warum es zu diesen Vorwürfen gekommen ist, nicht eingegangen werden kann. Mit Blick auf die Frage des Rückzugs der Einsprache sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Briefe verschwunden seien oder an die falsche Adresse geschickt wurden, nicht relevant und vermögen die Gültigkeit des Rückzugs der Einsprache nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde ist abzuweisen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwerdeführer.

3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (per A-Post)

Bern, 27. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.