Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2022 365 • OG BE BK 2022 365 KI-generiert

Defendant's Appeal Regarding Penalty Order Finality and Claimant Compensation Costs

Geschäftsnummer BK 2022 365
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal defendant, previously convicted of insult by a summary penalty order, challenged the regional court's decision which deemed his non-appearance at the main hearing as a withdrawal of his objection, thereby rendering the penalty order legally binding, and ordered him to pay court costs and CHF 150.00 compensation to the private claimant. The appellate court affirmed that the defendant's unexcused absence at the properly noticed hearing constituted a valid withdrawal of his objection, upholding the court costs and legal finality of the penalty order, and dismissing his claims for overturning the conviction, counter-compensation, and reinstatement; however, the court partially sustained the objection regarding the compensation amount to the private claimant, ruling that costs for accommodation and meals were not necessary expenses, and reduced the compensation award from CHF 150.00 to CHF 114.00, which covered only the demonstrable travel expenses incurred by the private claimant. Consequently, the defendant was mostly unsuccessful and bore 5/6 of the appeal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 433 StPO, Art. 428 Abs. 2 StPO, Art. 42 BGG; Defendant's Appeal Regarding Penalty Order Finality and Claimant Compensation Costs: The appellate court affirmed that the defendant's unexcused absence at the properly noticed hearing constituted a valid withdrawal of his objection, upholding the court costs and legal finality of the penalty order, and dismissing his claims for overturning the conviction, counter-compensation, and reinstatement; however, the court partially sustained the objection regarding the compensation amount to the private claimant, ruling that costs for accommodation and meals were not necessary expenses, and reduced the compensation award from CHF 150.00 to CHF 114.00, which covered only the demonstrable travel expenses incurred by the private claimant. Consequently, the defendant was mostly unsuccessful and bore 5/6 of the appeal costs.

Schlagwörter

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Strafbescheid Kostenvorschuss Zivilklage Umwandlung der Geldstrafe Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Beleidigung Rückzug der Einsprache; Entschädigung | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 433 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the private party's claim to compensation since the criminal order became legally effective (although the application in the dispositive is for reduction of compensation, established precedent relies on this article for the compensation itself).

Art. 428 Abs. 2 StPO

Cited to justify the apportionment of the procedural costs based on the degree of success in the appeal.

Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to establish jurisdiction and the admissibility of the appeal against first-instance decisions.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs procedural court costs, which are explicitly allocated in Order 2.

Art. 64 LTF

This provision governs legal aid/indemnities, and Order 3 rules that no indemnities are awarded.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 365 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger

Gegenstand Rückzug der Einsprache / Entschädigung Strafverfahren wegen Beschimpfung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 26. August 2022 (PEN 22 82)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 21. März 2022 wurde der Beschuldigte wegen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Nach Einspracheerhebung hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. März 2022 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Nachdem der Beschuldigte am 26. August 2022 nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, verfügte das Regionalgericht gleichentags, der Strafbefehl vom

21. März 2022 sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Die durch die Einsprache entstandenen Gerichtskosten von CHF 200.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Zudem wurde er verurteilt, dem Strafund Zivilkläger eine Entschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen. Am 2. September 2022 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde/Einspruch gegen diese Verfügung ein und stellte folgende Anträge:

«Der Strafbefehl Nr. EO 2021 13458 der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 21.03.2022 soll abgewiesen werden.

Die durch die Einsprache entstandenen Gerichtskosten von CHF 200.00 soll dem Kläger B.________ auferlegt werden.

Die Entschädigung von CHF 150.00 soll aus den untenerwähnten Gründen als nichtig erachtet werden.

Ich verlange eine Entschädigung vom Kläger für meine Unkosten von CHF 150.00.

Ich verlange Widereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Strafakten sollen gelöscht werden.»

Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 12. bzw. 22. September 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der Strafund Zivilkläger liess sich am 10. September 2022 zum Entschädigungspunkt vernehmen. Von den Eingaben wurde Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällig abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 retournierte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer mangels Bezugs zum hängigen Beschwerdeverfahren die vom Regionalgericht weitergeleitete Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2022.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs.

1 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 26. August 2022 und nicht die Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers oder seiner gegen den Strafund Zivilkläger eingereichten Gegenanzeige. Zu prüfen bleibt einzig, ob das Regionalgericht zu Recht von einem Rückzug des Strafbefehls ausgehen durfte.

Zudem kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch nicht die Löschung der Strafakten beantragen, zumal – wie nachfolgende Ausführungen zeigen

– der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Vorladung vom 6. April 2022 zur Hauptverhandlung am 26. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2022 zugestellt (pag. 71 PEN 22 82). Das Regionalgericht informierte den Beschwerdeführer, dass er zu dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen habe und das Nichterscheinen als Rückzug der Einsprache gelte (pag. 67 PEN 22 82). Die zuständige Gerichtspräsidentin wartete an der Hauptverhandlung zehn Minuten ab und stellte schliesslich das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers fest. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Verfügung des Regionalgerichts vom 26. August 2022 fehlerhaft ist. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss vorgeladen und war über die Rechtsfolgen informiert. Das Regionalgericht durfte von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgehen, zumal sich auch im Vorfeld der Verhandlung keine Hinweise ergaben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war zu erscheinen. Der Strafbefehl ist somit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und steht ihm keine Entschädigung zu. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch «Widereinsetzung in den vorigen Stand», richtete die gesamte mit «Beschwerde Einspruch»

übertitelte Eingabe aber entgegen der korrekten und unmissverständlichen Belehrung des Regionalgerichts (vgl. pag. 91 PEN 22 82) (nur) an die Beschwerdekammer. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Entscheids des Regionalgerichts nie geltend gemacht hat, er verfüge über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um an die Verhandlung in G.________(Ort) zu reisen; dass es keine Hinweise gibt, dass sich ein solcher (angeblicher) Engpass erst kurz vor der Verhandlung ergeben hat; dass der Beschwerdeführer auch vor oberer Instanz nicht ansatzweise belegt, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt hat, um sich die Hinund Rückreise von F.________(Ort) nach G.________(Ort) zu leisten und damit ganz offensichtlich keine Gründe für eine Wiederherstellung erkennbar sind; dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Beschwerdeverfahrens während des anschliessenden oberinstanzlichen Schriftenwechsels nie geltend gemacht hat, es sei auch ein Verfahren um Wiederherstellung durchzuführen, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 2. September 2022 einzig ein Beschwerdeverfahren initiieren wollte, weshalb auf die Weiterleitung der Eingabe an das Regionalgericht verzichtet wurde. Es gibt keine belegten Hinweise, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Regionalgericht nicht möglich gewesen ist.

4. Soweit der Beschwerdeführer die Entschädigung von CHF 150.00 an den Strafund Zivilkläger beanstandet, ist auf Folgendes hinzuweisen: Da der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, gilt der Straf-und Zivilkläger als obsiegend und hat gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen gemäss Art. 433 StPO. Dazu gehören die durch das Verfahren verursachten Auslagen (vgl. BGE 143 IV 495 E. 2.2.4). Aus dem Protokoll des Regionalgerichts vom 26. August 2022 geht hervor, dass der Strafund Zivilkläger, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, an der Verhandlung anwesend war (pag. 88 PEN 22 82). Der Strafund Zivilkläger wurde denn auch zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Die vom Strafund Zivilkläger geltend gemachten Kosten für die Tageskarte von CHF 114.00 sind daher nicht zu beanstanden und sogar etwas tiefer als die Kosten für ein reguläres Bahnbillett für die Hinund Rückfahrt 2. Klasse (ohne Halbtax). Diese Kosten sind dem Strafund Zivilkläger daher zu entschädigen, zumal sie mit Blick auf die Überprüfbarkeit der Billettkosten auch als belegt angesehen werden können. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Billettkosten beinhalten eine Hinund Rückfahrt mit dem Halbtax und sind nicht geeignet, die Höhe der Reisekosten in Frage zu stellen.

Unabhängig davon, ob die Kosten für das Mittagund Abendessen sowie das Hotelzimmer vom Strafund Zivilkläger belegt worden sind, können diese nicht entschädigt werden. Die Verhandlung startete um 09.30 Uhr mit einer voraussichtlichen Verhandlungsdauer von vier Stunden, weshalb es dem in C.________ wohnhaften Straf-und Zivilkläger möglich und zumutbar war, am gleichen Tag anund abzureisen. Es handelt sich bei den Kosten für das Hotel folglich nicht um notwendige Auslagen. Die Kosten für die Verpflegung können nicht als durch das Verfahren verursacht angesehen werden, da der Beschwerdeführer sich so oder anders hätte verpflegen müssen und auch nicht behauptet wird, ihm seien diesbezüglich zusätzliche, notwendige Kosten entstanden. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Entschädigung des Strafund Zivilklägers auf CHF 114.00 gekürzt wird. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als grösstenteils unterliegend (Art. 428 Abs. 2 StPO). Seinem teilweisen Obsiegen betreffend die Höhe der Entschädigung wird im Umfang von 1/6 Rechnung getragen.

Die Kosten, bestimmt auf CHF 900.00 werden dementsprechend im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 150.00, trägt sie der Kanton. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sowie dem ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Strafund Zivilkläger werden mangels entschädigungswürdiger Nachteile im Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26. August 2022 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, dem Strafund Zivilkläger eine Entschädigung von CHF 114.00 zu bezahlen.

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 150.00, trägt der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Im Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Strafund Zivilkläger (per Einschreiben)

- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (EO 21 13458 – per B-Post)

Bern, 25. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiber Kuratle

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.