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BK 2022 328 • OG BE BK 2022 328 KI-generiert

Prosecutor v. Owner of Seized Motorcycle: Appeal Concerning Destruction Order

Geschäftsnummer BK 2022 328
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The situation concerns an appeal against a prosecutor’s order to destroy a seized small motorcycle after its initial forfeiture for disposal, which was ordered in a conviction for multiple traffic offenses, including driving without a license and operating an unregistered, non-compliant vehicle. The court found that the vehicle, which was illegally modified, lacked a manufacturer's plate necessary for legal registration, rendering it unmarketable and unverifiable, contrary to its initial assessment for forfeiture and sale; the accused unsuccessfully argued that the plate had not been forcibly removed by him and that the vehicle's mechanics claimed it did not require a plate, based on its power output. The court denied the appeal because, while forfeiture is typically followed by disposal if possible, the impossibility of registration made the motorcycle legally unusable, and any attempt to modify it (e.g., to reduce power to a legal limit) and sell it would lead to costs (for modification, storage, and disposal) exceeding the likely minimal sales proceeds, thus making destruction the most economically proportionate and legally permissible measure under Swiss criminal law concerning the disposal of dangerous items.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 69 Abs. 2 StGB, Art. 69 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Prosecutor v. Owner of Seized Motorcycle: Appeal Concerning Destruction Order: The court found that the vehicle, which was illegally modified, lacked a manufacturer's plate necessary for legal registration, rendering it unmarketable and unverifiable, contrary to its initial assessment for forfeiture and sale; the accused unsuccessfully argued that the plate had not been forcibly removed by him and that the vehicle's mechanics claimed it did not require a plate, based on its power output. The court denied the appeal because, while forfeiture is typically followed by disposal if possible, the impossibility of registration made the motorcycle legally unusable, and any attempt to modify it (e.g., to reduce power to a legal limit) and sell it would lead to costs (for modification, storage, and disposal) exceeding the likely minimal sales proceeds, thus making destruction the most economically proportionate and legally permissible measure under Swiss criminal law concerning the disposal of dangerous items.

Schlagwörter

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Verwirkung Einziehung des Motorfahrzeugs Versuch im Strafrecht Abbruchbefehl Herausgabe des Eigentums Ertrag Einziehung (Vernichtung) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1 StGB

The reasoning related to the confiscation/destruction of the object served as the basis for upholding the challenged decision.

Art. 69 Abs. 2 StGB

The court confirmed the decision of the Prosecutor's Office to order the destruction of the confiscated object based on this provision.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as part of the general framework for filing an appeal with the Criminal Appeal Chamber, which was the subject of the decision.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the appellant's standing to appeal, which was confirmed in the reasoning.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because they lost the appeal.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the final orders, this provision typically governs legal aid/costs when mentioned in the decision overall. However, since the decision explicitly rules on costs (Art. 428 Abs. 1 StPO) and explicitly states no compensation is due (point 3), and point 2 does not mention Art. 64 LTF, only cost provisions cited in points 2 and 3 are included.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 328 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2023

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Einziehung (Vernichtung)

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juli 2022 (BM 21 43635)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erklärte den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

mit Strafbefehl BM 21 43635 vom 15. Dezember 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Führen eines Kleinmotorrades ohne Berechtigung (ohne den erforderlichen Führerausweis), Führen eines nicht immatrikulierten Kleinmotorrades (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder), Nichttragen des Schutzhelms und Überlassen eines abgeänderten und nicht den Vorschriften entsprechenden Kleinmotorrades an eine andere Person schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00 (aufgeschobener Vollzug), einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 und einer Busse von CHF 500.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00. Ferner erkannte die Staatsanwaltschaft, dass das mit Verfügung vom 12. November 2021 beschlagnahmte Kleinmotorrad D.________ zur Verwertung eingezogen und der Verwertungserlös an die Verfahrenskosten und die Busse angerechnet werde. Der Strafbefehl erwuchs nach Rückzug der Einsprache am 10. Januar 2022 in Rechtskraft. Am 21.

Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 verfügte Verwertung des eingezogenen Kleinmotorrades D.________ nicht vollzogen werden könne. Dieses werde vernichtet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2022 Beschwerde. Er ersuchte um «Gewährung von etwas mehr Zeit, um den Sachverhalt aufklären zu können». Mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2022 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt. Eine allfällige Ergänzung der Beschwerde sei daher innert der noch bis am 5. August 2022 laufenden Beschwerdefrist einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2022 wurde festgestellt, dass die Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung unbenutzt abgelaufen ist. Der Beschwerde wurde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung gewährt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 17. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am

22. August 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt:

Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 wurde A.________ verurteilt, weil er am 16. Oktober 2021 ein Kleinmotorrad lenkte, welches nicht immatrikuliert war und über keinen Versicherungsschutz verfügte und keine Kontrollschilder aufwies. Zudem verfügte A.________ über keinen gültigen Führerausweis der Kategorie A1. Das Kleinmotorrad wurde beschlagnahmt und im Strafbefehl dessen Einziehung zwecks Verwertung verfügt.

Abklärungen der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Vermögensabschöpfung, ergaben, dass das Kleinmotorrad unverwertbar ist. Das Fahrzeug weist einen 800 Watt Motor auf, womit es – um im Strassenverkehr legal nutzen zu dürfen – über eine Immatrikulation verfügen muss. Es untersteht der Typengenehmigungspflicht seitens des Bundesamtes für Strassen (ASTRA). Gemäss Auskunft des ASTRA hat die Marke Next bislang keine Typengenehmigung beantragt. Fehlt eine solche Typengenehmigung, so ist das Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anzumelden, um abzuklären, ob eine Immatrikulation möglich ist. Hierzu ist jedoch ein Herstellerschild (Plakette) notwendig. Das Kleinmotorrad des Beschuldigten weist kein solches Herstellerschild auf, da dieses vom Fahrzeug gewaltsam entfernt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Immatrikulation des Fahrzeuges sind somit nicht erfüllt. Das Fahrzeug ist illegal.

Demnach ist das Kleinmotorrad D.________ zu vernichten.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe bei seinem Kleinmotorrad nie ein Herstellerschild gesehen und dieses auch nicht gewaltsam entfernt. Er habe das Kleinmotorrad am 18. November 2020 bei einem Fachhändler neu gekauft. Am

30. Juli 2022 habe sein Vater mit dem Mechaniker des Fachhändlers gesprochen.

Dieser habe ihm versichert, dass von ihnen kein Herstellerschild entfernt worden sei. Gemäss Aussagen des Mechanikers sei nur bei Kleinmotorrädern mit einer Leistung von 800 kWh oder mehr ein Herstellerschild nötig. Sein Motorrad habe gemäss Angaben des Mechanikers keine 800 kWh Leistung und bedürfe daher keines Herstellerschilds.

4.

4.1 Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).

Das Gericht – resp. die Staatsanwaltschaft im Falle eines Verfahrensabschlusses – kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 StGB). Soweit eine Verwertung des Gegenstandes möglich ist, ist dessen Vernichtung nicht erforderlich und damit unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4). Eine Verwertung ist geboten, wenn es sich um verwertbare, also dem rechtmässigen Erwerb zugängliche Gegenstände mit gewissem Marktwert handelt, die legal verwendet werden können und kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem mutmasslichen Erlös und den vorab zu deckenden Aufbewahrungsund Verwertungskosten vorliegt. Ist mit keinem relevanten Verwertungserlös zu rechnen, besteht keine mildere Massnahme, die verfassungsrechtlich dem entschädigungslosen Verfall zu Gunsten des Staates bzw. der Zerstörung oder Unbrauchbarma-

chung vorgehen müsste (BGE 135 I 209 E. 4.1; vgl. zum Ganzen: KONOPATSCH, in:

StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 12 zu Art. 69 StGB).

4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme betreffend die Vernichtung des Kleinmotorrades D.________ Folgendes fest:

Nach Rücksprache mit der fallführenden regionalen Staatsanwältin ist davon auszugehen, dass die fehlende Herstellerplakette bereits durch die Verkäuferin entfernt wurde. Diese verkaufte dem Beschwerdeführer ein Kleinmotorrad mit 800 Watt Motor unter Vorspiegelung, es handle sich dabei um ein Elektro-Motorfahrrad mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h (vgl. Kaufvertrag vom

18. November 2020). Dass die Verkäuferin gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers nun etwas anderes behauptet haben soll, überzeugt nicht und ist auch nicht weiter belegt worden. Dem Beschwerdeführer jedenfalls wurde im Strafbefehl nicht vorgeworfen, selber eine Leistungssteigerung beim Fahrzeug vorgenommen zu haben. Entsprechend hatte er auch keinen Anlass, die Herstellerplakette zu entfernen. Ihm musste indessen rasch klargeworden sein, dass sein Fahrzeug schneller als die vertraglich vereinbarten 25 km/h fahren konnte. Ausserdem wurde er bereits am 8. Juni 2021 polizeilich kontrolliert und darauf hingewiesen, dass sein Fahrzeug abgeändert wurde und in diesem Zustand nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt werden darf.

Es hat sich erst nach Rechtskraft des Strafbefehls herausgestellt, dass das beschlagnahmte Kleinmotorrad nicht wie vorgesehen verwertet werden kann, da es sich in einem nicht immatrikulationsfähigen Zustand befindet. Entsprechend musste die regionale Staatsanwältin neu über das Schicksal des Fahrzeuges verfügen, da sich die Verwertung als unmöglich erwies. Dieses Vorgehen muss zulässig sein, auch wenn es im Gesetz nicht explizit vorgesehen ist. Gleiches wäre ja auch denkbar, wenn eine der Verwertung zuzuführende Sache nachträglich untergehen würde und objektiv nicht mehr verwertbar wäre.

Es stellt sich aber nunmehr die Frage, ob anstelle der Vernichtung nicht einfach die Leistung des Kleinmotorrades nachträglich gedrosselt werden könnte, damit es mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h legal im Strassenverkehr verwendet und entsprechend auch verwertet werden könnte. Dies wurde von der regionalen Staatsanwältin nicht weiter abgeklärt. Unter der Annahme, dass dieses Vorgehen technisch möglich wäre, muss man aber bedenken, dass das Fahrzeug bereits vor rund zwei Jahren für CHF 3'300.00 erworben wurde. Die schnelle Wertverminderung bei Fahrzeugen ist notorisch (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 253 vom 31. August 2021

E. 5.2). Der Verkaufswert des Fahrzeuges würde aufgrund der gedrosselten Leistung einen zusätzlichen Verlust erfahren. Demgegenüber müsste der Beschwerdeführer für die Plombierungskosten, die Kosten der Verwertung und der Lagerung (anders als bei einer Vernichtung) des Fahrzeugs aufkommen. Stellt man diese beiden mutmasslichen Beträge einander gegenüber, wird augenfällig, dass aus einer Verwertung kein Erlös mehr zu erwarten wäre, sondern die Kosten sogar höher ausfallen dürften als der Ertrag. Aus diesem Grund ist die Vernichtung des Fahrzeuges für den Beschwerdeführer sicher die kostengünstigere Option, zumal er diesfalls nicht für die Lagerungskosten seit Rechtskraft des Strafbefehls aufkommen muss. Entsprechend erweist sich die verfügte Vernichtung des Kleinmotorrades als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.3 Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, erweist sich die verfügte Vernichtung des Kleinmotorrads D.________ als rechtens. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass es in einer Situation wie der vorliegenden möglich sein muss, nachträglich eine – beschwerdefähige – Vernichtung des

Kleinmotorrades zu verfügen, nachdem sich herausgestellt hat, dass das Motorrad zufolge nicht immatrikulationsfähigem Zustand nicht wie vorgesehen verwertet werden kann. Es trifft zu, dass ein beschlagnahmter Gegenstand grundsätzlich, soweit möglich, zu verwerten ist. Der mutmassliche Erlös darf indes gemäss BGE 135 I 209 E. 4.1 nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungsund Verwertungskosten stehen (vgl.

E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hat das Kleinmotorrad D.________ am

18. November 2020 – d.h. vor mehr als zwei Jahren – zu einem Kaufpreis von CHF 3'300.00 erworben. Es weist zwischenzeitlich einen Kilometerstand von rund 7'000 km auf. Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass neu(wertig) gekaufte Gebrauchsgegenstände insbesondere zu Beginn einer schnellen Wertverminderung unterliegen. Der Beschwerdeführer müsste im Falle einer nachträglichen Drosselung der Leistung des Kleinmotorrades und einem anschliessenden Verkauf für die diesbezüglichen Drosselungskosten, die Kosten der Verwertung und – anders als bei einer Vernichtung (vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) – auch für die Kosten der Lagerung des Fahrzeuges aufkommen (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. Urteil des 6B_233/2021 vom 26. März 2021 E. 7.3). Es ist evident, dass bei einer Gegenüberstellung der mutmasslichen Drosselungs-, Lagerungsund Verwertungskosten sowie dem Verkaufserlös, welcher deutlich unter dem Kaufpreis von CHF 3'300.00 liegen dürfte, bei einer Verwertung des Kleinmotorrades kein Erlös mehr zu erwarten wäre, sondern die Kosten sogar höher ausfallen dürften als der Ertrag. Eine nachträgliche Drosselung der Leistung des Kleinmotorrades und ein anschliessender Verkauf erscheint daher aus wirtschaftlicher Sicht von vorherein nicht als zielführendere verhältnismässigere Massnahme. Bezeichnenderweise hat denn auch der Beschwerdeführer selbst nach Kenntnisnahme der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht opponiert und beantragt, dass das Kleinmotorrad – nach dessen Drosselung – zu verkaufen sei. Es liegt mithin keine mildere Massnahme vor, welche der Vernichtung vorgehen würde.

4.4 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm nicht der Vorwurf gemacht wird, dass er das Herstellerschild des Kleinmotorrades entfernt hat. Auch wurde ihm mittels Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 nicht vorgeworfen, dass er selber eine Leistungssteigerung beim Fahrzeug vorgenommen hat. Soweit er geltend macht, sein Kleinmotorrad habe gemäss Angaben des Mechanikers keine 800 kWh Leistung und bedürfe deshalb keines Herstellerschildes, ist ihm das technische Untersuchungsprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 22. Oktober 2021 sowie der Bericht der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 4. März 2022 betreffend die Verwertung entgegenzuhalten. Aus diesen geht hervor, dass das Kleinmotorrad eine gemessene Höchstgeschwindigkeit von 51 km/h resp. gemäss Herstellerangaben von 45 km/h aufweist und im öffentlichen Bereich nur verwendet werden kann, wenn es als Kleinmotorrad immatrikuliert ist. Dies ist, wie von der Generalstaatsanwaltschaft nachvollziehbar begründet wurde, zufolge fehlendem Herstellerschild nicht möglich.

5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Vernichtung des mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 eingezogenen Kleinmotorrads unbegründet und daher abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier)

- der Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Schönbühl, Herr C.________ (per A-Post)

Bern, 3. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.