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BK 2022 324 • OG BE BK 2022 324 KI-generiert

Appellate Court Overturns Refusal to Investigate Inheritance Theft Due to Lost Criminal Complaint

Geschäftsnummer BK 2022 324
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court upheld a complaint against a regional prosecutor's decision not to pursue a criminal investigation ("Nichtanhandnahme") regarding alleged "inheritance theft" relating to an estate process, which the complainant, concerning his mother's inheritance, alleged involved his brother stealing his share and demanded damages. The court found that the prosecutor's office had erroneously issued the non-prosecution decision, despite acknowledging that supporting documents (the original criminal complaint) filed by the complainant had been lost after being sent to the police and subsequently destroyed with the prosecutor's knowledge. Given that the underlying criminal complaint referenced in the non-prosecution decision was missing, making it impossible to assess the allegations, the court ruled that there was no proper basis for a formal "Nichtanhandnahme"; instead, the complainant should have been directly asked to resubmit the complaint, leading to the annulment of the prosecutor's decision and the forwarding of the existing documentation to the prosecutor's office for a proper review of the allegations.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 429 Abs. 1 Bst, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Appellate Court Overturns Refusal to Investigate Inheritance Theft Due to Lost Criminal Complaint: The court found that the prosecutor's office had erroneously issued the non-prosecution decision, despite acknowledging that supporting documents (the original criminal complaint) filed by the complainant had been lost after being sent to the police and subsequently destroyed with the prosecutor's knowledge. Given that the underlying criminal complaint referenced in the non-prosecution decision was missing, making it impossible to assess the allegations, the court ruled that there was no proper basis for a formal "Nichtanhandnahme"; instead, the complainant should have been directly asked to resubmit the complaint, leading to the annulment of the prosecutor's decision and the forwarding of the existing documentation to the prosecutor's office for a proper review of the allegations.

Schlagwörter

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Strafanzeige Diebstahlsermittlung Erbschaftsklage Feststellung der Erbenstellung Erbverzichtsvertrag unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Nichtanhandnahme; Diebstahl | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited in the dispositive to determine that the Canton bears the costs of the proceedings because the appeal was allowed.
Art. 429 Abs. 1 Bst
Er macht insbesondere auch keine aufgrund des Beschwerdeverfahrens angefallenen wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning (but not dispositive) to establish the basis for appealing the decision of the Public Prosecutor's Office.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive to determine that the Canton bears the costs of the proceedings because the appeal was allowed.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (but not dispositive) to establish the basis for appealing the decision of the Public Prosecutor's Office.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 324 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen «Erbschaft Diebstahl, Strafanzeige vom 30./31. März 2022)»

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 19. Juli 2022 (O 22 6421)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ betreffend «Erbschaft Diebstahl, Strafanzeige vom 30./31. März 2022» nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

22. Juli 2022 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Der Beschwerde war seine Strafanzeige vom 30. März 2022 beigelegt. Offenbar geht es dem Beschwerdeführer um das Nachlassverfahren seiner Mutter, welches seit dem 13. Februar 2021 in Gang sei. Er macht geltend, sein Erbteil sei ihm durch seinen Bruder bzw. dessen Familie gestohlen worden (eigenwillige Räumung des Chalets C.________ (Adresse)). Er verlangt Schadenersatz.

In diesem Zusammenhang scheint zudem im August 2022 auch ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde stattgefunden zu haben.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Strafanzeige vom 30. März 2022 sei der Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgegebung zuzustellen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. Mit Eingabe vom 2. September 2022 verzeichnete der Beschwerdeführer Zustelldomizil bei D.________. In seiner Replik vom 5. September 2022 hielt er an der Beschwerde fest und beantragte die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie Schadenersatz.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.

382 Abs. 1 StPO).

Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdekammer nicht als erste Instanz materiell über die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 30./31. März 2022 entscheiden kann. Die Beurteilung der Strafanzeige und der damit verbundenen Schadenersatzforderung ist folglich nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Sofern der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Allerdings wäre es bereits vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2022 die Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 30./31. März 2022 bei diesem einzufordern und erst danach über den Gang des weiteren Verfahrens zu bestimmen. Beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2022 handelt es sich offensichtlich nicht um die ursprüngliche oder eine neue Anzeige, sondern um eine Nachfrage betreffend die Anzeige vom 30./31.

März 2022. Dies war der Staatsanwaltschaft bewusst. So geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass die Abklärungen des zuständigen Staatsanwaltes bei der Polizei ergeben haben, dass Letztere die Unterlagen erhalten und sie der Staatsanwaltschaft zugestellt hatte. Diese Unterlagen wurden von der Staatsanwaltschaft wieder an die Polizei retourniert mit dem Hinweis, «dass da nichts dran sei». Die Polizei vernichtete die Unterlagen in der Folge. Die Staatsanwaltschaft führte selber aus, es könne mangels Unterlagen nicht mehr näher geprüft werden, um was es bei der Anzeige vom 30./31. März 2022 gegangen sei und ob strafbare Handlungen begangen worden seien. Dem Beschwerdeführer stehe es aber offen, gegebenenfalls eine neue Anzeige einzureichen. Es ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb trotz dieser Ausgangslage überhaupt eine Nichtanhandnahme, welche sich im Rubrum sogar auf die Anzeige vom 30./31. März 2022 bezieht, ergangen ist. Es bestand kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahme.

Vielmehr wäre der Beschwerdeführer direkt mittels separatem Schreiben aufzufordern gewesen, die Anzeige nochmals direkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Die Nichtanhandnahme ist daher aufzuheben und folglich die Beschwerde gutzuheissen.

Das führt dazu, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Beschwerde vom 22. Juli 2022 mit Anzeige vom 30. März 2022 sowie seine Replik vom 12. September 2022, welche ebenfalls materielle Ausführungen enthält) in Kopie der Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung und Prüfung zugestellt werden. Sie wird auch darüber zu befinden haben, was mit der in der Replik vom

12. September 2022 im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft und Polizei gestellten Anzeige geschieht (vgl. S. 8). Die Beschwerdekammer ist dafür nicht zuständig und verzichtet aufgrund der Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft auf die separate Weiterleitung an die Polizei.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Verfügung der Beschwerdekammer vom 5. September 2022 Bezug nimmt und geltend macht, er habe keine Eingabe mit dem Datum 3. August eingereicht, ist ihm Recht zu geben. Es muss sich dabei offensichtlich um ein Versehen handeln. Damit muss seine Eingabe vom

2. September 2022 gemeint sein (Angabe über Zustelldomizil).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art.

428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Er macht insbesondere auch keine aufgrund des Beschwerdeverfahrens angefallenen wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO rechtsgenüglich geltend.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton.

3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 1. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.