Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2022 274 • OG BE BK 2022 274 KI-generiert

Cantonal High Court Upholds Property Seizure in Fraudulent Enforcement Case

Geschäftsnummer BK 2022 274
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Cantonal High Court of Bern upheld the seizure and corresponding land register freeze on a property, rejecting the appeal filed by a third-party company (the Appellant) in a criminal investigation concerning fraudulent enforcement, fraud, and violations of COVID-19-related loan regulations against two accused individuals. The court ruled that there was sufficient suspicion of fraudulent enforcement, specifically that one of the accused had concealed his alleged economic ownership (or economic benefit) of the property—formally transferred to the Appellant through a 2013 sale—to evade seizure by creditors; based on the evidence, including statements from the formal chairman, the accused effectively managed the Appellant, making the sale likely a sham transaction intended to shield the asset. Given the strong likelihood that the property represents assets obtained through a crime or intended for confiscation, the court confirmed the seizure as necessary and proportionate, dismissing the Appellant’s request to annul the measure.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 i.V.m, Art. 105 Abs. 1 Bst, Art. 197 StPO, Art. 197 Abs. 1 Bst, Art. 163 Abs. 1 StGB; Cantonal High Court Upholds Property Seizure in Fraudulent Enforcement Case: The court ruled that there was sufficient suspicion of fraudulent enforcement, specifically that one of the accused had concealed his alleged economic ownership (or economic benefit) of the property—formally transferred to the Appellant through a 2013 sale—to evade seizure by creditors; based on the evidence, including statements from the formal chairman, the accused effectively managed the Appellant, making the sale likely a sham transaction intended to shield the asset. Given the strong likelihood that the property represents assets obtained through a crime or intended for confiscation, the court confirmed the seizure as necessary and proportionate, dismissing the Appellant’s request to annul the measure.

Schlagwörter

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Gläubigerbenachteiligung Vermögensdelikte Pfändungsbegehren Eigentumsordnung Vollstreckung Grundbuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 i.V.m
Sie ist als beschwerte Dritte zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m.
Art. 105 Abs. 1 Bst
Art. 197 StPO
Cited in the reasoning as the legal standard for ordering coercive measures.
Art. 197 Abs. 1 Bst
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst.
Art. 163 Abs. 1 StGB
Cited in the reasoning concerning the elements of the crime of fraudulent bankruptcy/attachment fraud.
Art. 163 StGB
Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege.
Art. 263 Abs. 1 Bst
3.5 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the appellant because the appeal was dismissed (Art. 1 in dispositive).

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in relation to the determination of compensation for the defense counsel, although the actual compensation decision is deferred.

Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO

Cited, although deemed inapplicable, in relation to granting compensation to the criminal and civil claimant.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish jurisdiction for admitting the appeal against the prosecutor's decision.

Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing (legitimiert) to file the appeal.

Art. 197 StPO

Cited in the reasoning as the legal standard for ordering coercive measures.

Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO

Cited in the reasoning as the basis for the seizure of assets (Beschlagnahme).

Art. 42 BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' section regarding the content requirements for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' section regarding the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' section regarding the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' section regarding the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied by citing Art. 428 Abs. 1 StPO for costs, and explicitly cited as Art. 66 in the preamble to the decision (though not in the final orders, this is often the basis for federal fee structures; however, sticking strictly to the orders, only Art. 428 StPO is directly linked to the order imposing costs).

Art. 64 LTF

Not cited in the final orders.

Art. 163 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning concerning the elements of the crime of fraudulent bankruptcy/attachment fraud.

Art. 70 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning concerning the conditions for confiscation (Einziehung).

Art. 70 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning concerning the exclusion of confiscation where a third party acquired assets without knowledge of the confiscation grounds.

Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the debtor's duty to provide information during debt enforcement proceedings.

Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG)

Cited in the reasoning as the basis for the jurisdiction of the appeal chamber.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)

Cited in the reasoning as the basis for the jurisdiction of the appeal chamber.

Art. 68 Abs. 1 StPO

Not explicitly cited in the final orders (Art. 428 StPO covers costs).

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the determination of compensation for the official defence counsel (Order 4 refers to this determination process).

Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO

Cited in the reasoning concerning the non-applicability of compensation provisions to third-party appellants.

Art. 436 StPO

Cited as part of Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO in the reasoning concerning the non-applicability of compensation provisions.

Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited as part of Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO in the reasoning concerning the non-applicability of compensation provisions.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 274 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. September 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1

C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

E.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Strafund Zivilklägerin

G.________ AG v.d. Fürsprecher H.________ beschwerte Drittperson/Beschwerdeführerin

Gegenstand Beschlagnahme (Grundbuchsperre)

Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs, Betrugs, Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 30. Mai 2022 (W 20 1080)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten 1 ein Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs und Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen die COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung bzw. gegen die Beschuldigte 2 wegen Pfändungsbetrugs. Im Rahmen dieses Strafverfahrens verfügte die Staatsanwaltschaft am

30. Mai 2022 u.a. die Beschlagnahme des Grundstücks Gbbl Nr. J.________ und ordnete eine Grundbuchsperre an. Dagegen reichte die G.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher H.________, am 13. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre sowie die Auflage der Verfahrenskosten an den Staat und die Ausrichtung einer Entschädigung. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein. Die Strafund Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, liess sich am 6. Juli 2022 vernehmen und teilte mit, keine sachdienlichen Angaben machen zu können. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. Juli 2022 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, schloss sich in seiner innert verlängerter Frist am 25. Juli 2022 eingereichten Eingabe den Ausführungen der Beschwerdeführerin an und beantragte sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. August 2022 und bestätigte die gestellten Anträge.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ob es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Eigentümerin des fraglichen Grundstücks handelt oder sich das Grundstück wirtschaftlich betrachtet immer noch im Eigentum der Beschuldigten befindet, ist eine doppelrelevante Tatsache und auch

Gegenstand der materiellen Beurteilung. Jedenfalls beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Eigentumsrecht und kommt mit Blick auf den Kaufvertrag vom

24. September 2013 auch als Eigentümerin in Betracht. Sie hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung und der Löschung der Grundbuchsperre. Sie ist als beschwerte Dritte zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E.

1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2).

3.2 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner des betrügerischen Konkurses oder des Pfändungsbetruges schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege. Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommensund Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich diejenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend. Sie erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt war. Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4).

Zu prüfen ist daher zunächst, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten an dem beschlagnahmten Grundstück der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sind.

3.3 Gemäss Kaufvertrag vom 24. September 2013 veräusserte die Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin die Liegenschaft Gbbl Nr. J.________ zum Kaufpreis von CHF 2'000'000.00. Ein Betrag von CHF 1'800'000.00 wurde zur Ablösung von Grundpfandrechten verwendet und ein Betrag von CHF 200'000.00 durch Verrechnung getilgt (pag. 07 222 001 ff. Akten Staatsanwaltschaft). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten 2 über keine gleichwertige verrechenbare Forderung verfügt habe und demzufolge keine gleichwertige Gegenleistung erbracht worden sei. Zudem seien die Beschuldigten 1 und 2 sowohl wirtschaftlich Berechtigte als auch faktische Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, weshalb die formelle Übertragung der Liegenschaft wirtschaftlich betrachtet ohnehin nichts verändert habe.

Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Ausgangslage und macht geltend, K.________, Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, stehe mit den Beschuldigten seit 2010 in geschäftlichen Beziehungen, namentlich im Zusammenhang mit der Realisierung eines Gebäudegrosskomplexes in P.________(Ort), Q.________(Land) (Einkaufszentrum mit Restaurant, 70 Boutiquen und 240 Wohnungen), und habe den Beschuldigten Darlehen in einem Betrag von CHF 4'500'000,00 gewährt, dies zur Hauptsache in den Jahren 2010 bis 2013.

Durch das Protokoll der a.o. Generalversammlung vom 18. September 2013 (Ausscheiden der Beschuldigten 2 und Bestellung von K.________ und L.________ [Mitinvestor des Einkaufszentrums / Gebäudekomplexes in P.________(Ort)] als einzige Mitglieder des Verwaltungsrates) sei erstellt, dass K.________ zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 24. September 2013 wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin gewesen und auch heute sei (und nicht die Beschuldigten).

Der Einstieg von K.________ bei der Beschwerdeführerin, verbunden mit dem Kauf der Liegenschaft, sei angesichts der erheblichen Darlehensforderungen seitens K.________ bzw. der Schulden seitens der Beschuldigten 2 sowohl für diesen als auch die Beschuldigte 2 von Interesse gewesen. Die Verrechnung sei von K.________ ausdrücklich gewollt gewesen und von den Vertragsparteien als Vertragsgrundlage qualifiziert worden, unabhängig von der Frage, wie allfällige Hilfspersonen dies in der Folge verbucht oder behandelt hätten.

3.4 Diese Ausführungen werden durch keinerlei Belege dokumentiert bzw. gestützt.

Vielmehr ergeben sich aus den vorliegenden Akten und den bisherigen Ermittlungsergebnissen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich (auch) beim Kaufvertrag betreffend das Grundstück Gbbl Nr. J.________ um ein Scheingeschäft handelt, die Beschuldigten faktisch die Beschwerdeführerin führen und damit auch nach wie vor wirtschaftlich berechtigt sind. Die Aussagen von K.________ weisen stark darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin nicht selber führt und es sich bei den Grundstückkäufen um Geschäfte handelt, welche ausschliesslich im Interesse und im Auftrag der Beschuldigten erfolgt sind.

Auf Vorhalt bzw. Frage, wonach er (K.________) neben der G.________ AG auch für die Beschwerdeführerin und für die M.________ AG gemeinsam mit dem Sohn der Beschuldigten im Verwaltungsrat sitze und in welcher Beziehung die drei Gesellschaften zueinander stünden, gab K.________ an, es würden alle operativ vom Beschuldigten 1 betreut. Gewisse Sachen müssten unterschrieben werden und das machten er (K.________) und der Sohn der Beschuldigten. Er gehe davon aus, dass der Sohn der Beschuldigten die gleichen Aufgaben wahrnehme wie er. Der Sohn müsse dem Vater (Beschuldigten 1) jeweils Sachen unterschreiben.

Aber ob sie das jeweils besprächen, wisse er nicht, er nehme an eher nicht (pag. 05 031 007, Z. 221 ff. und Z. 230 ff. Akten Staatsanwaltschaft). Dies wird durch die Aussage des Beschuldigten 1 anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. März 2022 bestätigt. Auf Frage, was er zur Rolle seines Sohnes bei der Beschwerdeführerin sagen könne, gab der Beschuldigte 1 an, sein Sohn sei Verwaltungsrat, aber habe keine Ahnung. Er (der Beschuldigte 1) sei voll verantwortlich für das (pag. 05 011 013, Z. 455 ff. Akten Staatsanwaltschaft). Auf Frage, warum die Beschwerdeführerin das Haus gekauft habe, gab K.________ an, die vorherige Bank habe glaublich die Hypothek zurückgezogen.

Die Liegenschaft sei auf die Beschwerdeführerin übertragen worden, weil der Beschuldigte 1 privat keine Hypothek erhalten hätte (pag. 05 031 009, Z. 301 ff. Akten Staatsanwaltschaft). Weiter führte er aus, das Gleiche sei mit dem N.________ gewesen (Anmerkung: dieses befindet sich auf dem beschlagnahmten Grundstück Gbbl Nr. J.________ [O.________ (Adresse)]), als die UBS oder CS ausgestiegen sei. Die Liegenschaft sei der Beschwerdeführerin verkauft worden, damit wieder eine Hypothek habe aufgenommen werden können. Somit weisen die Aussagen von K.________ daraufhin, dass auch die Übernahme des Grundstücks Gbbl Nr. J.________ durch die Beschwerdeführerin einzig mit der Gewährung einer neuen Hypothek und damit der Abwendung einer Zwangsverwertung in Zusammenhang stand.

Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise, dass die Verrechnung mit Darlehensforderungen die Vertragsgrundlage war, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik betreffend das Zustandekommen der Erklärung vom 10. Mai 2016 und das (angebliche) Vorliegen von verrechenbaren Forderungen betrifft, kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 273 vom 30. September 2022 E. 4.3 ff. verwiesen werden. Es gibt auch vorliegend keine Hinweise, wonach die Kaufpreisrestanz von CHF 200'000.00 durch Verrechnung getilgt worden ist.

Der Beschuldigten 2 wurde in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin lediglich eine Forderung gegenüber der Gesellschaft gutgeschrieben (vgl. Beilage 2 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Weder liegt eine Verrechnungserklärung vor noch bestehen Dokumente, welche eine Schuld der Beschuldigten 2 gegenüber der Beschwerdeführerin auch nur andeuten würden. Einzig der Umstand, dass K.________ und L.________ als Solidarschuldner auftreten, vermag mit Blick auf diese Ausgangslage nichts zu ändern. Ob und wieviel die Beschuldigte 2 von den Geschäften des Beschuldigten 1 wusste, ist im Zusammenhang mit der Frage der Beschlagnahme nicht abschliessend zu klären.

Es besteht jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschuldigte 1 einen Pfändungsbetrug begangen hat, indem er seine mutmassliche wirtschaftliche Berechtigung an der Beschwerdeführerin und damit am beschlagnahmten Grundstück verheimlichte. Die Beschuldigte 2 war in diese Geschäfte zumindest involviert.

3.5 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht. Das Bundesgericht verlangt in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV

285 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5).

Wie ausgeführt, besteht der hinreichende Verdacht, dass (auch) das beschlagnahmte Grundstück Gbbl Nr. J.________ durch das Verheimlichen der mutmasslichen wirtschaftlichen Berechtigung der Beschuldigten der Pfändung entzogen wurde. Dem Zugriff der Gläubiger entzogene Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005

E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017

E. 3.5). Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen (vgl. Ausführungen zum Tatverdacht) kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachrichter das beschlagnahmte Grundstück als Deliktsgut einziehen bzw. als Haftungssubstrat (zugunsten der mutmasslich geschädigten Gläubiger bzw. einer staatlichen Ersatzforderung) konfiszieren könnte. Diese Massnahme erweist sich auch als erforderlich, geeignet und zumutbar. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob es sich allenfalls um ein Beiseiteschaffen durch Veräussern handelte und die Beschwerdeführerin bösgläubig war. Es ist derzeit davon auszugehen, dass das beschlagnahmte Grundstück wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der Beschuldigten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3.).

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs.

2 StPO). Die Strafund Zivilklägerin hat antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Art. 433

Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO ist nicht anwendbar, da der Strafund Zivilklägerin im Beschwerdeverfahren nicht die Beschuldigten als Beschwerdeführer gegenüberstehen, sondern eine beschwerte Dritte. Die Strafprozessordnung sieht keine Entschädigungspflicht seitens beschwerter Dritter vor, weshalb der Staat für die Entschädigung der Strafund Zivilklägerin aufzukommen hat. Da Rechtsanwalt Dr. F.________ weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich insbesondere in den Verfahren BK 22 273 und BK 22 274 gleiche Sachverhaltsund Rechtsfragen stellten. Dies wird auch durch die fast identischen Beschwerden und Stellungnahmen der Strafund Zivilklägerin bestätigt. Der Aufwand für diese Verfahren wird daher im Sinne einer Gesamtbetrachtung auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt und je zur Hälfte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren BK 22 273 ausbezahlt. Damit ist der Strafund Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

3. Der Strafund Zivilklägerin wird eine Entschädigung von CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- der beschwerten Drittperson/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher H.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)

- der Strafund Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ (per Einschreiben)

- Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- Grundbuchamt Oberland (per B-Post)

Bern, 30. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.