Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2022 225 • OG BE BK 2022 225 KI-generiert

Cantonal Court Dismisses Appeal Against Refusal to Investigate Attorney for Alleged Fraud

Geschäftsnummer BK 2022 225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal Court of Bern dismissed the appeal brought by a joint civil and criminal claimant against the Regional Public Prosecutor's decision not to proceed with an investigation against an attorney for alleged procedural fraud, general fraud, and perversion of justice. The claimant accused their former lawyer of misconduct and deceit based on a written submission to the Civil Chamber, which acknowledged a "reading error" in case assessment, maintaining that this error did not compromise the quality of his mandate execution. The court reasoned that the alleged errors or false assessments by the lawyer, which may entail civil or professional liability, do not constitute sufficient, concrete evidence for criminal fraud, procedural fraud, or perversion of justice, as there was no indication of willful deceit or manipulation of facts aimed at financial gain or misleading the court. Consequently, the court found the public prosecutor correctly determined that the necessary elements for criminal liability were "clearly not met," justifying the refusal to open a criminal investigation because the existence of a punishable offense or fulfilling the legal criteria remained implausible.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 146 Abs. 1 StGB; Cantonal Court Dismisses Appeal Against Refusal to Investigate Attorney for Alleged Fraud: The claimant accused their former lawyer of misconduct and deceit based on a written submission to the Civil Chamber, which acknowledged a "reading error" in case assessment, maintaining that this error did not compromise the quality of his mandate execution. The court reasoned that the alleged errors or false assessments by the lawyer, which may entail civil or professional liability, do not constitute sufficient, concrete evidence for criminal fraud, procedural fraud, or perversion of justice, as there was no indication of willful deceit or manipulation of facts aimed at financial gain or misleading the court. Consequently, the court found the public prosecutor correctly determined that the necessary elements for criminal liability were "clearly not met," justifying the refusal to open a criminal investigation because the existence of a punishable offense or fulfilling the legal criteria remained implausible.

Schlagwörter

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Betrugsermittlung Berufsfehltreten Haftungsbegründung strafbare Handlung Rückzug des Strafantrags Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Art. 310 Abs. 1 StPO
Cited as the legal basis for the prosecutor's decision to dismiss the investigation.
Art. 309 Abs. 1 Bst
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 146 Abs. 1 StGB
The relevant criminal provision concerning fraud, which the court examined in terms of applicability to the facts.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited in the dispositive as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Art. 430 Abs. 1 Bst
Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited by the court leadership to forego asking for a statement from the parties, resulting in a direct decision.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the procedural basis for filing the appeal against the prosecutor's decision.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 310 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for the prosecutor's decision to dismiss the investigation.

Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to explain the requirement for opening an investigation when sufficient suspicion exists.

Art. 146 Abs. 1 StGB

The relevant criminal provision concerning fraud, which the court examined in terms of applicability to the facts.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited to justify the decision not to award compensation to the appellee.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive to confirm that no compensation is to be awarded.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 225 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. April 2022 (BM 22 13834)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 29. April 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Prozessbetrugs, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege sowie Verstösse gegen die Standesehre nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Mai 2022 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Zurückweisung an die Vorinstanz sowie «rein vorsorglich» die Beurteilung durch die Beschwerdekammer unter Beizug «unvoreingenommener und objektiv gesinnter» Richter, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs.

2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten bereits mehrfach des (Prozess)Betrugs bezichtigt (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 534 vom 15. Dezember 2020 und BK 21 78 vom 24. Februar 2021). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Anwalt, der den Beschwerdeführer in einem Rechtsstreit vertreten hatte. Vorliegend leitet der Beschwerdeführer seine Vorwürfe aus der Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 5. April 2022 an die

1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ab. Dieses Schriftstück legte der Beschwerdeführer seiner Anzeige vom 8. April 2022 bei. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer x-mal zu erklären versucht habe, weshalb er ihm mit E-Mail vom 2. September 2020 mitgeteilt habe, dass seine Einschätzung gemäss Schreiben vom 31. August 2020 ganz offensichtlich falsch gewesen sei. Ihm (dem Beschuldigten) sei dieser Ablesefehler, wie es der erstinstanzliche Richter nenne, tatsächlich unterlaufen. Dieser Irrtum beschlage aber nicht die Sorgfalt der Ausführung des ihm vom Beschwerdeführer erteilten Auftrags.

4.

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch

Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

4.2 Selbst wenn sich aus dem Inhalt der Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 ergeben sollte, dass der Beschuldigte den Fall des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt hatte und ihm dadurch Schaden entstanden sein sollte, werden dadurch noch keine erheblichen oder konkreten Anhaltpunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten begründet. Allfällig ziviloder standesrechtlich vorwerfbares Verhalten erfüllt nicht per se einen Straftatbestand und kann auch nicht mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten gleichgesetzt werden, wie dies der Beschwerdeführer zu tun scheint. Der vom Beschwerdeführer mit der Anzeige eingereichte Auszug des Anwaltsgesetzes regelt die Pflichten eines Anwalts. Verstösse dagegen sind aber nicht automatisch strafbar, sondern können zu Disziplinarmassnahmen führen. Solche sind allerdings weder von der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdekammer zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft verwies daher zu Recht daraufhin, dass es nicht ihre Aufgabe ist, allfällige Verstösse gegen die Standesehre oder die Berufsregeln zu prüfen.

4.3 Den Betrugstatbestand erfüllt gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte den Beschwerdeführer durch eine allfällige Fehleinschätzung oder einen anderen Irrtum schon nur arglistig getäuscht oder vorsätzlich geschädigt haben sollte. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für einen Betrug oder Prozessbetrug. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte eine Irreführung der Rechtspflege oder ein anderes Delikt begangen haben sollte.

Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt.

4.4 Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er erhält dementsprechend auch keine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 2. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.