Juvenile Defendant's Untimely Recusal Request Denied Due to Lateness and Lack of Obvious Bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe juvenile defendant filed a request for recusal against two judges concerning the charges of property damage and coercion, arguing they were pre-judiced because they had previously convicted the defendant for the related charge of assault from the same incident, which had been separated to prevent the statute of limitations from expiring. The court denied the recusal request, ruling that it was filed over a month after the defendant's counsel knew or should have known the composition of the court for the main hearing and only two days before the hearing, making it "obvious untimely," which forfeits the claim except in cases of "obvious bias." The court found no obvious grounds for bias, noting that the judges had approved further evidence taking in the matter, indicating the case outcome was still open for objective consideration, and therefore the court did not enter into the merits of the recusal request. Consequently, the defendant was ordered to bear the costs of the recusal proceedings (CHF 300.00), and the officially appointed defense counsel was denied compensation for the ostensibly unmeritorious legal effort.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 StPO, Art. 59 Abs. 1 Bst, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 56 StPO, Art. 56 Bst, Art. 57 StPO; Juvenile Defendant's Untimely Recusal Request Denied Due to Lateness and Lack of Obvious Bias: The court denied the recusal request, ruling that it was filed over a month after the defendant's counsel knew or should have known the composition of the court for the main hearing and only two days before the hearing, making it "obvious untimely," which forfeits the claim except in cases of "obvious bias." The court found no obvious grounds for bias, noting that the judges had approved further evidence taking in the matter, indicating the case outcome was still open for objective consideration, and therefore the court did not enter into the merits of the recusal request. Consequently, the defendant was ordered to bear the costs of the recusal proceedings (CHF 300.00), and the officially appointed defense counsel was denied compensation for the ostensibly unmeritorious legal effort.
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KI-generiertUsed to assign the costs of the stay of proceedings (Ausstandsverfahren) to the applicant because the stay request was rejected as inadmissible due to tardiness.
Cited as the jurisdictional basis for the cantonal appeal instance (Beschwerdekammer) to rule on the stay request when lower courts are concerned.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 211 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller
Jugendgerichtspräsidentin C.________ Gesuchsgegnerin 1
D.________ Gesuchsgegner 2
Gegenstand Ausstand Jugendstrafverfahren wegen Tätlichkeiten, Drohung, mehrfachen Diebstahls etc.
Erwägungen:
1.
1.1 Am 28. Dezember 2021 erhob die Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) beim Jugendgericht des Kantons Bern (nachfolgend:
Jugendgericht) Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Tätlichkeiten, Drohung, Diebstahls (mehrfach begangen), Raubes unter Mitführen einer gefährlichen Waffe, Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Beschimpfung, Nötigung, Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), Führens eines Motorfahrzeugs (Motorfahrrad) ohne den erforderlichen Führerausweis, Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Alkohol), Entwendung eines Motorfahrzeuges (Motorfahrrad) zum Gebrauch, Fahrens ohne gütlichen Fahrausweis oder anderen Berechtigungen (Verfahren JG 21 81).
1.2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 trat die Verfahrensleitung des Jugendgerichts, Jugendgerichtspräsidentin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1), auf die Anklage ein und trennte in Anwendung von Art. 30 StPO unter anderem den Anklagepunkt 1.25 (Tätlichkeiten, begangen am 23. April 2021 um ca. 23.10 Uhr, gemeinsam mit E.________, beim Parkplatz F.________, zum Nachteil von G.________) der Anklageschrift vom 28. Dezember 2021 (nachfolgend: Anklageschrift) zwecks Verhinderung der Verjährung vom Verfahren JG 21 81 ab.
1.3 Am 14. März 2022 wurde der Gesuchsteller im Verfahren JG 22 17 durch das Jugendgericht in Dreierbesetzung (Jugendgerichtspräsidentin C.________, Fachrichterin H.________ und D.________ [nachstehend: Gesuchsgegner 2]) unter anderem wegen Tätlichkeiten, begangen am 23. April 2021 am F.________ zum Nachteil von G.________, schuldig gesprochen.
1.4 Mit Ziff. 3 der Eingabe vom 3. Mai 2022 (digital unterzeichnet und versandt:
3. Mai 2022) stellte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 5./6. Mai 2022 im Verfahren JG 21 81 ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 1 und den Gesuchsgegner 2 hinsichtlich der Anklagepunkte 1.26 (Sachbeschädigung, begangen am 23. April 2021 um ca. 23.10 Uhr beim Parkplatz F.________, zum Nachteil von G.________) und 1.27 (Nötigung, begangen am 23. April 2021 um ca. 23.10 Uhr beim Parkplatz F.________, zum Nachteil von G.________) der Anklageschrift.
1.5 Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 nahm die Gesuchsgegnerin 1 zum Ausstandsgesuch des Gesuchstellers Stellung und beantragte dessen Abweisung; gleichzeitig leitete sie das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (Posteingang: 5. Mai 2022) nahm der Gesuchsgegner 2 zum Ausstandsgesuch Stellung, wobei er ebenfalls die Abweisung des Gesuchs verlangte.
1.6 Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 inkl. Beilagen und des Gesuchsgegners 2 Kenntnis und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. In der Folge wurden keine weiteren Bemerkungen eingereicht.
1.7 Auf Nachfrage teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass anlässlich der Hauptverhandlung vom 5./6. Mai 2022 im Verfahren JG 21 81 noch nicht über die Kosten des Ausstandsverfahren befunden worden sei und reichte seine Kostennote ein.
2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO ist die kantonale Beschwerdeinstanz, vorliegend die Beschwerdekammer, zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat.
Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1;
1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2;
je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.2; 4A_576/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.1.6 und 3.2;
1C_164/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.5; je mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 (zusammen: Gesuchsgegner) seien betreffend die Anklagepunkte 1.26 und 1.27 der Anklageschrift vorbefasst bzw. befangen, da sie den Gesuchsteller aufgrund der drohenden Verjährung bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom
14. März 2022 betreffend einen Teil des Vorfalls vom 23. April 2021 zum Nachteil von G.________ schuldig gesprochen hätten. Die Gesuchsgegner hätten den
Sachverhalt im Zusammenhang mit den Anklagepunkten 1.26 und 1.27 der Anklageschrift daher bereits mit Urteil vom 14. März 2022 zu Ungunsten des Gesuchstellers festgestellt, weswegen ihnen in den betreffenden Anklagepunkten kein Entscheidungsspielraum bei der Sachverhaltsfeststellung mehr zustehe. So hätten sich die beiden in der ersten Befassung bereits zu den entsprechenden Fragen ausgesprochen.
3.2 Die Gesuchsgegnerin 1 hält dem entgegen, dass den Parteien die Zusammensetzung des Jugendgerichts für die Hauptverhandlung im Verfahren JG 21 81 bereits mit Vorladung vom 18. Januar 2022 mitgeteilt worden sei. Die Hauptverhandlung im Verfahren JG 22 17 habe am 14. März 2022 stattgefunden, womit bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die Gesuchsgegnerin sowohl im Verfahren JG 22 17 als auch im Verfahren JG 21 81 den Vorsitz habe bzw. haben werde. Alsdann sei mit Verfügung vom 24. März 2022 mitgeteilt worden, dass anstelle von Fachrichter I.________ der Gesuchsgegner 2 an der Hauptverhandlung vom 5./6. Mai 2022 teilnehmen werde. Die Verteidigung habe daher mindestens seit Ende März Kenntnis von der Zusammensetzung des Jugendgerichts anlässlich der Hauptverhandlung JG 21 81 gehabt. Dass die Verteidigung erst einen Monat später einen Ausstandsgrund geltend mache, verstosse gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich.
Des Weiteren sei aus dem Gesuch vom 3. Mai 2022 auch nicht ersichtlich, auf welchen Ausstandsgrund von Art. 56 StPO sich das Begehren stütze. Gestützt auf den Terminus der gerügten «Vorbefassung» kämen sowohl Art. 56 Bst. b StPO wie auch Art. 56 Bst. f StPO in Frage. Ein Anwendungsfall von Art. 56 Bst. b StPO sei jedoch nicht gegeben, da beide Gesuchsgegner weiterhin in der Richterfunktion amten würden. Weil in Bezug auf den Vorfall vom 23. April 2021 (Anklagepunkte Ziff. 1.25, 1.26 und 1.27 der Anklageschrift) der Ankagepunkt 1.25 mit Eintretensverfügung vom 4. Januar 2022 wegen drohender Verjährung gemäss Art. 30 StPO abgetrennt und mit separatem Verfahren JG 22 17 anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2022 bereits mit einem Schuldspruch erledigt worden sei, liege ein Fall einer Mehrfachbefassung des Jugendgerichts vor. Die Verteidigung lege jedoch keine Gründe i.S.v. Art. 56 Bst. f StPO dar, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass sich die Gesuchsgegner betreffend den Vorfall vom
23. April 2021 in einem Mass festgelegt haben sollen, dass der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr als offen erscheine. Weiter lasse sich der Vorfall vom 23. April 2021 in mehrere Sachverhaltsabschnitte aufteilen; mit Urteil vom 14. März 2022 seien lediglich die Tätlichkeiten, nicht aber die Nötigung und die Sachbeschädigung abgeurteilt worden. Überdies habe die Gesuchsgegnerin 1 mit Verfügung vom 22. April 2022 den Beweisantrag der Verteidigung vom 31. März 2022 gutgeheissen, wonach J.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 5./6. Mai 2022 zum Vorfall vom 23. April 2021 als Auskunftsperson einzuvernehmen sei. Zudem werde der Privatkläger G.________ in Gutheissung des Beweisantrages der Jugendanwaltschaft vom 11. April 2022 anlässlich der Hauptverhandlung vom 5./6. Mai 2022 erneut einvernommen. Indem es diese weiteren Beweismassnahmen getroffen habe, zeige das Jugendgericht, dass es sich noch nicht endgültig festgelegt habe und der Ausgang des Verfahrens auch bei objektiver Betrachtungsweise nach wie vor als offen erscheine.
Der Gesuchsgegner 2 schloss sich der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 vollumfänglich an.
3.3 Die Beschwerdekammer hält gemeinsam mit den Gesuchsgegnern fest, dass die Verteidigung vorliegend bereits mindestens seit Ende März 2022 von der Zusammensetzung des Jugendgerichts anlässlich der Hauptverhandlung JG 21 81 Kenntnis gehabt hat; etwas Anderes wurde von der Verteidigung im Ausstandsverfahren auch nicht vorgebracht. Das Ausstandsgesuch wurde jedoch erst am
3. Mai 2022 digital unterzeichnet und versandt. Weshalb das Ausstandsgesuch nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestellt wurde bzw. dieses rechtzeitig sein soll, wird nicht dargelegt. Im Übrigen ist auch aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller den Ausstandsgrund erst über einen Monat nach Kenntnisnahme von der Zusammensetzung des Gerichts bzw.
zwei Tage vor der Hauptverhandlung vom 5./6. Mai 2022 geltend gemacht hat. Das Ausstandsgesuch ist damit offensichtlich verspätet erfolgt.
3.4 In Anbetracht der oben angeführten Rechtsprechung (E. 2) wäre dem Ausstandsgesuch somit nur dann Erfolg beschieden, wenn der geltend gemachte Befangenheitsgrund offensichtlich wäre. Dass ein solcher vorliegen würde, wird vom Gesuchsteller nicht vorgebracht. Wie von den Gesuchsgegnerin ausgeführt, lässt der Gesuchsteller denn auch offen, auf welchen Ausstandsgrund sich sein Begehren stützt. Sodann zeigen die Gesuchsgegner nachvollziehbar und vom Gesuchsteller unwidersprochen auf, weshalb es sich vorliegend weder um einen Anwendungsfall gemäss Art. 56 Bst. b StPO noch um einen gemäss Art. 56 Bst. f StPO handelt (siehe dazu E. 3.3). Entsprechend ist kein offensichtlicher Befangenheitsgrund gegeben; eine abweichende Beurteilung ist daher nicht angezeigt. Mithin hätten die Gesuchsgegner den Ausstandsgrund auch nicht von sich aus mitteilen müssen (Art. 57 StPO).
3.5 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch vom 3. Mai 2022 offensichtlich verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Ist das Ausstandsgesuch offensichtlich verspätet, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt daher der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens. Diese werden auf CHF 300.00 bestimmt. 4.2
4.2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Verfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung entspricht der allgemeinen Regel von Art. 421 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen (die amtliche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten [Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO]) im Endentscheid festlegt. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 210 vom
31. Mai 2022 E. 4.2.1; BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 5.2; BK 19 264 vom
28. Juni 2019 E. 10 und BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 4.2).
Die vorliegende Ausgangslage bedingt indes eine Abweichung vom vorgenannten Grundsatz. So wurde die Hauptverhandlung im Verfahren JG 21 81 am 5./6. Mai 2022 bereits durchgeführt. Auf Nachfrage teilte die Verteidigung mit, dass anlässlich der Hauptverhandlung noch nicht über das amtliche Honorar im Ausstandsverfahren befunden worden sei und reichte ihre Kostennote ein. Ob die Verteidigung Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, entzieht sich den Kenntnissen der Beschwerdekammer. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdekammer über die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren entscheidet.
4.2.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 9. Juni 2022 einen Aufwand von 2 Stunden und 10 Minuten geltend.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Wie das Bundesgericht jüngst in Erinnerung gerufen hat, stellt die Errichtung einer amtlichen (notwendigen) Verteidigung für das Hauptverfahren jedoch keinen Blankoscheck («blanc-seing») dar, um auf Staatskosten Beschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach Ansicht des Bundesgerichts geht der Anspruch auf amtliche (notwendige) Verteidigung im Bereich von aussichtslosen Beschwerden nicht über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, zumal es ausführte, auch dieser garantiere einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln (Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Gleiches muss für das Ausstandsverfahren gelten, zumal es sich dabei um ein Nebenverfahren handelt.
Vorliegend befasste sich die Verteidigung mit keinem Wort mit der Eintretensfrage.
Es wurde weder dargelegt, weshalb das Ausstandsgesuch nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestellt wurde bzw. rechtzeitig sein soll, noch wurde ein Ausnahmefall geltend macht. Damit war das offensichtlich verspätete Ausstandsgesuch von Beginn weg aussichtslos. Im Übrigen wurde auch in materieller Hinsicht offengelassen, auf welchen Ausstandsgrund sich das Begehren stützt. Damit erweist sich der für das Verfassen des Ausstandsgesuch aufgebrachte (Zeit-)Aufwand von vornherein nicht als geboten.
Diese Umstände rechtfertigen es, Rechtsanwalt B.________ für das Ausstandsverfahren ausnahmsweise keine amtliche Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Gesuchsteller.
3. Der amtlichen Verteidigung wird keine amtliche Entschädigung ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Gesuchsgegnerin 1 (per Einschreiben)
- dem Gesuchsgegner 2 (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Jugendanwältin K.________ (per B-Post)
- der Strafund Zivilklägerin L.________ (per B-Post)
- der Strafund Zivilklägerin BLS AG (per B-Post)
- dem Strafund Zivilkläger N.________ (per B-Post)
- der Strafund Zivilklägerin SBB (per B-Post)
- der Strafund Zivilklägerin P.________ (per B-Post)
- der Strafund Zivilklägerin P.________ (per B-Post)
- der Strafund Zivilklägerin P.________,Restaurant (per B-Post)
- dem Strafund Zivilkläger G.________ (per B-Post)
- dem Strafund Zivilkläger Q.________ (per B-Post)
- dem Strafund Zivilkläger R.________ (per B-Post)
- dem Strafund Zivilkläger S.________ (per B-Post)
- der Strafund Zivilklägerin Regionalverkehr Bern-Solothurn RBS (per B-Post)
- dem Strafund Zivilkläger T.________ (per B-Post)
Bern, 20. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.