Appeal Against Rejection of Second Psychiatric Opinion Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe accused in a criminal proceeding concerning grave offenses, including rape, threat, and coercion, sought to challenge the Regional Public Prosecutor's office decision to reject his request for a second expert psychiatric opinion (Obergutachten), following the submission of an initial expert report and its supplementary findings. The Appellate Chamber dismissed the appeal, ruling that the rejection of an evidence request is only appealable during the preliminary proceedings if awaiting the trial court's decision would cause an irreparable legal disadvantage (Art. 394 lit. b Swiss Criminal Procedure Code), which is generally not the case for delaying a secondary psychiatric assessment, as the request can be repeated before the trial court. Since the appellant failed to argue or demonstrate any such irreparable legal detriment, or a concrete risk of loss of evidence, the court found the appeal to be inadmissible; consequently, the appellant was ordered to bear the procedural costs, and his official defense counsel was denied compensation for the appeal proceedings due to the obvious lack of prospects regarding the admissibility of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 394 Bst, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 394 StPO, Art. 345 StPO; Appeal Against Rejection of Second Psychiatric Opinion Inadmissible: The Appellate Chamber dismissed the appeal, ruling that the rejection of an evidence request is only appealable during the preliminary proceedings if awaiting the trial court's decision would cause an irreparable legal disadvantage (Art. 394 lit. b Swiss Criminal Procedure Code), which is generally not the case for delaying a secondary psychiatric assessment, as the request can be repeated before the trial court. Since the appellant failed to argue or demonstrate any such irreparable legal detriment, or a concrete risk of loss of evidence, the court found the appeal to be inadmissible; consequently, the appellant was ordered to bear the procedural costs, and his official defense counsel was denied compensation for the appeal proceedings due to the obvious lack of prospects regarding the admissibility of the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertImplicitly referred to as the basis for the inadmissibility ruling in order 1, as the reasoning heavily relies on the conditions of this article regarding the exclusion of appeal against rejected evidence motions.
Cited in the reasoning and relevant for imposing costs on the appellant due to the decision not to enter upon the appeal (Order 2).
Mentioned in the reasoning regarding the general rule for determining costs, which is preparatory to judging the exception concerning the official defense indemnity.
Cited in the reasoning to establish the general right to appeal against decisions of the Public Prosecutor's Office, serving as context for the specific inadmissibility restriction.
Cited in the reasoning to inform the appellant that they can repeat their evidence motion before the court of first instance.
Cited in the reasoning to inform the appellant that they can repeat their evidence motion before the court of first instance.
Cited in the reasoning to inform the appellant regarding appealing the decision later in subsequent proceedings.
Mentioned in the reasoning as the basis for the general rule on the fixing of the official counsel's compensation, which is then deviated from in Order 3.
Cited in the reasoning to define that official compensation is part of the procedural costs.
Although not explicitly cited in the dispositive, the issue of legal aid/compensation for the defense (Order 3) often relates to Art. 64 LTF when appearing before the Federal Tribunal, but since this is a cantonal decision not citing LTF provisions directly in the cost resolution, and seeing that the costs are handled under cantonal/StPO rules, and no explicit LTF provision is in the dispositive, I adhere strictly to the rule: only use provisions explicitly cited in the dispositive.
Although not explicitly cited in the dispositive, the imposition of costs (Order 2) typically relates to Art. 66 LTF when appeals are made to the Federal Tribunal. However, canton costs are cited via Art. 428 StPO, and no LTF provision is in the dispositive.
Cited in the reasoning to explain the concept of irreversible legal disadvantage, but not present in the final orders.
Mentioned in the Rechtsmittelbelehrung (instructions for appeal) following Order 4, not the operative orders themselves.
Mentioned in the Rechtsmittelbelehrung (instructions for appeal) following Order 4, not the operative orders themselves.
Mentioned in the Rechtsmittelbelehrung (instructions for appeal) following Order 4, not the operative orders themselves.
Mentioned in the Rechtsmittelbelehrung (instructions for appeal) following Order 4, not the operative orders themselves.
Cited in the reasoning concerning the reimbursement rate for the officially appointed defense lawyer, but not in the dispositive.
Cited in the reasoning regarding the standard for calculating the official defense lawyer's fee, but not in the dispositive.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 210 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beweisantrag (Einholung fachpsychiatrisches Obergutachten)
Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. April 2022 (BJS 20 14666)
Erwägungen:
1.
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen den A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Vergewaltigung, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung etc. (BJS
20 14666). Im Rahmen des hängigen Strafverfahrens gab die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2021 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) ein fachpsychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das IRM fertigte in der Folge das Gutachten vom 27. Dezember 2021 an. Mit Verfügung vom 24. März 2022 wurde den Parteien sodann die vom 22. März 2022 datierende Ergänzung des Gutachtens vom 27. Dezember 2021 eröffnet. Am 21. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, die Erstellung eines fachpsychiatrischen Obergutachtens. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. April 2022 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 (Posteingang: 5. Mai 2022) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. April 2022 im Strafverfahren BJS 20 14666 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein fachpsychiatrisches Obergutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag zu geben. Dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.
Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG;
BSG 162.11]).
2.2 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Mit anderen Worten ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der beschwerdeführenden Person durch die Abweisung ihres Beweisantrags ein Rechtsnachteil droht.
Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 Bst. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 2;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1).
Die Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO; KELLER, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1B_193/2019 vom 23. September 2019
E. 2.1, 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1 und 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Wirtschaftliche Einbussen, die Aufblähung der Verfahrenskosten und die Verlängerung des Verfahrens stellen gemäss Bundesgericht keinen solchen Nachteil dar, vorbehältlich einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 175 E. 2.3 und 142 III 798 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 1.1, mit Hinweisen). Auch die Ablehnung des Antrags auf Erstellung eines (neuen) psychiatrischen Gutachtens vermag in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteile des Bundesgerichts 1B_424/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.1 und 1B_92/2013 vom
7. März 2013 E. 2.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 2 und BK 15 201 vom 17. August 2015 E. 2.2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21. April 2022 die Erstellung eines fachpsychiatrischen Obergutachtens. Wie sich bereits aus der Gesetzessystematik ergibt, stellt das Gutachten eines Sachverständigen ein Beweismittel dar.
Beim fraglichen, mit Verfügung vom 29. April 2022 abgelehnten Antrag handelt es sich daher um einen Beweisantrag (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_424/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.1 und 1B_92/2013 vom 7. März 2013
E. 2.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 2 und BK 15 201 vom 17. August 2015 E. 2.2). Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Anfechtungsobjekt ist vorliegend somit der abgelehnte Antrag auf Erstellung eines fachpsychiatrischen Obergutachtens, wogegen eine Beschwerde gemäss Art. 394 Bst. b StPO nur möglich ist, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil bzw. ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
3.2 Trotz des entsprechenden Hinweises in der korrekten Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung vom 29. April 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 5. Mai 2022 zur Eintretensfrage nicht und machte entsprechend auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend. Ein solcher ist vorliegend auch den materiellen Ausführungen zum beantragten Beweismittel nicht zu entnehmen. Die Beschwerdekammer ist nicht gehalten, diesbezüglich von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer kann seinen Antrag auf ein neues Gutachten vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen (Art. 331 Abs. 2 und Art. 345 StPO) und, falls er abgelehnt wird, diesen im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens erneut stellen (Art. 399 Abs. 3 Bst. c StPO). Schliesslich steht es ihm frei, gegebenenfalls beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gegen das Berufungsurteil einzureichen. Einen rechtlichen Nachteil, der nicht durch eine spätere, endgültige Entscheidung wiedergutgemacht werden kann, erleidet er durch die Ablehnung seines Antrags nicht. Eine Verlängerung des Verfahrens vermag höchstens einen faktischen, nicht aber einen Nachteil rechtlicher Natur zu begründen.
3.3 Auf die Beschwerde ist somit offensichtlich nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf diese Bestimmung werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.2
4.2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung entspricht der allgemeinen Regel von Art. 421 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen (die amtliche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten [Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO]) im Endentscheid festlegt.
Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 5.2, BK 19 264 vom 28. Juni 2019 E. 10 und BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 4.2).
Die vorliegende Ausgangslage rechtfertigt indes eine Abweichung vom vorgenannten Grundsatz. Diese zeichnet sich nämlich durch die Besonderheit aus, dass die angefochtene Verfügung nicht von vornherein der Beschwerde zugänglich ist.
Vielmehr ist diese nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Person nachzuweisen vermag, dass ihr durch die Ablehnung des Beweisantrags ein Rechtsnachteil droht, was sich bereits unmissverständlich aus dem Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO ergibt (vgl. im Übrigen auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung vom 29. April 2022). Wie erwähnt, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zur Eintretensfrage und machte entsprechend auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend.
Ob und wenn ja, inwieweit in einem solchen Fall eine amtliche Entschädigung geboten ist, ist nicht immer offensichtlich. Die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfrage liegt in der Kernkompetenz der Beschwerdekammer, weshalb ihr die damit einhergehende Beurteilung der Angemessenheit der amtlichen Entschädigung einfacher fallen dürfte als der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht, welche diese erst am Ende des Verfahrens und damit mit grossem zeitlichen Abstand vornehmen würden. Über die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird somit ausnahmsweise bereits an dieser Stelle entschieden.
4.2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Wie das Bundesgericht jüngst in Erinnerung gerufen hat, stellt die Errichtung einer amtlichen (notwendigen) Verteidigung für das Hauptverfahren jedoch keinen Blankoscheck («blanc-seing») dar, um auf Staatskosten Beschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).
Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mit der offensichtlichen Eintretensfrage befasst, stattdessen aber über mehrere Seiten hinweg die Frage der Notwendigkeit eines fachpsychiatrischen Obergutachtens materiell begründet hat, erweist sich der für das Verfassen der Beschwerde aufgebrachte (Zeit-)Aufwand von vornherein nicht als geboten. Ohne die Nennung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils war die Beschwerde von Beginn weg aussichtslos.
Diese Umstände rechtfertigen es, Fürsprecher B.________ für das Beschwerdefahren ausnahmsweise keine amtliche Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Fürsprecher B.________ wird für das Beschwerdeverfahren keine amtliche Entschädigung ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Strafund Zivilklägerin E.________, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per B-Post)
Bern, 31. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.